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Archive für März 2009

Pflege: Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen

Insulininjektion muss bei Bedarf auch am Arbeitsplatz verabreicht werden

Besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, so muss die Krankenkasse diese auch dann sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zu Hause in Anspruch nimmt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall ging es um einen heute 44jährigen Mann aus dem Odenwald, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Er muss jeden Mittag eine Insulininjektion erhalten, die er sich nicht selber setzen kann. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zuhause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Die häusliche Krankenpflege beschränke sich auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden; sie könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.

Die dagegen erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Darmstädter Richter wiesen darauf hin, dass das Gesetz die häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für behinderte Menschen vorsehe. Daher sei die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten einer täglichen Insulininjektion am Arbeitsplatz des Klägers zu tragen.

Hessisches Landessozialgericht; Urteil vom 17.12.2007
Aktenzeichen: L 1 KR 110/06

Kasse darf Patienten nicht zum Arztwechsel auffordern

Medizinrechtler nennt Verhalten der Barmer rechtswidrig

Fordert ein Kassenmitarbeiter einen Patienten auf, den Arzt zu wechseln, weil dieser nicht an einem DMP teilnimmt, so handelt die Kasse rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin der Barmer Ersatzkasse eine Versicherte aus dem Neckar-Odenwald-Kreis über ein Disease-Management-Programm informiert.

Als die Kassen-Mitarbeiterin erfuhr, daß der behandelnde Arzt nicht an dem DMP teilnimmt, riet sie zum Wechsel des Arztes.

“Beanstandungswürdig” ist dieser deshalb, weil die Kasse kein Recht habe, den Versicherten zum Arztwechsel aufzufordern. So sei die Freiwilligkeit der Versicherten, an einem DMP teilzunehmen, ausdrücklich im SGB V (Paragraph 137 f Absatz 3 Satz 1) und in den DMP-Verordnungen festgehalten. Gerade die Freiwilligkeit solle das Recht der Patienten sichern, sich einen Arzt frei wählen zu können.

Zwar müssen Patienten vor der Einschreibung über Modalitäten, Mitwirkungspflichten und andere Inhalte des Programms informiert werden, doch zur Aufklärungspflicht der Kasse gehöre es nicht, den Versicherten zum Arztwechsel aufzufordern.

Außerdem berührten die Regelungen in Paragraph 137 SGB V nicht den Sicherstellungsauftrag der KV. Entsprechend gebe es für Vertragsärzte “keine unmittelbare oder mittelbare Pflicht, an derartigen DMP teilzunehmen”.

Die Kasse dürfe nur darüber informieren, daß ein bestimmter Arzt nicht bei einem DMP mitmacht. “Welche Schlüsse jedoch ein Versicherter hieraus zieht, bleibt (…) ihm selbst überlassen”

Demenzkranke dürfen nicht gegen Willen des Betreuers fixiert werden

Pflegeheim unterliegt vor Gericht / Zwangsmaßnahmen sind rechtswidrig

ZWEIBRÜCKEN (dpa). Ein unter Betreuung stehender Heimbewohner darf von den Pflegern nicht gegen den Willen seines Betreuers ans Bett gefesselt werden. Das geht aus einem Beschluß des Landgerichts Zweibrücken hervor.

Der gerichtlich bestellte Betreuer sei für die Wahrung der Menschenwürde und des Freiheitsrechts des Patienten verantwortlich, sagten die Richter. Sie gaben in ihrem Beschluß einer demenzkranken Heimbewohnerin recht, die durch ihre Betreuerin vertreten wurde.

Pflegepersonal hatte gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuerin die Frau mit einem Bauchgurt fixiert und zusätzlich mit einem Bettgitter gesichert. Gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Zweibrücken, das die Fixierung mit Gurten untersagt hatte, legte das Heim Berufung beim Landgericht ein - ohne Erfolg.

Die Richter in Zweibrücken befanden, gegen den Willen eines Heimbewohners seien Eingriffe in dessen Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Könne sich der Betroffene selbst nicht äußern, so sei grundsätzlich die Entscheidung des Betreuers maßgeblich.

Ergreife das Pflegepersonal dennoch Zwangsmaßnahmen, so handle es rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hat sich der Streit erledigt, da die Frau inzwischen in einem anderen Heim wohnt.

Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, daß Fixierung, Ruhigstellung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen die Würde von Heimbewohnern verletzen und gesetzeswidrig sind.

Beschluß des Landgerichts Zweibrücken, Az.: 3 S 43/06

Diabetiker mit zwei Insulininjektionen sind schwerbehindert

Sozialgericht Düsseldorf  Rechtsprechung 21.03.2003

Das Sozialgericht Düsseldorf hat - mit Urteil vom 05.03.2003, Az.: S 31 SB 388/01 - in einem Verfahren nach dem IX Buch Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) entschieden, dass Diabetiker, die mindestens zwei Insulininjektionen pro Tag benötigen, schwerbehindert (Grad der Behinderung 50) sind. Das Urteil hat für viele Diabeteskranke erhebliche Bedeutung, denn bislang wurden Diabetiker nur ausnahmsweise als schwerbehindert anerkannt. Die Urteilsgründe können im Internet unter http://www.anhaltspunkte.de oder http://www.uwendler.de eingesehen werden.

Deckenlift für Pflegebedürftige von der Pflegekasse

Den meisten Pflegebedürftigen ist bekannt, dass die Pflegekasse sich finanziell an pflegeerleichternden Umbauten in der Wohnung beteiligt.

Das Ganze wird dann oft unter dem Stichwort Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes behandelt und die Pflegekasse bietet eine Beteiligung in Höhe von höchstens 2.557,00 EUR an.

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind im Regelfall mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz der Wohnung verbunden. Das wird bei Türverbreiterungen oder dem Einbau eines behindertengerechten Bades häufig der Fall sein.

Keine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel. Sind diese erforderlich, dann muss die Pflegekasse finanzieren und zwar ohne eine finanzielle Höchstgrenze.

Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob eine Deckenliftanlage ein Hilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist.

Sie kamen zu dem Ergebnis: “Deckenliftanlagen der hier streitgegenständlichen Art zählen vielmehr zur Kategorie der Hilfsmittel, da sie von der konkreten Wohnsituation eines Versicherten unabhängig sind und trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie können im Einzelfall zur Förderung der Mobilität und damit zum Behinderungsausgleich dienen, aber auch zur Pflegeerleichterung.”(BSG vom 12.06.2008, Az.: B 3 P 6/07 R)

Für die Betroffenen ist der Unterschied erheblich, weil durch die veränderte Zuordnung die Begrenzung auf genannte 2.557,00 EUR entfällt und die Pflege- oder ggf. auch die Krankenkasse vollständig finanzieren muss.

Ein Tag im Altenheim oder “Die Würde des Menschen ist unantastbar”

Aus der Sicht einer 83jährigen Schlaganfallpatientin, die in einem Altenheim hier irgendwo in Deutschland lebt.

Ein Tag im Altenheim oder „Die Würde des Menschen ist unantastbar“

Früh 6.30 Uhr kommt eine Schwester in mein Zimmer und weckt mich mit kurzem Gruß.„Frau P. wir müssen aufstehen, aber schnell, ich habe noch 11 andere Heimbewohner zu waschen. Was ist denn das?? Ihr Bett ist doch schon wieder nass und die Windelhose schwer wie Blei. Das hat mir gerade noch gefehlt“Ich fühle mich elend und habe ein schlechtes Gewissen, mein Mund ist trocken und ich zeige auf die Wasserflasche. Glücklicherweise versteht mich die Schwester und gibt mir einen Schluck zu trinken. Ich verschlucke mich.„Na ein bisschen anstrengen müssen sie sich schon“Sie stellt das Glas bei Seite und zerrt mich aus dem Bett auf den Nachtstuhl. Meine Glieder schmerzen.„Nun machen sie sich doch nicht so schwer und denken mal an meinen Rücken, wenn das alle so machen, kann ich Mittag nach Hause gehen oder gleich zum Arzt!“

Ich werde nackt ins Bad vor das Waschbecken geschoben. Das Waschbecken war voll Wasser und mir wurde der Waschlappen in die Hand gedrückt.„Nun waschen sie sich schon immer mal selbst, ich muss ihr nasses Bett neu beziehen.“Mit zittriger Hand versuche ich mich zu waschen, es gelingt mir nicht so richtig. Die Zeit vergeht und ich friere, kein Handtuch in Sicht. Meine Beine sind eiskalt und jegliches Gefühl ist gewichen.„Tut mir leid, musste weg, Notfall! Füße und Rücken waschen lassen wir heut weg.“Ich werde schnell abgetrocknet, in Windeseile angezogen und in den Rollstuhl gesetzt. Ich lasse die Prozedur über mich ergehen.

