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Archive für September 2009

Britin tötet sich nach jahrelangen Gang-Schikanen

Nach jahrelangen Schikanen durch eine Gruppe Jugendlicher hat eine verzweifelte Frau in Großbritannien sich und ihre behinderte Tochter umgebracht.

Fiona Pilkington verbrannte gemeinsam mit ihrer 18-jährigen Tochter in ihrem Auto, nachdem wiederholte Anrufe bei Polizei und Behörden ohne Folgen blieben, wie eine Untersuchung des Todesfalls ergab. Ein Untersuchungsausschuss kam zu dem Schluss, dass die Untätigkeit der Polizei mit dazu beigetragen habe, dass die Frau aus Bullwell in Mittelengland schließlich Selbstmord verübte und ihre Tochter mit in den Tod nahm.

Den Ermittlungen zufolge wurde die alleinerziehende Mutter mit ihrer geistig behinderten Tochter und ihrem Sohn über Jahre hinweg von einer Gruppe Jugendlicher drangsaliert, die ihr Haus mit Steinen, Eiern und Mehl bewarfen und dagegen urinierten. Die Tochter sei von den Jugendlichen regelmäßig mit Schmähungen beleidigt worden. Der Sohn wurde von den Angreifern mit einer Eisenstange verprügelt, ohne dass die Behörden dem Fall nachgingen.

Die Familie habe in ihrem eigenen Haus regelrecht “unter Belagerung” gelebt, beschrieb die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. Pilkington, die sich rund um die Uhr um ihre Kinder kümmerte, habe sich einen Umzug in ein anderes Viertel nicht leisten können und durch die Schikane an Depressionen und Schlaflosigkeit gelitten. Über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg habe Pilkington in 33 Anrufen bei der Polizei um Hilfe gegen die gewalttätige Jugendgang gebeten. Den Anrufen sei bei der Polizei “keine Priorität eingeräumt worden”, sagte die Chefin des Untersuchungsausschusses. Zudem hätten die örtlichen Behörden und die Polizei ihre Informationen zu dem Fall nicht ausgetauscht.

Polizeichef Chris Eyre entschuldigte sich bei der Familie der Toten. Innenminister Alan Johnson beschrieb den Fall als “schockierend und extrem verstörend”. Polizei und Behörden müssten “harte Lehren” daraus ziehen.

© AFP

Hartz IV: Darlehen für Mietkaution darf nicht mit ALG II verrechnet werden

Freiburg  - Einer Hartz IV-Bezieherin, die von der Sozialbehörde ein Darlehen für die Mietkaution bekommen hat, muss das Darlehen nicht vom monatlichen Regelsatz zurückzahlen. Das entschied das Sozialgericht Freiburg in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Beschluss vom 30. Juni 2008, AZ: S 6 AS 2426/08 ER).

Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Behörde ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt und behielt für die Rückzahlung monatlich 35 Euro der Regelleistung ein. Das Sozialgericht Freiburg verpflichtete nun die Behörde dazu, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Falles die volle Leistung auszuzahlen. Denn die Verrechnung von Tilgungsraten mit laufenden Leistungen sei nur bei Darlehen für Leistungen möglich, die grundsätzlich im Regelsatz enthalten seien (Paragraf 23, Absatz 1, Satz 3 SGB II). Der Vorschuss für die Mietkaution zähle hingegen zu den Leistungen für Heizung und Unterkunft, so dass eine Aufrechnung von Tilgungsraten gesetzlich ausgeschlossen sei, betonten die Richter. Das Darlehen könne erst dann zurückgefordert werden, wenn die Hilfebedürftige über pfändbares Einkommen beziehungsweise Vermögen verfüge.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Häusliche Pflege

Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat

  • bei der Pflegestufe I auf 420 EUR
  • bei der Pflegestufe II auf 980 EUR
  • bei der Pflegestufe III auf 1.470 EUR (in Härtefällen auf 1.918 EUR)

begrenzt.

Das Pflegegeld (Leistungshöhe) ist im Kalendermonat

  • bei der Pflegestufe I auf 215 EUR
  • bei der Pflegestufe II auf 420 EUR
  • bei der Pflegestufe III auf 675 EUR

begrenzt.

Verhinderungspflege

Erfolgt die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, werden Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von

  • 215 EUR bei der Pflegestufe I
  • 420 EUR bei der Pflegestufe II
  • 675 EUR bei der Pflegestufe III

erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten, etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 1.470 EUR erstattet.

