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Archive für Mai 2008
ROLLFIETS Informationen zur Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen
26.5.2008 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Eigentlich ist die Angelegenheit klar. Das ROLLFIETS ist in Produktgruppe 18 (Krankenfahrstühle) unter der HMV-Nr. 18.51.03.0001 bzw. 0002 (ROLLFIETS ohne Sitzschale) im Hilfsmittelverzeichnis (HMV) der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt.
Aus dem Hilfsmittelverzeichnis geht auch hervor, dass das ROLLFIETS in denjenigen Fällen zu verordnen und von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu bezahlen ist, in denen einerseits ein Elektro-Rollstuhl nicht eingesetzt werden kann und andererseits die behinderte Person – egal ob jung oder alt – auf ständige Begleitung angewiesen ist.
Trotzdem kommen im Zeitalter der Kosteneinsparungen einige Sachbearbeiter bei den Krankenversicherungen und dem Medizinischen Dienst (MDK) immer wieder auf neue Ideen, wie ein abschlägiger Kostenübernahmebescheid begründet werden kann. Wohlbemerkt: “einige”, d.h. lange nicht alle!
Meistens versucht man, Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen als reine Mittel für die Freizeitbeschäftigung fernab der vitalen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens darzustellen und damit in Hinblick auf ihren Verbleib im HMV und einen Kostenübernahmeanspruch der Betroffenen zu diskreditieren. Zur Begründung werden verschiedene jüngere Bundessozialgerichts-(BSG) Urteile herangezogen, von denen sich jedoch kein einziges auf Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen bezog. Vielmehr hat man aus den verschiedenen Einzelfallentscheidungen des BSG, die sich allesamt auf Therapietandems und Rollstuhl-Vorspannräder (Rollibikes) bezogen, einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen und opportun in einen Argumentationsstrang eingefügt, der die Ablehnung der Kostenübernahme bzw. Streichung der Untergruppe 18.51.03 des HMV begründen soll.
Der Basisirrtum der ablehnenden Institutionen (Krankenversicherungen, MDK) besteht darin, Fahrräder, Tandems und Rollstühle bzw. deren Nutzung durch unterschiedliche Personengruppen nicht abzugrenzen.
Es ist richtig, dass das BSG die Kostenübernahme von Tandems und sog. Rollibikes an Hand von Einzelfällen differenziert beurteilt hat. Aber es hat weder eine solche Kostenübernahme von Therapietandems und/oder Rollibikes generell abgelehnt, noch Aussagen zu den Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen gemacht.
Im Gegensatz zu den Therapietandems, zu den Therapiedreirädern und den Rollibikes handelt es sich bei einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination nicht primär um ein Fahrrad, sondern um einen Rollstuhl, der definitionsgemäß auch von passiven Nutzern gebraucht und benötigt wird. Das wird im Falle unseres ROLLFIETS schon alleine dadurch deutlich, dass der Rollstuhl im abgekoppelten Zustand voll als Rollstuhl zu benutzen ist. Dabei ist es abhängig von der Ausführung und dem gelieferten Zubehör, ob er als Selbstfahr- oder als Schieberollstuhl benutzt wird. Sowohl vom Raumvolumen als auch von den Herstellkosten her liegt bei diesem Produkt der Schwerpunkt eindeutig beim Rollstuhlteil. In früheren amtlichen Verlautbarungen (noch bevor das HMV erstellt wurde) und in der noch gültigen Beschreibung der Produktart wurden Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen in die Kategorie der “fremdkraftbetriebenen Rollstühle” eingruppiert und damit den Elektro-Rollstühlen gleich gestellt. Heute bietet sich überdies der Vergleich mit den Rollstuhl-Zug-/Schubgeräten und den Rollstuhl-Aufsteckantrieben an.
In der gültigen HMV-Beschreibung der Produktart wird auch sehr deutlich beschrieben, für wen diese Geräte zum Einsatz kommen: “Der Behinderte, der mit dieser Kombination befördert werden soll, ist also zwingend auf eine Person angewiesen, die ihn mit Hilfe der Kombination fortbewegen kann … ” und weiter “Die Versorgung mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ist dann angezeigt, wenn eine Alternative zu handbetriebenen Rollstühlen bzw. zu Elektrorollstühlen benötigt wird. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass immer eine die Kombination führende Person zur Verfügung stehen muss.”