Mein schmerzverzerrtes Gesicht erntet einen bösen unverständlichen Blick der Schwester. Ich werde in den Frühstücksraum geschoben neben Frau K. und Herrn B. Das Frühstück steht schon da (schon wieder Butterbrot), eine hälfte des Brotes wird mir in die Hand gedrückt und ein Schluck lauwarmer Kaffe gereicht, dann ist die Schwester weg.

Ich versuche von dem Brot abzubeißen, das zittern meiner Hände macht es mir fast unmöglich. Herr B. hat sein Gebiss neben seinen Teller gelegt, was meinen Appetit enorm bremst. Frau K. findet das wohl witzig sie lacht und kreischt, dass mir die Ohren schmerzen. Mein Hunger ist in Ekel und Wut umgeschlagen. Ich will die Schwester rufen, aber es kommt nur ein Krächzen aus meinen Mund.„Was ist denn hier los, was machen ihre Zähne auf den Tisch Herr B. und sie müssen auch nicht gleich so lamentieren Frau P. und Frau K. Denken sie wir haben nichts anderes zu tun, als nur neben ihnen zu stehen und aufzupassen“.Herr B. bekommt seine Zähne wieder in den Mund und wird in sein Zimmer geschoben.

Nach einer dreiviertel Stunde kommt der Zivi den Tisch abräumen.„Sie haben ja gar nichts gegessen, so geht das aber nicht Frau P!“Er räumt den Tisch ab und ich werde in den Gemeinschaftsraum vor den Fernseher geschoben.„Na Frau P. jetzt schauen sie ein wenig Fernsehen und dann gibt es bald Mittag.“Im Fernsehen wechseln die Bilder dass mir schwindlig wird, die Sprache ist zu schnell für mein Gedächtnis, also schließe ich meine Augen und denke an die Zeit als ich noch jünger war und alles tun konnte, was ich wollte. Erinnerungen an vergangene Zeiten zauberten ein Lächeln auf mein Gesicht. Es war ein schweres arbeitsreiches Leben in dem Freud und Leid oft wechselten. Mein Mann ist früh gestorben und ich musste vier Kinder allein durchbringen. Eigenartigerweise dachte ich heute an schöne Stunden, als meine Kinder geboren wurden und mein Mann und ich uns immer wieder sagten, dass wir das schaffen, weil wir uns liebten…. Meine vier Söhne wohnen weit weg, sie sind ihrer Arbeit hinterher gezogen, haben Familie und meine Enkelkinder sind mir mehr fremd, als es für eine Oma - Enkelbeziehung gut ist. Schön, dass es Feiertage wie Weihnachten oder Ostern gibt, dann kann ich auf Besuch hoffen und bisher war es so, dass an solchen Tagen immer jemand da war…

„Sie schlafen ja schon wieder, dann liegen sie wieder die halbe Nacht wach und sind unruhig, die Nachtschwester hat weiß Gott genug zu tun. Kommen sie, wir fahren ins Zimmer, ihre Windel muss gewechselt werden. Aufs Klo setzen ist jetzt aber keine Zeit, wenn Stuhlgang kommen sollte, macht nix, sie haben ja die Windelhose um“!Mir wird schlecht, ich denke noch mit Grauen an das Gezeter, als mich Schwester R. vorgestern von der „vollen“ Windelhose befreien musste. Frisch umgepackt wurde ich wieder an den Tisch gesetzt. Frau K. saß schon da und spielte mit meinem Löffel—„Brauchst gar nicht so dumm gucken blöde Kuh“, das wiederum amüsierte Herrn B. und er lachte sich ins Fäustchen.„Jetzt ist hier aber Ruhe“ schellte die Schwester, wechselte die Löffel und ging.