Erfolgt die Verhinderungspflege durch sonstige Personen, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen bei maximal 1.470 EUR.

Kurzzeitpflege

Die Erstattung für Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis zu 1.470 EUR.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege werden Pflegeaufwendungen im Kalendermonat

  • bei der Pflegestufe I auf 420 EUR
  • bei der Pflegestufe II auf 980 EUR
  • bei der Pflegestufe III auf 1.470 EUR

begrenzt.

Allerdings besteht bei der Kombination mit ambulanten Leistungen ein Anspruch auf maximal 150 % des Sachleistungsbetrages. Werden also 50 % der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht somit weiterhin voller Pflegegeldanspruch.

Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige

Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es auch bei Pflegestufe “0″. Pflegebedürftigen werden im Rahmen dieser Leistung monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag) zusätzlich erstattet. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahrs werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

Tipp: Beantragen Sie die Leistung am Anfang des Jahres, da sie anteilig gewährt wird.

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse

  • bei der Pflegestufe I 1.023 EUR
  • bei der Pflegestufe II 1.279 EUR
  • bei der Pflegestufe III 1.432 EUR (in Härtefällen: 1.688 EUR)

monatlich pauschal.

Pflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege nur zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256 EUR pro Monat.

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden bis zu 31 Euro monatlich bewilligt.

Technische Hilfsmittel
Zuzahlung in Höhe von 10 %, zugleich auf 25,00 EUR je Hilfsmittel beschränkt (z.B. Pflegebetten, Gehwagen und Toilettenstuhl).

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt werden.

Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

Je nach Umfang der Tätigkeit werden monatlich bis zu

  • 125 EUR bei der Pflegestufe I (neue Bundesländer: 105 EUR)
  • 251 EUR bei der Pflegestufe II (neue Bundesländer: 211 EUR)
  • 376 EUR bei der Pflegestufe III (neue Bundesländer: 316 EUR)

Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen übernommen.

Der Pflegeumfang muss wenigstens 14 Stunden pro Woche betragen, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden die Woche nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.

Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich

http://www.familienratgeber.de

Pflegebedürftig - was heißt das?

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Krankheiten oder Behinderungen sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko. Es kann jederzeit jeden treffen. Dann ist man auf Hilfe und Unterstützung durch die Familie oder andere Pflegepersonen angewiesen. Gut zu wissen, dass im Falle eines Falles die Pflegeversicherung hilft: Durch Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, durch Pflegegeld, durch einen Beitrag zu den pflegerischen Aufwendungen bei stationärer Pflege und andere Leistungen.

Es gibt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:

Für die Gewährung von Leistungen an Pflegebedürftige sind drei Pflegestufen eingerichtet worden:

  • Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

  • Schwerpflegebedürftige (Pflegestufe II)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

  • Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III)

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt:

  • in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
  • in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
  • in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Pflegeergänzungsgesetz bei Leistungen der Pflegeversicherung

Für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe “0″ sowie einem besonderen Betreuungsbedarf erstatten die Pflegekassen auf Antrag Betreuungsleistungen von monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag). Ein besonderer Betreuungsbedarf liegt beispielsweise vor, wenn der Pflegebedürftige zum Weglaufen neigt, gefährliche Situationen nicht richtig einschätzen kann, sehr vergesslich ist oder sich in seiner vertrauten Umgebung nicht mehr zurechtfindet.

Was Pflege leistet

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen:

  • Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
  • im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
  • im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der MDK arbeitet ausschließlich für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Die MEDICPROOF GmbH hingegen ist der medizinische Dienst für die privaten Pflegeversicherungen (einschließlich der Pflegeversicherungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und der Postbeamtenkrankenkasse).

Reha vor Pflege

Stellt der Medizinische Dienst bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, dass Maßnahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind, so hat der Versicherte einen Anspruch darauf gegen seine Krankenkasse.

Ansprechpartner

Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Detaillierte Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall die Pflegekassen oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte u.a.).

