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Urteil zur Finanzierung von Hilfsmitteln

kobinet-nachrichten 22.01.2009 - 00:01
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org

München (kobinet) Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt der Anspruch, mit Hilfsmitteln versorgt zu werden, die im entsprechenden Einzelfall eine Behinderung kompensieren können. Das gilt nur dann, wenn das entsprechende Hilfsmittel kein ganz normaler, alltäglicher Gebrauchsgegenstand für jedermann ist. Darüber wird auf der Internetseite von 1 A Krankenversicherung berichtet.

Ob ein Hilfsmittel tatsächlich ein Hilfsmittel oder aber ein simpler Gebrauchsgegenstand ist, werde davon bestimmt, ob dieser Gegenstand speziell für Kranke und Behinderte entwickelt und angefertigt wurde. Die Klägerin musste starke Beschränkungen ihrer gesamten Bewegungsfähigkeit hinnehmen. Linksseitig hatte sie eine Knieprothese, so dass sie das Knie nicht richtig beugen konnte. Es war für die 1949 geborene Frau schwierig, ihre Badewanne zu verlassen. Sie konnte das nur über den “Vierfüßlerstand”, musste sich stark festhalten und hatte große Mühe, sich aus der Badewanne herauszubewegen. moh

Link zum ausführlichen Beitrag über die Entscheidung 

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