Kurz darauf kam die Küchenfrau mit dem Mittagessen. Mir wurde ein undefinierbarer Brei auf einem Teller serviert, dessen Geruch auch nichts über seine Inhaltsstoffe preis gab.„Eigentlich bekommt Frau P. normale Kost“, hörte ich die Schwester sagen, „aber lass mal, ich füttere sie dann, das geht schneller“.Nach einer viertel Stunde Wartezeit stopfte dann die Schwester diesen lauen undefinierbaren Brei in mich rein, dass es mir nach jedem Bissen wieder hochzukommen drohte.„Nun stellen sie sich mal nicht so an und beeilen sie sich mal mit dem Schlucken, Andere wollen auch noch was zu Essen bekommen.“

Nach einer gefühlten Ewigkeit kam der Zivi und wollte mich ins Bett zur Mittagsruhe bringen.Endlich, dachte ich, den ganzen Vormittag im Rollstuhl, im Bett werden mir mein Steiß und mein Rücken nicht mehr so sehr schmerzen„Frau P. kommt jetzt nicht ins Bett“ kam uns die Schwester entgegen, “sie hat schon den ganzen Vormittag geschlafen, schieb sie in den Gemeinschaftsraum, dort kann sie sitzen, es gibt eh bald Kaffee und so sparen wir Zeit um sie aus dem Bett rein und raus zu wuchten. Außerdem soll sie lieber in der Nacht schlafen“.Ich wollte sagen „das könnt ihr doch nicht machen, ich will mich jetzt hinlegen“, aber es kam wieder nur dieses krächzen heraus. Tränen liefen mir übers Gesicht, für einen kurzen Moment dachte ich die Schwester hätte so etwas wie Mitleid in ihrem Blick, ja ich glaubte fast, dass sich ihre Augen auch mit Tränen füllten. Doch sie drehte sich schnell um und verschwand in einem Heimbewohnerzimmer.

Mir blieb nichts anderes übrig, als mich auf einen langen Nachmittag im Rollstuhl mit viel Schmerzenl abzufinden. Ich saß ganz allein im Gemeinschaftsraum, die Anderen waren sicher alle in ihren Zimmern. Die große Uhr an der gegenüberliegenden Wand schien in Zeitlupe voran zu rücken. Meine Schmerzen wurden fast unerträglich. Endlich kam der Zivi und holte mich zum Kaffeetrinken in den Speiseraum, dann hat er Feierabend.

Es war Schichtwechsel und Schwester M. hat Dienst, Freude überkam mich denn ich mochte sie gern.„Guten Tag Frau P, ich hoffe, es geht ihnen gut. Heut Nachmittag kümmere ich und unser FSJ Mädchen um sie.“Schwester M. reichte mir das Brot und den Kaffee, strich mir über mein Haar und brachte mich wieder in den Gemeinschaftsraum. Ich saß mit weiteren sieben Heimbewohnern im Halbkreis vor dem großen Fenster und schaute jedem Auto nach, welches die Straße vorüber fuhr, als wäre es das Jahresereignis überhaupt. Einige schliefen auf ihren Stühlen, Andere schienen ihre Umwelt trotz geöffneten Augen überhaupt nicht wahr zu nehmen.

Es dauerte nicht lange und es wurden zwei drei andere Heimbewohner in ihre Zimmer gebracht um sie Bettfertig zu machen, sie bekamen dann dort ihr Abendbrot und dann war für sie Nachtruhe.Mein Abendbrot bekam ich im Speiseraum, Schwester M. hat mir das Essen gereicht. Sie sah sehr geschafft aus und roch nach Schweiß. Trotz dem war sie freundlich zu mir und brachte mich dann in mein Zimmer. Sie half mir bei der Abendtoilette, zog mich aus und brachte mich ins Bett. „Kommst du nun endlich“, hörte ich vom Gang die Stationsschwester rufen. „ wenn du bei Jedem so lange brauchst, dann stehen wir morgen früh noch hier“Ich nahm meine ganze Kraft und Energie zusammen, ergriff ihre Hand und sagte- wenn auch nur sehr leise- „danke“. Mit Tränen im Gesicht strich sie mir flüchtig über meine Wange und eilte aus meinem Zimmer.

