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Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
Häusliche Pflege
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
- bei der Pflegestufe I auf 420 EUR
- bei der Pflegestufe II auf 980 EUR
- bei der Pflegestufe III auf 1.470 EUR (in Härtefällen auf 1.918 EUR)
begrenzt.
Das Pflegegeld (Leistungshöhe) ist im Kalendermonat
- bei der Pflegestufe I auf 215 EUR
- bei der Pflegestufe II auf 420 EUR
- bei der Pflegestufe III auf 675 EUR
begrenzt.
Verhinderungspflege
Erfolgt die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, werden Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von
- 215 EUR bei der Pflegestufe I
- 420 EUR bei der Pflegestufe II
- 675 EUR bei der Pflegestufe III
erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten, etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 1.470 EUR erstattet.
Erfolgt die Verhinderungspflege durch sonstige Personen, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen bei maximal 1.470 EUR.
Kurzzeitpflege
Die Erstattung für Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis zu 1.470 EUR.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege werden Pflegeaufwendungen im Kalendermonat
- bei der Pflegestufe I auf 420 EUR
- bei der Pflegestufe II auf 980 EUR
- bei der Pflegestufe III auf 1.470 EUR
begrenzt.
Allerdings besteht bei der Kombination mit ambulanten Leistungen ein Anspruch auf maximal 150 % des Sachleistungsbetrages. Werden also 50 % der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht somit weiterhin voller Pflegegeldanspruch.
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es auch bei Pflegestufe “0″. Pflegebedürftigen werden im Rahmen dieser Leistung monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag) zusätzlich erstattet. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahrs werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
Tipp: Beantragen Sie die Leistung am Anfang des Jahres, da sie anteilig gewährt wird.
Vollstationäre Pflege
Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse
- bei der Pflegestufe I 1.023 EUR
- bei der Pflegestufe II 1.279 EUR
- bei der Pflegestufe III 1.432 EUR (in Härtefällen: 1.688 EUR)
monatlich pauschal.
Pflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege nur zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256 EUR pro Monat.
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden bis zu 31 Euro monatlich bewilligt.
Technische Hilfsmittel
Zuzahlung in Höhe von 10 %, zugleich auf 25,00 EUR je Hilfsmittel beschränkt (z.B. Pflegebetten, Gehwagen und Toilettenstuhl).
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt werden.
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Je nach Umfang der Tätigkeit werden monatlich bis zu
- 125 EUR bei der Pflegestufe I (neue Bundesländer: 105 EUR)
- 251 EUR bei der Pflegestufe II (neue Bundesländer: 211 EUR)
- 376 EUR bei der Pflegestufe III (neue Bundesländer: 316 EUR)
Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen übernommen.
Der Pflegeumfang muss wenigstens 14 Stunden pro Woche betragen, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden die Woche nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.
Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich
http://www.familienratgeber.de
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