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Archive für November 2009

Leben mit Hartz IV

Hartz IV ist die Grundsicherungsleistung für nicht arbeitende Erwerbsfähige. Hartz IV ist die Bezeichnung für das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“. Mit diesem Gesetz wurde ab Januar 2005 die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengelegt. Jetzt gibt es Arbeitslosengeld II für Arbeitslose und Sozialgeld für Angehörige von Arbeitslosen. Jeder, der arbeitslos und bedürftig ist, bekommt nur noch Leistungen, die so hoch sind wie die Sozialhilfe. Egal, was jemand gelernt hat und wie viel er oder sie vorher verdient hat. Der Regelsatz, der den Empfängern zur Verfügung steht, beträgt 345 Euro. Zusätzlich bekommt man für die Wohnung die Miet- und Mietnebenkosten bezahlt – allerdings nur bis zu einer gewissen Größe der Wohnung.

Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Zur Zeit gibt es in Deutschland rund vier Millionen Arbeitslose. Arbeitslosigkeit ist ein Massenphänomen geworden. Das heißt: Der Grund dafür liegt in den meisten Fällen nicht im Verhalten der Betroffenen, sondern im strukturell bedingten Fehlen von Arbeitsplätzen. Wichtigste Ursache der Arbeitslosigkeit ist der Trend zum Stellenabbau der Unternehmen aufgrund von mangelndem Wirtschaftswachstum, Überproduktivität, Fusion, Outsourcing und/oder Gewinnmaximierung. Hinzu kommen Schicksalsschläge wie Krankheit, Invalidität, Mutterschaft u. ä. Freilich gibt es auch das Phänomen der Arbeitsunwilligkeit. Weit verbreitet ist die Unterqualifikation, aber auch die Überqualifikation.

Über den Empfänger von Hartz IV lässt sich sagen, dass er oder sie:

·         nicht verhungern muss

·         nicht verwahrlosen muss

·         meist mit dem Fahrrad seine Erledigungen machen muss

·         per Telefon, PC und Internet kommunizieren und sich ausreichend informieren kann

Allerdings muss er/sie äußerst bescheiden und anspruchslos leben, mit jedem Cent rechnen, sich rational und rationell verhalten und lernen zu verzichten. Mit 345 Euro kann er sich regelmäßig seine Grundnahrungsmittel im Discounter kaufen. Dass er aber dennoch arm ist zeigt sich an den Dingen, für die er in der Regel jedoch kein Geld hat:

·         Kino, Theater und Sportveranstaltungen

·         Einladungen und Bewirtung von Gästen, Freunden, Verwandten

·         Restaurantbesuche

·         Möbel und anderer Hausrat (Neuanschaffung) wie Waschmaschine, Sitzgarnitur etc.

·         Kleidung, Schuhe etc.

·         Kleine Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten etc.

·         PKW (Anschaffung oder Unterhalt)

·         Reinigung

·         Urlaub und Reisen

·         Reparatur für Schuhe, Kleidung, Haushalt

·         Tageszeitung

·         Vereinsbeiträge

·         Rücklagen für spätere Anschaffungen

Die oben genannten Kosten würden sich auf über 400 Euro belaufen, also mehr als die 345 Euro Grundsicherungsleistung nach Hartz IV.

www.armut.de

Hauptsache billig – Haderthauer für Discountpreise in der Pflege

Pressemitteilung: 27. November 2009

Zur aktuellen Äußerung der bayerischen Sozialministerin Christine Haderthauer in Hopferstadt zur Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte erklärt Elisabeth Scharfenberg MdB, pflege- und altenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen:

Da war er wieder, der berühmte Fettnapf, und Frau Haderthauer mittendrin. Sie beherrscht dieses Medium wie kein anderes und ist zudem noch diskriminierend, ohne wirklich eine Lösung des Problems unterbezahlter und oft illegaler Pflege in Deutschland
anzubieten.

Dass es Privathaushalte gibt, die die Pflege eines Angehörigen nur durch die Unterstützung von osteuropäischen Pflegekräften aufrecht erhalten können – ist unbestritten. Hier zeigt sich eine Betreuungs- und Versorgungslücke, die durch Angebote des Markts nicht gedeckt wird oder gar nicht finanzierbar wäre. Und genau hier liegt doch das Problem. Angehörige schaffen die Versorgung oft nicht allein. Sie müssen Beruf und Pflege, Kinderbetreuung unter einen Hut bringen. Dann ist ein eine illegale Pflegekraft für viele ein Ausweg.