Diese Sichtweise ist nach wie vor richtig und gültig und wurde auch von den diversen Urteilen des BSG nicht in Frage gestellt, denn das BSG hat sich in seinen Urteilen lediglich mit Produkten beschäftigt, die einen aktiven Bewegungsbeitrag des Behinderten erfordern. Das unter AZ 3/1 RK 13/93 geführte BSG-Urteil (Rollstuhlboy), bei dem es um eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ging und das immer wieder in vielen späteren Urteilen des BSG und in der sozialrechtlichen Literatur zitiert wurde, hat deutlich gemacht, dass es sich bei einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination um ein Hilfsmittel handelt. Ein Blick in dieses Urteil macht deutlich, wie das BSG zum Thema Grundbedürfnisse steht: “Der Rollstuhlboy (Anm.: eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination) erweitert … die Nutzungsmöglichkeiten … des Rollstuhls. Der zusätzlich gewonnene Freiraum zählt zu den Grundbedürfnissen. Insoweit ist zu berücksichtigen – was noch näher auszuführen ist -, dass der Kläger aufgrund seiner Mehrfachbehinderung nicht über den Freiraum verfügt, der in der Regel durch einen handbetriebenen Rollstuhl eröffnet wird. Zumindest in diesen Grenzen gehört die Bewegungsfreiheit zu den Grundbedürfnissen.” Die durch spätere Urteile des BSG im Zusammenhang mit Therapietandems und Rollstuhl- Bikes vorgenommene Präzisierung des den Grundbedürfnissen zuzurechnenden Bewegungsfreiraumes hat diese eindeutig den Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen zugeordnete Bewegungsfreiheit nicht betroffen, nicht eingeschränkt und nicht aufgehoben.
Wir halten somit fest:
- Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen sind bereits seit Bestehen des heutigen HMV Bestandteil desselben.
- Das maßgebliche unter AZ 3/1 RK 13/93 geführte BSG-Urteil (Rollstuhlboy), bei dem es um eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ging, ist in Bezug auf die Nutzung von Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen nach wie vor vollumfänglich gültig. Eine Aufhebung diesbezüglicher Aussagen dieses Urteils durch die neuere Rechtsprechung des BSG ist nicht erfolgt. Das BSG hat in seiner jüngeren Rechtsprechung in anderen Zusammenhängen lediglich präzisiert, wo die Grenze zwischen dem Grundbedürfnis Mobilität und dem “Nicht-Grundbedürfnis” Fahrradfahren zu sehen ist. Davon sind Rollstuhl Fahrrad-Kombinationen aber nicht betroffen, weil es bei diesen um die Sicherstellung der Mobilität geht.
- Der für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Dreirädern und Rollibikes allein maßgebliche integrative Aspekt spielt für die Erforderlichkeit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination keine primäre Rolle, wenngleich derartigen Produkten ein integrativer Aspekt nicht abzusprechen ist. Hieraus folgt, dass Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen ohne einschränkende Altersbedingungen verordnungs- und genehmigungsfähig sind.
- Eine Analogie zu Vorspannfahrrädern ist nicht gegeben, aber eine solche zu anderen fremdkraftbetriebenen Rollstühlen in anderen Produktuntergruppen des HMV (Elektro-Rollstühlen, Rollstuhl-Zug-/Schubgeräte).
- Da eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination vorgenannte Hilfsmittel ersetzt, ist sie in vielen Fällen auch eine günstigere Art der Versorgung. Dabei ist der Nutzen oft besser: schnellere Fortbewegung, größere Reichweite, leichtere Handhabung des vergleichsweise leichten und demontierbaren Fahrzeugs (Verladung ins Auto, Abstellmöglichkeit im häuslichen Umfeld)
- Eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination ist, wie auch in der Definition des bisherigen HMV erläutert, vornehmlich für die sehr schwer behinderten Patienten, die ständiger Begleitung bedürfen, gedacht. Natürlich ist es dadurch “passiver” als mit Eigenkraft oder durch Eigensteuerung betriebene Rollstühle. Dennoch bietet es verstärkte Möglichkeiten gemeinsamer Aktivität und der Teilnahme an solchen.