Sankt-Josefs-Stift erneut in den Schlagzeilen

kobinet-nachrichten 24.09.2009 - 14:56
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org

Eisingen (kobinet) Wie die Süddeutsche Zeitung berichtete, ist die Staatsanwaltschaft ermittelnd tätig. Es besteht der Verdacht, dass eine Frau in der Behindertenanstalt für Filmaufnahmen gepeinigt wurde. Die Heimleiterin der Anstalt wurde zwischenzeitlich entlassen, berichtet der Bayerische Rundfunk.Der Leiter des Sankt-Josefs-Stift Eisingen hatte bereits im Mai erste Infos erhalten, zwei Monate später (!) bekam er den halbstündigen Film zu sehen, auf dem die Heimleiterin auf einer am Boden liegenden Bewohnerin des Heimes sitzt und mit verschiedenen Griffen zur Ruhe bringen will. Dabei ist erkennbar, dass das Opfer keinerlei Aggressionen zeigt und auch keine Filmaufnahmen wünscht. Es wird vermutet, dass der Film als Lehrfilm für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gedreht wurde. Die kameraführende Mitarbeiterin wurde lediglich in einen anderen Bereich versetzt. Der Film entstand vermutlich schon vor zwei Jahren. Wie viel Heimangestellte diesen Film zwischenzeitlich gesehen haben, ist nicht bekannt. Die Heimaufsicht des Landratsamts Würzburg hatte bei einer Heimbegehung im Juli dieses Jahres keine Mängel festgestellt. Hierzu die stellvertretende ForseA-Vorsitzende Dr. Corina Zolle: “Das alte Lied: Kostenträger kontrollieren die Leistungserbringer. Das kann nicht gut gehen, vermutlich hat sich dem Spargedanken des Kostenträgers alles, was man übersehen kann, unterzuordnen. Und da nach Ansicht mancher Kostenträger Aussonderungseinrichtungen dieser Größenordung (ca. 400 Insassen) für alle behinderten Menschen zumutbar sein sollen, darf man vermutlich nicht allzu zimperlich an die Kontrollen herangehen.”

Bereits vor zehn Jahren stand diese Anstalt in der Kritik. Damals wurden Insassen Humangenetikern für fremdnützige Forschungen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden Bewohner körperlich gezüchtigt und gedemütigt. Trotz Versuche der der damaligen Stiftsleitung, die Übergriffe zu vertuschen, kamen diese ans Licht und die Staatsanwaltschaft ermittelte. gba

Der neue Sankt-Josefs-Stift-Skandal in den Medien (Auswahl)

Bericht des Bayerischen Rundfunks
Video des Senders TV-Touring
Artikel der Süddeutschen Zeitung
Artikel der Würzburger Main-Post 

Eltern behinderter Kinder bangen um Kindergeld

kobinet-nachrichten 25.09.2009 - 06:48
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org

Düsseldorf (kobinet) Mit großer Sorge beobachtet der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) eine neue Verwaltungspraxis der Sozialämter bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Sozialhilfeleistung wird unter anderem volljährigen Menschen mit Behinderung gezahlt, die voll erwerbsgemindert sind. In aktuellen Bewilligungsbescheiden wird Leistungsberechtigten, die im Haushalt ihrer Eltern leben, neuerdings mitgeteilt, dass das Sozialamt bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes beantragt hat.Hintergrund dieser Vorgehensweise ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 (Aktenzeichen III R 6/07). Danach darf das eigentlich den Eltern zustehende Kindergeld an den Sozialleistungsträger abgezweigt und damit letztlich an diesen ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen erhält. Eltern behinderter Kinder müssen aufgrund dieser Rechtsprechung darum bangen, dass sie das Kindergeld behalten dürfen.

Der Wegfall des Kindergeldes bedeutet für die Eltern starke finanzielle Einbußen. Denn Kindergeld wird nach dem Einkommensteuergesetz für ein behindertes Kind lebenslang gewährt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Mit dieser Regelung nimmt das Gesetz Rücksicht auf die Mehrkosten, die Eltern aufgrund der behinderungsbedingten Beeinträchtigungen des Kindes entstehen. Der bvkm rät Betroffenen deshalb dringend dazu, sich gegen die Abzweigungsanträge der Sozialämter zur Wehr zu setzen. Argumentieren sollten die Eltern damit, dass sie für ihr Kind durchschnittlich im Monat Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes haben. Die aktuelle “Argumentationshilfe gegen die Abzweigung des Kindergeldes” des Verbandes hilft Eltern, ihr Recht durchzusetzen. Sie enthält einen Mustereinspruch und kann im Internet kostenlos heruntergeladen werden. moh

Link zum Mustereinspruch 

Sozialhilfe und Pflege

Mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung wurde für das Risiko der Pflegebedürftigkeit ein sozialversicherungsrechtliches Sicherungssystem geschaffen, dessen Leistungen den entsprechenden Leistungen der Hilfe zur Pflege des 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII) vorgehen. Die Pflegeversicherung stellt ihrem Wesen nach allerdings nur eine Grundabsicherung dar. Wenn Pflegebedürftige mit hohem Pflegebedarf ihre Pflege mit den von der Pflegekasse gewährten Leistungen nicht voll finanzieren können, tritt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit grundsätzlich mit ergänzenden Leistungen bis zur vollen Höhe des Bedarfs ein.