Es müssen Wege gefunden werden, die Beteiligen aus dieser Zwangslage zu holen. Es geht dabei auch um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von mitunter illegalen Pflegekräften. So sind diese oft 24-Stunden am Tag im Einsatz und nicht ausreichend
abgesichert im Krankheitsfall.

Wir Grüne sind für die Einführung eines branchenspezifischen Mindestlohns in der Pflege. Zudem müssen Betroffene über ihre Ansprüche und Rechte besser Bescheid wissen. Sie brauchen mehr Informationen über die Versorgungsmöglichkeiten vor Ort. Daher brauchen
wir dringend unabhängige Beratung. Denn laut Umfrage wisse selbst unter Pflegebedürftigen und deren Angehörigen nur jeder zweite über seine Ansprüche ausreichend Bescheid. Frau Haderthauers Äußerungen sind verletzend, gegenüber den osteuropäischen Arbeitskräften und den hierzulande tätigen Pflegekräften. Ist es doch gerade die neue Regierung unter CDU/CSU und FDP die den dringend notwendigen Mindestlohn in der Pflege in Frage stellen, und diesen Missstand dadurch noch zementieren.

________________________________

Elisabeth Scharfenberg, MdB
Bündnis 90/DIE GRÜNEN

Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr

Voraussetzungen und Allgemeines

Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, Gl, aG, H oder Bl erfüllen die Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr(ÖPNV). Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB im Ausweis), die vor dem 1. Oktober 1979 bereits freifahrtberechtigt waren und heute noch eine MdE von mindestens 70 haben, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen. Berechtigte zur unentgeltlichen Beförderung erhalten vom Versorgungsamt einen Ausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck. Um die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Beiblatt mit Wertmarke vom Versorgungsamt erforderlich.

Beiblatt mit Wertmarke

Das Beiblatt mit Wertmarke ist beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich und ist für die unentgeltliche Beförderung zwingend erforderlich. Die Wertmarke kostet für ein halbes Jahr 30 EUR und für ein ganzes Jahr 60 EUR. Schwerbehinderte Personen, die Arbeitslosenhilfe oder Leistungen für den Lebensunterhalt beziehen, oder auch die Merkzeichen “H”, “Bl”, “VB” oder “EB” haben, erhalten die Wertmarke kostenlos. Personen mit dem Merkzeichen “G” oder “Gl” können anstatt der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke, erhält der schwerbehinderte Mensch vom Versorgungsamt eine Benachrichtigung. Wird die Wertmarke mindestens drei Monate vor Ablauf zurückgegeben, wird der gezahlte Betrag anteilig erstattet.

Verkehrsmittel

Die unentgeltliche Beförderung gilt auf den Strecken, die im Streckenverzeichnis eingetragen sind, in allen Nahverkehrszügen und im Inter Regio/D-Zug ohne Zuschlag. Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften können Nahverkehrszüge ebenfalls unentgeltlich genutzt werden. Bundesweit und somit unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können Busse des Nahverkehrs, Stadtbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Züge von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich genutzt werden. Zu den Nahverkehrszügen gehören S-Bahn(S), Regionalbahn(RB), Regionalexpress(RE) und Interregioexpress(IRE). In Fernverkehrszügen gilt keine unentgeltliche Beförderung.

Streckenverzeichnis

Auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken kann der Ausweisinhaber in den Nahverkehrszügen in der 2. Klasse unentgeltlich fahren. Das Streckenverzeichnis wird persönlich für die behinderte Person vom Versorgungsamt ausgegeben. Im Streckenverzeichnis werden alle Eisenbahnstrecken im Umkreis von 50km des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes eingetragen. InterRegio und D-Züge können ebenfalls im Rahmen des Streckenverzeichnisses genutzt werden, Zuschläge sind jedoch nicht zu zahlen.

Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften

Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften werden schwerbehinderte Reisende in Nahverkehrszügen, sofern diese für den Verbundverkehr freigegeben sind, in der 2. Klasse, unabhängig vom Streckenverzeichnis oder einer Kilometerbeschränkung, unentgeltlich befördert. Sofern InterRegio und D-Züge für den Verbundverkehr freigegeben sind, können diese genutzt werden. Zuschläge sind gegebenenfalls zu zahlen. Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen, die es mit einem einheitlichen Tarif ermöglichen, mit nur einer Fahrkarte Busse und Bahnen im Verbundgebiet zu nutzen. Besteht zwischen zwei angrenzenden Verkehrsverbünden/Tarifgemeinschaften ein Übergangstarif, können schwerbehinderte Reisende problemlos in den Verbund fahren. Andernfalls ist für die Verbundlücke ein Fahrschein zu lösen.