- Es liegt nahe, dass der den Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen seitens der Kostenträger entgegen gebrachte Argwohn darauf beruht, dass diese Geräte auch Spaß machen können und vielerorts auch Freude bereiten. Die Zahl der in den vergangenen Jahren von der GKV übernommenen Rollstuhl-Fahrrad- Kombinationen sowie die hohen Wiedereinsatzquoten lassen darauf schließen, dass es sich bei diesen Hilfsmitteln um gut und gerne genutzte Geräte mit einer hohen Wirtschaftlichkeit handelt. Im Übrigen äußerte ein Sozialgericht seinerzeit: Der Umstand, dass ein Hilfsmittel Spaß macht, spricht nicht gegen dessen Hilfsmitteleigenschaft.
- Es kann davon ausgegangen werden, dass mit Hilfe von Rollstuhl-Fahrrad- Kombinationen die Motivation der pflegenden Angehörigen gefördert wird, Behinderte im ambulant-häuslichen Umfeld zu pflegen. – Auch dies ein zu berücksichtigender wirtschaftlicher Aspekt.
- Die aus der Wahrnehmung der freien Natur und der Bereicherung der Erlebnisinhalte resultierenden therapeutischen Effekte, die seit vielen Jahren unter Medizinern und Therapeuten unbestritten sind, führen letztendlich auch zu Kosteneinsparungen in anderen Bereichen des Gesundheitswesens: z.B. weniger Verabreichung von Psychopharmaka, dto. bei Verdauung fördernden Mitteln, weniger Dekubitusprobleme, allgemein gesündere Lebensweise.
gefunden bei http://www.rollfiets-club.de/
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Urteil des BSG vom 10.02.2000 zur Ausstattung von Versicherten in Pflegeheimen mit Hilfsmitteln der Krankenversicherung / Rollstuhl
18.5.2008 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
1. Sachverhalt:Die in einer stationären Pflegeeinrichtung lebende, 80 Jahre alte Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Rollstuhl, dessen Rückenlehne so zu kippen ist, dass sie in halb liegender Position gefahren und beaufsichtigt werden kann, und der mit einem in Bauchhöhe montierten Tablett versehen ist, das zugleich verhindern soll, dass die Klägerin aus dem Rollstuhl fällt (sog Multifunktionsrollstuhl). Sie leidet vorwiegend unter einer Altersdemenz, kann aber auch nicht selbständig gehen, stehen oder auf einem Stuhl sitzen. Die Beklagte hält sich nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Klägerin auch den Rollstuhl nicht selbständig bedienen könne, so dass er nur der Erleichterung der Pflege diene. Dafür sei der Heimträger zuständig, der das für eine Pflegeeinrichtung notwendige Inventar bereitstellen müsse. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das LSG hat angenommen, die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, weil der Rollstuhl nicht nur der Erleichterung der Pflege, sondern der Verbesserung der Mobilität der Klägerin sowie der Sicherung eines körperlichen Freiraums und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben diene. Mit der Revision verteidigt die Beklagte weiterhin ihren Rechtsstandpunkt, dass für Hilfsmittel ohne individuelle Anpassung, die nur innerhalb des Heims benötigt werden, die Pflegeeinrichtung verantwortlich sei.Entscheidung:
Die Revision der Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat grundsätzlich der Träger der Pflegeeinrichtung für die Ausrüstung des Pflegeheims mit allen Hilfsmitteln zu sorgen, die für eine sachgerechte Pflege im Heim gewöhnlich erforderlich sind. Ausgenommen sind solche Hilfsmittel, die individuell hergestellt oder so angepasst werden, das sie nur von einer Person benutzt werden können, wie z.B. Brillen, Hörgeräte usw. ferner solche Hilfsmittel, die nur bei für Pflegeheime untypischen Behinderungen benötigt werden. Dazu gehören Rollstühle, die serienmäßig mit zahlreichen Einstellmöglichkeiten und Zusatzausstattungen geliefert werden können, nicht. Die Klägerin hat aber gleichwohl gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Rollstuhl, weil sie ihn benötigt, um das Heim zu häufigeren Spazierfahrten verlassen zu können. Nach den bindenden Feststellungen des LSG wird sie regelmäßig von Angehörigen besucht, die willens und in der Lage sind, dem Bedürfnis der Klägerin nach weiterer Anteilnahme an der Außenwelt durch Spazierfahrten mit einem Rollstuhl Rechnung zu tragen. Dies übersteigt den Aufgabenbereich der Pflegeeinrichtung und begründet gleichzeitig die Zuständigkeit der Krankenkasse.SG Heilbronn - S 7 KR 27/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 2193/99 - - B 3 KR 26/99 R -
Auch hier geht es um die Versorgung mit einem Rollstuhl in einer Pflegeeinrichtung. Die Klägerin leidet an körperlichen und geistigen Funktionseinschränkungen nach Schlaganfall. Sie erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht mit derselben Begründung wie im Fall 1) abgelehnt. Von den Vorinstanzen wurde sie zur Leistung verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision.