Ergänzende Leistungen

Wenn der Pflegebedürftige im Rahmen der ambulanten Pflege allein oder überwiegend nur Pflegesachleistungen der Pflegekasse in Anspruch nimmt, ist zu prüfen, ob ihm daneben ergänzend ein Pflegegeld von der Sozialhilfe zu gewähren ist. Bei stationärer Pflege übernimmt die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit außerdem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.

Die Leistungen nach §§ 61 f. SGB XII umfassen die durch zugelassene Einrichtungen zu erbringenden ambulanten, teil- bzw. vollstationären Pflegeleistungen, Pflegehilfsmittel, Pflegegeld und Beihilfen sowie Beiträge für die Aufwendungen für eine besondere Pflegekraft oder für die angemessene Alterssicherung einer ehrenamtlichen Pflegeperson. Ferner kann auf Antrag die Hilfe zur Pflege als trägerübergreifendes (pauschaliertes) persönliches Budget erbracht werden.

Selbstorganisierte Pflege

In Fällen, in denen Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren und zu diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen beschäftigen, handelt es sich nach dem Recht der Pflegeversicherung um selbst beschaffte Pflege, für die die Pflegeversicherung Pflegegeld gewährt. Reicht diese Leistung nicht aus, hat der Pflegebedürftige bei Bedürftigkeit in der Regel auch dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, wenn er nicht die vorrangige höhere Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.

Nach dem SGB XII kann der Pflegebedürftige nämlich nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung verwiesen werden, wenn er seine Pflege durch von ihm beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellt. In diesem Falle ist aber das von der Pflegeversicherung anstelle der Pflegesachleistung gezahlte Pflegegeld auf die Leistung des Sozialhilfeträgers voll anzurechnen.

Pflegestufe 0

Für Pflegebedürftige, die nicht den Grad der erheblichen Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I erreichen und deswegen keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können, kommen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12. Sozialgesetzbuch in Betracht, da diese zum Teil bereits bei geringerer Pflegebedürftigkeit einsetzen. Wird in solchen Fällen beispielsweise die häusliche Pflege durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn besorgt, sind dem Pflegebedürftigen die notwendigen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt werden.

Sozialhilfe nur, wenn sonst nichts geht

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht nur, wenn keine gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung.
Im Rahmen des 12. Sozialgesetzbuchs kann Hilfe zur Pflege seit dem 1. April 1995 daher nur noch dann gewährt werden, wenn

  • der Pflegebedürftige nicht pflegeversichert ist
  • der Pflegebedürftige nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist (Pflegestufe 0)
  • die Leistungen der Pflegekasse betragsmäßig nicht ausreichen (im Rahmen der von der Pflegekasse festgestellten Pflegestufe werden ergänzende Sozialhilfe-Leistungen gewährt)
  • der Leistungskatalog der Pflegeversicherung bestimmte Tatbestände nicht erfasst (z.B. andere Krankheiten oder Behinderungen oder anderweitiger Hilfebedarf)

Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Das Pflegegeld ist dabei nicht als Einkommen der Anspruchsberechtigten anzusehen, es muss nicht versteuert werden.

Behindertentestament

Der Begriff “Behindertentestament” wird für Testamente oder Erbverträge verwendet, bei denen einer oder mehrere der gesetzlichen Erben behindert sind.

Wo aber ist das Problem, wenn beispielsweise ein behindertes Kind zu den Erben gehört?

Lebt ein behindertes Kind im Heim oder bedarf es besonderer Pflege, sind die Kosten in aller Regel so hoch, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Hat das Kind eigenes Vermögen, so muss dieses - bis auf einen geringen Freibetrag - für die entstehenden Kosten eingesetzt werden. Folglich fließt das von den Eltern geerbte Vermögen in der Regel dem Sozialhilfeträger zu, ohne dass das behinderte Kind davon einen echten Vorteil hat. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte von Behinderung betroffen ist.

