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Kasse darf Patienten nicht zum Arztwechsel auffordern

Medizinrechtler nennt Verhalten der Barmer rechtswidrig

Fordert ein Kassenmitarbeiter einen Patienten auf, den Arzt zu wechseln, weil dieser nicht an einem DMP teilnimmt, so handelt die Kasse rechtswidrig.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin der Barmer Ersatzkasse eine Versicherte aus dem Neckar-Odenwald-Kreis über ein Disease-Management-Programm informiert.

Als die Kassen-Mitarbeiterin erfuhr, daß der behandelnde Arzt nicht an dem DMP teilnimmt, riet sie zum Wechsel des Arztes.

“Beanstandungswürdig” ist dieser deshalb, weil die Kasse kein Recht habe, den Versicherten zum Arztwechsel aufzufordern. So sei die Freiwilligkeit der Versicherten, an einem DMP teilzunehmen, ausdrücklich im SGB V (Paragraph 137 f Absatz 3 Satz 1) und in den DMP-Verordnungen festgehalten. Gerade die Freiwilligkeit solle das Recht der Patienten sichern, sich einen Arzt frei wählen zu können.

Zwar müssen Patienten vor der Einschreibung über Modalitäten, Mitwirkungspflichten und andere Inhalte des Programms informiert werden, doch zur Aufklärungspflicht der Kasse gehöre es nicht, den Versicherten zum Arztwechsel aufzufordern.

Außerdem berührten die Regelungen in Paragraph 137 SGB V nicht den Sicherstellungsauftrag der KV. Entsprechend gebe es für Vertragsärzte “keine unmittelbare oder mittelbare Pflicht, an derartigen DMP teilzunehmen”.

Die Kasse dürfe nur darüber informieren, daß ein bestimmter Arzt nicht bei einem DMP mitmacht. “Welche Schlüsse jedoch ein Versicherter hieraus zieht, bleibt (…) ihm selbst überlassen”

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