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Archive für 16.3.2009

Pflege: Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege auch außer Haus zahlen

Insulininjektion muss bei Bedarf auch am Arbeitsplatz verabreicht werden

Besteht ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege, so muss die Krankenkasse diese auch dann sicherstellen und finanzieren, wenn der Patient sie nicht zu Hause in Anspruch nimmt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall ging es um einen heute 44jährigen Mann aus dem Odenwald, der an Epilepsie und Diabetes leidet und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet. Er muss jeden Mittag eine Insulininjektion erhalten, die er sich nicht selber setzen kann. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme für die mittägliche Insulinspritze verweigert, weil sie nicht beim Patienten zuhause, sondern an seinem Arbeitsplatz gesetzt werden müsse. Die häusliche Krankenpflege beschränke sich auf Leistungen, die in der Wohnung der Patienten erbracht würden; sie könne nicht auf deren Arbeitsplatz ausgedehnt werden.

Die dagegen erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Darmstädter Richter wiesen darauf hin, dass das Gesetz die häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für behinderte Menschen vorsehe. Daher sei die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten einer täglichen Insulininjektion am Arbeitsplatz des Klägers zu tragen.

Hessisches Landessozialgericht; Urteil vom 17.12.2007
Aktenzeichen: L 1 KR 110/06

Kasse darf Patienten nicht zum Arztwechsel auffordern

Medizinrechtler nennt Verhalten der Barmer rechtswidrig

Fordert ein Kassenmitarbeiter einen Patienten auf, den Arzt zu wechseln, weil dieser nicht an einem DMP teilnimmt, so handelt die Kasse rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin der Barmer Ersatzkasse eine Versicherte aus dem Neckar-Odenwald-Kreis über ein Disease-Management-Programm informiert.

Als die Kassen-Mitarbeiterin erfuhr, daß der behandelnde Arzt nicht an dem DMP teilnimmt, riet sie zum Wechsel des Arztes.

“Beanstandungswürdig” ist dieser deshalb, weil die Kasse kein Recht habe, den Versicherten zum Arztwechsel aufzufordern. So sei die Freiwilligkeit der Versicherten, an einem DMP teilzunehmen, ausdrücklich im SGB V (Paragraph 137 f Absatz 3 Satz 1) und in den DMP-Verordnungen festgehalten. Gerade die Freiwilligkeit solle das Recht der Patienten sichern, sich einen Arzt frei wählen zu können.

Zwar müssen Patienten vor der Einschreibung über Modalitäten, Mitwirkungspflichten und andere Inhalte des Programms informiert werden, doch zur Aufklärungspflicht der Kasse gehöre es nicht, den Versicherten zum Arztwechsel aufzufordern.

Außerdem berührten die Regelungen in Paragraph 137 SGB V nicht den Sicherstellungsauftrag der KV. Entsprechend gebe es für Vertragsärzte “keine unmittelbare oder mittelbare Pflicht, an derartigen DMP teilzunehmen”.

Die Kasse dürfe nur darüber informieren, daß ein bestimmter Arzt nicht bei einem DMP mitmacht. “Welche Schlüsse jedoch ein Versicherter hieraus zieht, bleibt (…) ihm selbst überlassen”

Demenzkranke dürfen nicht gegen Willen des Betreuers fixiert werden

Pflegeheim unterliegt vor Gericht / Zwangsmaßnahmen sind rechtswidrig

ZWEIBRÜCKEN (dpa). Ein unter Betreuung stehender Heimbewohner darf von den Pflegern nicht gegen den Willen seines Betreuers ans Bett gefesselt werden. Das geht aus einem Beschluß des Landgerichts Zweibrücken hervor.

Der gerichtlich bestellte Betreuer sei für die Wahrung der Menschenwürde und des Freiheitsrechts des Patienten verantwortlich, sagten die Richter. Sie gaben in ihrem Beschluß einer demenzkranken Heimbewohnerin recht, die durch ihre Betreuerin vertreten wurde.

Pflegepersonal hatte gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuerin die Frau mit einem Bauchgurt fixiert und zusätzlich mit einem Bettgitter gesichert. Gegen eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Zweibrücken, das die Fixierung mit Gurten untersagt hatte, legte das Heim Berufung beim Landgericht ein - ohne Erfolg.

Die Richter in Zweibrücken befanden, gegen den Willen eines Heimbewohners seien Eingriffe in dessen Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Könne sich der Betroffene selbst nicht äußern, so sei grundsätzlich die Entscheidung des Betreuers maßgeblich.

Ergreife das Pflegepersonal dennoch Zwangsmaßnahmen, so handle es rechtswidrig. Im vorliegenden Fall hat sich der Streit erledigt, da die Frau inzwischen in einem anderen Heim wohnt.

Im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, daß Fixierung, Ruhigstellung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen die Würde von Heimbewohnern verletzen und gesetzeswidrig sind.

Beschluß des Landgerichts Zweibrücken, Az.: 3 S 43/06

Diabetiker mit zwei Insulininjektionen sind schwerbehindert

Sozialgericht Düsseldorf  Rechtsprechung 21.03.2003

Das Sozialgericht Düsseldorf hat - mit Urteil vom 05.03.2003, Az.: S 31 SB 388/01 - in einem Verfahren nach dem IX Buch Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) entschieden, dass Diabetiker, die mindestens zwei Insulininjektionen pro Tag benötigen, schwerbehindert (Grad der Behinderung 50) sind. Das Urteil hat für viele Diabeteskranke erhebliche Bedeutung, denn bislang wurden Diabetiker nur ausnahmsweise als schwerbehindert anerkannt. Die Urteilsgründe können im Internet unter http://www.anhaltspunkte.de oder http://www.uwendler.de eingesehen werden.

Deckenlift für Pflegebedürftige von der Pflegekasse

Den meisten Pflegebedürftigen ist bekannt, dass die Pflegekasse sich finanziell an pflegeerleichternden Umbauten in der Wohnung beteiligt.

Das Ganze wird dann oft unter dem Stichwort Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes behandelt und die Pflegekasse bietet eine Beteiligung in Höhe von höchstens 2.557,00 EUR an.

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sind im Regelfall mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz der Wohnung verbunden. Das wird bei Türverbreiterungen oder dem Einbau eines behindertengerechten Bades häufig der Fall sein.

Keine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel. Sind diese erforderlich, dann muss die Pflegekasse finanzieren und zwar ohne eine finanzielle Höchstgrenze.

Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob eine Deckenliftanlage ein Hilfsmittel oder eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist.

Sie kamen zu dem Ergebnis: “Deckenliftanlagen der hier streitgegenständlichen Art zählen vielmehr zur Kategorie der Hilfsmittel, da sie von der konkreten Wohnsituation eines Versicherten unabhängig sind und trotz ihrer Befestigung an Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Sie können im Einzelfall zur Förderung der Mobilität und damit zum Behinderungsausgleich dienen, aber auch zur Pflegeerleichterung.”(BSG vom 12.06.2008, Az.: B 3 P 6/07 R)

Für die Betroffenen ist der Unterschied erheblich, weil durch die veränderte Zuordnung die Begrenzung auf genannte 2.557,00 EUR entfällt und die Pflege- oder ggf. auch die Krankenkasse vollständig finanzieren muss.

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