Wird der behinderte Angehörige enterbt, so ist das in den meisten Fällen keine Lösung. Kindern - wie auch Ehegatten - steht im Falle der Enterbung ein Pflichtteil in Geld zu, den der Sozialhilfeträger dann einfordert. Der Pflichtteil beträgt zwar nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, jedoch kann der Verlust trotzdem schmerzlich sein, z.B. wenn der länger lebende Elternteil das Eigenheim verkaufen muss, um den Pflichtteil für das behinderte Kind bzw. den Sozialhilfeträger aufzubringen.

Was kann man tun, um einerseits das Vermögen zu schützen und andererseits dafür zu sorgen, dass auch ein behindertes Kind vom Erbe profitiert?

Eine Lösung sieht vor, den behinderten Erben testamentarisch mit einem Anteil am Nachlass zu beteiligen, die etwas über dem Pflichtteil liegt, damit das Erbe nicht ausgeschlagen und statt dessen der Pflichtteil gefordert wird.

Das behinderte Kind wird jedoch nur als “Vorerbe” eingesetzt. “Nacherben” können z.B. “gesunde” Geschwister sein. Ein Vorerbe darf nämlich das geerbte Vermögen nicht verbrauchen, sondern er muss es für den Nacherben bewahren. Dem Vorerben stehen nur die Erträge (z.B. Zinsen) zu. Bei seinem Tod bekommt alles der Nacherbe, welcher somit der eigentliche Erbe ist.

Schließlich wird noch eine so genannte Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker, in der Regel ein naher Angehöriger, soll die dem behinderten Erben zustehenden Erträge verwalten und ihm jeweils soviel davon überlassen, wie ein Sozialleistungsempfänger haben darf.

Der Bundesgerichtshof hat ein Behindertentestament mit diesem Inhalt als “nicht sittenwidrig” bewertet. Man sollte dieses Modell nicht ungeprüft übernehmen. Eine sinnvolle Lösung muss sich immer am konkreten Einzelfall orientieren.

Ein typischer Fall

Die Eheleute E. sind Rentner. Sie haben zwei erwachsene Kinder. Der ältere Sohn Markus ist behindert und lebt in einem Heim. Für die Heimkosten kommt der Sozialhilfeträger auf. Der jüngere Sohn, Thomas, arbeitet als Bankkaufmann.

“Und wenn einem von uns etwas passiert?” fragen sich Herr und Frau E. immer öfter, “was dann?” Einen letzten Willen - Testament oder Erbvertrag - haben sie bisher nicht verfasst. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem selbst bewohnten Einfamilienhaus, das ihnen beiden zur Hälfte gehört. “Kann das Sozialamt etwa an das Haus heran?”

Schließlich entscheiden sich die Eheleute für eine anwaltliche Beratung und erfahren: Der länger lebende Ehegatte würde vom anderen die Hälfte des Vermögens erben, die beiden Söhne je 1/4. Der Erbteil des behinderten Sohnes Markus, d.h. 1/4 des Nachlasses, müsste zu Geld gemacht und für die Heimkosten verbraucht werden. Der länger lebende Ehegatte wiederum würde von den beiden Söhnen je zur Hälfte beerbt, d.h. bei diesem zweiten Erbfall würde die Hälfte des Nachlasses für die Heimkosten abfließen.

“Und wenn wir Markus enterben?” überlegt Herr E. Der Anwalt erklärt, dass dann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil geltend machen würde. Das wären, wenn der erste Elternteil stirbt, 1/8 und beim zweiten Erbfall 1/4 des Nachlasses.

Statt dessen schlägt der Anwalt den Eheleuten ein “Behindertentestament” in Form eines Erbvertrages vor. Markus wird als “Vorerbe” mit einer Quote eingesetzt, die etwas über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Als Nacherbe und zugleich als Testamentsvollstrecker wird sein Bruder Thomas eingesetzt. Damit soll verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger das Erbe bzw. den Pflichtteil kassiert. Thomas soll als Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten und die Erträge für Markus verwenden, damit dieser beispielsweise notwendige Hilfsmittel erhält oder auch einmal an einer Urlaubsreise teilnehmen kann.

Die Eheleute E. finden die juristische Konstruktion ziemlich verwirrend und kompliziert. Der Anwalt sendet ihnen einen schriftlichen Entwurf für das Behindertentestament zu und erklärt ihnen in einem Brief noch einmal die wesentlichen Punkte.

Am Schluss empfiehlt der Anwalt einen Notar, der das Behindertentestament „beurkunden“ soll. Ein Behindertentestament sollte immer von einem Notar beurkundet werden, was beim Erbvertrag auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Dadurch erhält das Dokument einen offiziellen Charakter, der bei der Auseinandersetzung mit dem Sozialhilfeträger nur vorteilhaft sein kann. Ein handgeschriebenes Testament ist dagegen in solchen Fällen wenig sinnvoll.

