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Archive für 1.10.2009

Hartz IV-Träger muss angemessene Miete nachweisen

Stuttgart. Die für Arbeitslosengeld II (Hartz IVI) zuständigen Behörden müssen die ortsübliche Miete für eine angemessene Unterkunft notfalls selbst ermitteln. Dazu reicht die «sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten nicht aus», wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschied (Beschluss vom 6. September 2007, AZ: L 7 AS 4008/07 ER-B). Solange es keine tragfähige Datengrundlage zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten gebe, dürfe die Behörde einen Hilfebedürftigen nicht zur Senkung der Mietkosten beziehungsweise zu einem Umzug auffordern.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Hartz IV-Empfängerr eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Grundfläche von 45 Quadratmetern für monatlich 290 Euro Kaltmiete. Der Leistungsträger hielt die Quadratmetermiete von rund 6,44 Euro für zu hoch und wollte, ausgehend von Daten der Wohngeldstelle, lediglich 3,59 Euro pro Quadratmeter bewilligen. Die Richter hielten diesen Wert jedoch nicht für aussagekräftig, da aus der Statistik der Wohngeldstelle weder das Alter der Mietverträge noch die Größe der angemieteten Wohnungen abzulesen seien. Würde hingegen hilfsweise die Vergleichsmiete aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes (Paragraf 8 WoGG) heran gezogen, ergäbe sich eine zulässige Monatsmiete von 308 Euro kalt. Zudem habe auch die Behörde innerhalb eines knappen Jahres nur sechs ihrer Ansicht nach akzeptable Wohnungsangebote aus Zeitungen beziehungsweise dem Internet vorgelegt.Insgesamt lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der Hartz IV-Empfänger in einer unangemessen teuren Wohnung lebe. Daher könne dieser auch nicht zu einem Umzug aufgefordert werden, entschied das Gericht. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem die angemessene Miete ermittelt werde, müsse die Behörde die Mietkosten zahlen. ddp.djn, pr-sozial

Landessozialgericht: Hartz IV-Empfänger müssen Wohnungsbesichtigung nicht dulden

Essen – (pr-sozial) Ein Hartz IV-Empfänger muss die Besichtigung seiner Wohnung nicht dulden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW. Das Dulden eines Hausbesuchs vom Amt wird von den Mitwirkungspflichten des Sozialgesetzbuchs Eins nicht erfasst. Zudem existiert keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitssuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Der Hartz IV-Empfänger hatte Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgericht Detmold eingelegt und vom Essener Landessozialgericht Recht bekommen.

Die Essener Richter entschieden, dass Eingriffe in Grundrechte stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt Artikel 13 Abs. 7 Grundgesetz. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt. (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER)

Das Urteil im Orginaltext http://www.elo-forum.org/unterkunft/21111-lsg-nrw-hilfeempfaenger-muss-die-besichtigung-seiner-wohnung-nicht-dulden.html

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