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Deckenlift für Pflegebedürftige von der Pflegekasse

Hier habe ich wieder ein hilfreiches Urteil für Betroffenen im Internet gefunden: 

Den meisten Pflegebedürftigen ist bekannt, dass die Pflegekasse sich finanziell an pflegeerleichternden Umbauten in der Wohnung beteiligt.

Das Ganze wird dann oft unter dem Stichwort Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes behandelt und die Pflegekasse bietet eine Beteiligung in Höhe von höchstens 2.557,00 EUR an.

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind im Regelfall mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz der Wohnung verbunden. Das wird bei Türverbreiterungen oder dem Einbau eines behindertengerechten Bades häufig der Fall sein.

Keine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel. Sind diese erforderlich, dann muss die Pflegekasse finanzieren und zwar ohne eine finanzielle Höchstgrenze.

Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob eine Deckenliftanlage ein Hilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist. Sie kamen zu dem Ergebnis:

“Deckenliftanlagen der hier streitgegenständlichen Art zählen vielmehr zur Kategorie der Hilfsmittel, da sie von der konkreten Wohnsituation eines Versicherten unabhängig sind und trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie können im Einzelfall zur Förderung der Mobilität und damit zum Behinderungsausgleich dienen, aber auch zur Pflegeerleichterung.”(BSG vom 12.06.2008, Az.: B 3 P 6/07 R)

Für die Betroffenen ist der Unterschied erheblich, weil durch die veränderte Zuordnung die Begrenzung auf genannte 2.557,00 EUR entfällt und die Pflege- oder ggf. auch die Krankenkasse vollständig finanzieren muss.

Quelle: Internet : Rechtsurteile

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