“Ist das Behindertentestament wirklich sicher?” fragen sich die Eheleute E. Oder kann der Sozialhilfeträger doch irgendwie auf das Vermögen zugreifen?

Absolute Rechtssicherheit gibt es leider nicht. Die Rechtsprechung könnte sich ändern.

Unsicher ist auch, ob der Sozialhilfeträger angesichts eines solchen Behindertentestaments nicht doch für den von Behinderung betroffenen Angehörigen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann. Nach bisher überwiegender Ansicht geht dies allerdings nicht.

Fazit: “Den Versuch ist es jedenfalls wert”, sagen sich die Eheleute E. Funktioniert es, haben sie eine gute Lösung für ihr Erbe und ihr behindertes Kind gefunden.

www.familienratgeber.de

Zwei Tage Rollstuhl statt Jugendknast

Eine ungewöhnliche Strafe verhängte ein Richter im US-Bundesstaat Washington. Zwei Zwölfjährige hatten eine Gruppe Kinder, unter ihnen ein behinderter Junge im Rollstuhl, angegriffen. Nun müssen die beiden Täter zwei Tage in einer Einkaufspassage im Rollstuhl verbringen.

Seattle - Nach Angaben der Polizei hatten die Zwölfjährigen aus Langeweile mit einem Luftgewehr auf sieben Kinder in einem Hort geschossen. Die Opfer wurden dabei leicht verletzt. Nach einem Bericht der “Seattle Times” hatte die Staatsanwaltschaft eine “eher übliche” Strafe, das heißt die Einweisung in eine Jugendstrafanstalt, erwartet.

Doch Richter Leroy McCullough ließ sich etwas anderes einfallen. Die beiden Angreifer müssen als Strafe zwei Tage in einem Rollstuhl in einer Einkaufspassage verbringen und ihre Erfahrungen in einem Aufsatz niederschreiben. McCullough sagte, er wolle die Jungen zum Nachdenken anregen, “wie es sich anfühlt, als Jugendlicher in einem Rollstuhl zu sitzen”. Zusätzlich sollen sie 76 Stunden Sozialdienst ableisten. Den beiden Jungen drohten bis zu 90 Tage Haft und 450 Stunden Sozialdienst.

Karin Evers-Meyer präsentiert Broschüre zum barrierefreien Wohnen

kobinet-nachrichten 15.09.2009 - 06:26 URL: http://www.kobinet-nachrichten.org   

Berlin (kobinet) Die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung Karin Evers-Meyer präsentierte gestern in Berlin eine neue Broschüre unter dem Motto “Die barrierefreien eigenen 4 Wände - Wege zum barrierefreien Wohnraum”.

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Herstellung von Barrierefreiheit in allen Lebensbereichen, betonte die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer. Dazu gehöre selbstverständlich auch, ausreichend barrierefreien Wohnraum zur Verfügung zu stellen. “Viele Menschen mit Behinderung würden gern in einer eigenen Wohnung leben, Menschen, die eine Behinderung erleiden, möchten in ihrer gewohnten Wohnung bleiben. Oftmals ist das aber aufgrund fehlender Barrierefreiheit der Wohnungen nicht möglich”, so Karin Evers-Meyer. Die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten für notwendige Anpassungen und Umbauten in der Wohnung seien oftmals unbekannt. Um diesem Informationsdefizit entgegen zu wirken, präsentierte die Beauftragte gestern die neue Broschüre “Die barrierefreien eigenen 4 Wände - Wege zum barrierefreien Wohnraum”.

“Viele Menschen wissen gar nicht, welche Möglichkeiten es gibt und welche Leistungen ihnen zustehen. Mit dieser Broschüre wollen wir behinderten Menschen auf dem Weg zu einer eigenen barrierefreien Wohnung Hilfestellung bieten”, erklärte Karin Evers-Meyer. In Zusammenarbeit mit der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen (LAG) sind hier Informationen und Tipps zusammengestellt worden, die Menschen mit Behinderungen einen Überblick verschaffen und kompetente Ansprechpartner vermitteln können.

Die Broschüre kann auf der Internetseite der Beauftragten heruntergeladen werden. Die Druckversion wird voraussichtlich im Oktober vorliegen. moh

Link zur Broschüre  Die barrierefreien eigenen 4 Wände (PDF/397-KB)