Entscheidung:
Auch hier blieb die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Klägerin den Rollstuhl benötigt, um mit Hilfe ihrer Angehörigen das Pflegeheim zu Spazierfahrten verlassen zu können.
SG Freiburg - S 5 KR 568/98 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 672/99 - - B 3 KR 28/99 R -
Auch diese Klägerin, die im selben Heim wie die Klägerin des Falles 2) lebt, begehrt die Ausstattung mit einem Rollstuhl. Sie leidet an starker Arthrose und Altersdemenz und ist in Pflegestufe II eingeordnet. Der Verfahrensablauf entspricht den beiden voran stehenden Fällen.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten blieb aus demselben Grund wie in den Fällen Nr. 1 und 2 erfolglos.
SG Freiburg - S 11 KR 3037/97 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 2425/98 - - B 3 KR 25/99 R -
4. SachverhaltDie 1935 geborene Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Rollstuhl. Sie lebt im Unterschied zu den Fällen 1) bis 3) in einer Wohneinrichtung für Behinderte und erhält als Leistung der Pflegeversicherung von der beigeladenen Pflegekasse 10 % des vereinbarten Heimentgelts bis zu einer Höchstgrenze von 500 DM monatlich. Neben einer geistigen Behinderung liegen bei ihr chronische körperliche Leiden vor, die den behandelnden Arzt veranlassten, vorwiegend zur Vermeidung einer dauernden Bettlägerigkeit einen Schieberollstuhl zu verordnen. Die Beklagte lehnte die Leistung aus im Wesentlichen gleichen Gründen wie die Beklagte der Fälle 1) bis 3) ab. Die Vorinstanzen haben sie zur Leistung verurteilt. Dagegen richtet sich ihre Revision.Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wurde die Sache zu weiteren Tatsachenfeststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Beklagte hat die Klägerin nur dann mit einem Rollstuhl auszustatten, wenn sie ihn benötigt, um außerhalb des Heims Spazierfahrten unternehmen zu können oder wenn nach den vom Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarungen der Träger der Behinderteneinrichtung nicht verpflichtet ist, innerhalb des Heims die zur Pflege gehunfähiger Personen benötigten Rollstühle vorzuhalten. Angesichts der Mannigfaltigkeit der Behinderteneinrichtungen kann eine solche Vorhaltepflicht nicht wie bei stationären Pflegeeinrichtungen allgemein bejaht werden.SG Stendal - S 4 KR 26/96 -
LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 22/98 - - B 3 KR 17/99 R -
5. Sachverhalt
Hier geht es wiederum um den Anspruch der in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung lebenden Klägerin auf Versorgung mit einem Schieberollstuhl. Der Verfahrensablauf entspricht den Parallelfällen.
Entscheidung:
Auch hier wurde die Sache auf die Revision der Beklagten zu weiteren Feststellungen an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Leistungspflicht der Beklagten hängt davon ab, ob die Klägerin mit dem Rollstuhl in die Lage versetzt wird, mit Hilfe von Angehörigen oder sonstigen Personen regelmäßig Spazierfahrten außerhalb des Heims zu unternehmen.
SG Stuttgart - S 12 KR 891/98 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 KR 3958/98 - - B 3 KR 24/99 R -
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Möglichst viele Alternativen zum Heim schaffen.
10.5.2008 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Berlin (kobinet) Die Behindertenbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion und Mitinitiatorin der Bundesinitiative Daheim statt Heim, Silvia Schmidt, tritt dafür ein, dass möglichst viele Alternativen zum Heim geschaffen werden damit die Menschen ihr Wunsch- und Wahlrecht tatsächlich wahrnehmen können. Wenn nur Heimplätze angeboten würden, sei das nicht gewährleistet.