Dieser Augenblick hat mir den heutigen Tag erträglich gemacht. Wie viel Tage müssen noch vergehen, bis ich endlich meinen Frieden habe.

im Internet gefunden - der Text ist von Rica Mia  Verfasst am: 31. Januar 2009

Fahrtkosten : Übernahme durch die Krankenkassen

Das Wichtigste in Kürze : Krankenkassen übernehmen nur Fahrtkosten, die unbedingt notwendig sind, z.B. Rettungsfahrten. Bei ambulanten Behandlungen gibt es nur in den wenigsten Fällen eine Kostenübernahme, die unbedingt vorab mit der Krankenkasse geklärt werden sollte. In jedem Fall müssen Fahrscheine, Quittungen und Bescheinigungen aufbewahrt werden.

Voraussetzungen zur Kostenübernahme : Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, übernimmt die Krankenkasse im Rahmen einer Krankenbehandlung aus folgenden Anlässen:

  • Stationäre Leistungen. Die Fahrtkosten bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus übernimmt die Krankenkasse nur aus zwingenden medizinischen Gründen oder mit Einwilligung der Krankenkasse.
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, unabhängig von stationärer Behandlung.
  • Ambulante vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V) bzw. ambulante Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen (§ 115 b SGB V) mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur dann, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.

Weitere Fahrtkosten : Weitere Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen übernehmen:

Krankentransporte

  • Fahrten mit fachlicher Betreuung, mit Krankenwagen, unabhängig von stationärer oder ambulanter Behandlung
  • Häufige Therapie bei bestimmten Erkrankungen
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die (1) eine bestimmte Therapie erfordert, die (2) häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss und (3) der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist (z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie). Dies muss vom Arzt attestiert werden.

Schwerbehinderte

  • Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen  aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.

Ambulante BehandlungAchtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.

Nächste Behandlungsstätte : Es werden nur die Fahrkosten bis zur nächsterreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

Praxistipps

  • Manche Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten bei mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalls (sogenannte Serienbehandlungen wie z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie). Der Versicherte zahlt dann die Selbstbeteiligung von 10 % (mindestens 5,- €, höchstens 10,- €)
  • Bei einigen Krankenkassen leistet der Versicherte die Zuzahlung sogar nur für die erste und die letzte Fahrt, insbesondere bei Chemo- oder Strahlentherapie.
  • Die meisten Krankenkassen verlangen, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit der Hin- und Rückfahrt sowie des Beförderungsmittels vom Arzt begründet wird.

Welche Regelung gilt, sollte vor Beginn der Behandlung mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Fahrzeugart : Bei der Wahl des Fahrzeugs ist die folgende Rangfolge einzuhalten, d.h. 2) wird nur bezahlt, wenn 1) nicht benutzt werden kann.1.     Öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen 2.     Taxi oder Mietwagen 3.     Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug 4.     Privates Kfz, aber maximal bis zur Höhe der Benutzung der unter 1. bis 3. genannten Verkehrsmittel. Erstattung mindestens 20 Ct./km bis maximal 150,- € (Bundesreisekosten-Gesetz).

Praxistipps

  • Für die Kostenerstattung müssen vorgelegt werden: alle Fahrscheine/Fahrausweise und Bestätigung der Klinik/Kurklinik, des Arztes oder Therapeuten, dass und zu welchem Zweck die Behandlung stattgefunden hat.
  • Wenn die Fahrt zur Krankenbehandlung aus medizinischen Gründen nur mit Taxi oder Mietwagen möglich ist, dann muss dies vom behandelnden Arzt schriftlich bestätigt werden. Vordrucke dazu sind in der Regel in Arztpraxen vorhanden.

Selbstbeteiligung : Der Patient zahlt in jedem Fall 10 % der im ersten Absatz genannten Fahrtkosten selbst, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- €  Achtung: Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.

Befreiung: Die Befreiung von der Selbstbeteiligung ist bei Überschreiten der Belastungsgrenze möglich (Zuzahlungsbefreiung)  

Keine KostenübernahmeKeine Übernahme von Kosten

  • des Patienten im Sinne von Aufwendungen für Verpflegung, Übernachtung, Gepäcktransport, aber Erstattung von Reisekosten.
  • eines Rücktransports aus dem Ausland.

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