Durch Wohnberatung, den barrierefreien Umbau von Wohnungen, Schaffung von Wohnquartieren und die Gründung von Wohngemeinschaften könne mit Hilfe von flächendeckender Assistenz und Dienstleistungen die Hilfe dorthin gebracht werden, wo sie benötigt wird. moh
Mein Kommentar: ….. Langsam aber sicher scheinen sich manche doch Gedanken zu machen, was sehr erfreulich ist. Leider gibt es in den meisten Städten und Gemeinden unseres Landes, nur die Alternative HEIM, wenn man in der eigenen Wohnung aufgrund des Alters oder wegen Krankheit nicht mehr zu recht kommt. Der Mensch hat nicht die Wahl zu sagen, ins Heim will ich nicht, denn es gibt keine anderen geeigneten Wohnformen.
Das was ich schon seit Jahren bemängle, es gibt einfach (fast) keine barrierefreien Wohnungen, in denen man auch als Mensch im Rollstuhl bleiben kann, ohne gleich ins Heim zu müssen, weg von der Familie und weg aus der gewohnten Umgebung. Ein Miteinander ist hier gefragt, und um dies zu erreichen, müssen als erstes barrierefreie Wohnungen geschaffen werden. Auch die Wohnbaugesellschaften (die sich sozial oder gemeinnützig schimpfen) müssen endlich mal anfangen, beim Sanieren die Wohnungen – barrierefrei umzubauen – zumindest senioren und behindertenfreundlich zu gestalten. Ist es denn so schwer, die Türen zu verbreitern, ein barrierefreies Bad einzubauen, Räume mit einem Durchbruch zu verbreitern etc.
Ich denke wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg. Wenn wir die wohnlichen Vorrausetzungen schaffen, dann haben wir im Alter oder bei Krankheit auch die Wahl, ob wir ins Heim wollen oder lieber Zuhause mit der Familie unser Leben verbringen.
Geschrieben in Rund um Senioren, Barrierefrei im Alltag, Barrierefreier Wohnraum | Keine Kommentare »
das schlechte Image der Seniorenheime
4.5.2008 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Leider wird in der Presse immer nur das negative der Senioren- und Pflegeheime breit getreten. Sicherlich gibt es in den Heimen viele Misstände, aber niemand hinterfragt die Gründe, warum diese entstehen. Ein Grund ist der Mangel an Personal, überall wird heute eingesparrt, die Bezahlung der Kräfte wird immer weniger. Und eins ist ja wohl klar, für lau, kann man heute keine Pflegefachkraft bekommen, die sich dann über das Arbeitspensum hinaus aufopfert. Wenn wir in den Heimen eine top Pflege wollen, müssen wir auch die dementsprechende Bezahlung des Pflegepersonals leisten und vor allem die Anzahl der Pflege(fach)kräfte muss erhöht werden. Wenn man nur eine begrenzte Anzahl Mitarbeiter zur Verfügung hat, und das Heim ausgelastet ist, bleibt nun mal nicht für jeden Bewohner oder Patienten, genug Zeit um über Grundbedürfnisse hinaus zu pflegen. Es gleicht doch eher einem Fließband, an dem man als Patient “abgearbeitet” wird.
Die in den oberen Etagen, die entscheiden wieviel Personal eingestellt wird, wissen gar nicht wie falsch sie mit ihren Entscheidungen liegen. Ich empfehle jedem, der “dumm daher redet” einmal mit einer Pflegefachkraft zu tauschen, und dann wird so manchen bewußt werden, dass das was verlangt wird, gar nicht zu schaffen ist.
Schwierig wird es erst recht, wenn dann noch Krankmeldungen kommen und das viel zu wenige Personal, nochmals dezimiert ist. Hier muss sich dringend etwas tun. Es reicht nicht uns über Misstände aufzuregen, hier muss gehandelt werden. Mehr Personal und bessere Bezahlung - nur dass kann in Zukunft eine optimale Versorgung und Pflege sichern. Denn wenn wir eines Tages in eines dieser Heime müssen, und wir nicht rechtzeitig gehandelt haben, ist es zu spät, dann werden wir für die Fehler zahlen.
Geschrieben in Rund um Senioren | Keine Kommentare »