Nichtbundeseigene Eisenbahnen

Schwerbehinderte Reisende werden, unabhängig vom Wohnort oder Streckenverzeichnis, in Zügen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich befördert, sofern diese Züge im eigenen Auftrag gefahren werden. Nichtbundeseigene Eisenbahnen sind private Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Begleitpersonen und Blindenführhunde

Schwerbehinderte Menschen, die im Ausweis das Merkzeichen “B” und den Satz “Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” eingetragen haben, können eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen. Die Begleitperson reist in den Zügen der Deutschen Bahn AG im Nah- und Fernverkehr zuschlagsfrei. Außerdem reist die Begleitperson auch bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, im DB Autozug (Sitzwagen), bei Buslinien im Nah- und Fernverkehr, auf dem Bodensee im Bereich Überlinger See, sowie im Nordseeinselverkehr und im Verkehr mit der Insel Wangerode unentgeltlich. Eine Begleitperson reist in der Wagenklasse unentgeltlich, für die der schwerbehinderte Reisende eine Fahrkarte hat. In Sonderzügen und -wagen ist die unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson nicht möglich. Blinde Menschen können auch einen Blindenhund unentgeltlich mitnehmen, sofern sie im Ausweis das Merkzeichen “Bl” eingetragen haben. Bei Blindenhunden und bei Begleithunden (nach SGB IX §145 Abs. 2 Satz 2) entfällt auch die Maulkorbpflicht in den Zügen. Begleithunde (nach SGB IX §145 Abs. 2 Satz 2) werden ebenfalls unentgeltlich befördert. Bei Fahrten ins Ausland werden Begleitpersonen von Blinden und Rollstuhlfahrern bei den meisten europäischen Eisenbahnunternehmen unentgeltlich befördert.

Informationen für behinderte Reisende

Wir möchten Ihnen einen Überblick über weitere Vergünstigungen und Angebote der Deutschen Bahn AG sowie weitere Informationen zum Reisen im öffentlichen Personenverkehr geben.

Sitzplätze, Abteile und Stellplätze

In den Nah- und Fernverkehrszügen gibt es Sitzplätze oder Abteile für schwerbehinderte Reisende. Im Einstiegsbereich der Nahverkehrszüge befinden sich entsprechende Sitzplätze für behinderte Menschen. Die meisten Nahverkehrszüge verfügen über Mehrzweckabteile, wo Stellflächen für Rollstuhlfahrer vorhanden sind. In Fernverkehrszügen sind Sitzplätze und Abteile für Schwerbehinderte dauerhaft durch die Reservierungsanzeige gekennzeichnet. Die meisten Fernverkehrszüge verfügen über Rollstuhlstellplätze. Der Einstieg in den Wagen ist mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet.

Sitzplatzreservierung

Schwerbehinderte Reisende mit dem Merkzeichen “B” oder “Bl” können bis zu zwei Plätze kostenlos in den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG reservieren. Der Einstiegsbahnhof muss in Deutschland liegen. Kostenfreie Reservierungen über Internet oder über einen Fahrkartenautomaten sind nicht möglich.

Orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle

In den Zügen des Nah- und Fernverkehrs werden orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle unentgeltlich befördert. Ausgenommen sind jedoch Sonderzüge und -wagen. Soweit es die Beschaffenheit zulässt, werden in Bussen des Nah- und Fernverkehrs die Hilfsmittel ebenfalls unentgeltlich mitgenommen.

Flugverkehr

Bei Flügen innerhalb von Deutschland wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert, sofern im Ausweis das Merkzeichen “B” eingetragen ist.

Schiffsverkehr

Auf der Schifffahrtstrecke Konstanz - Meersburg - Mainau - Unteruhldingen - Dingelsdorf - Überlingen (Kursbuchstrecke 10501) wird der schwerbehinderte Reisende mit Beiblatt und Wertmarke unentgeltlich befördert. Bei entsprechendem Vermerk (Merkzeichen “B”) wird eine Begleitperson ebenfalls unentgeltlich befördert. Weitere Informationen für schwerbehinderte Fahrgäste, insbesondere Rollstuhlfahrer, sind bei der VSU “Vereinigte Schifffahrtsunternehmen für den Bodensee und Rhein” unter http://www.vsu-online.com in Form einer Broschüre erhältlich. Auf der Schifffahrtsstrecke zwischen Puttgarden und Roedby Faerge (KBS 10100) wird auf den Schiffen der Scandlines die Begleitperson (Merkzeichen B im Ausweis) unentgeltlich befördert.  

BahnCard

Schwerbehinderte Personen, mit einem Grad der Behinderung ab 70 können eine BahnCard 50 für die 1. oder 2. Klasse zum halben Preis erwerben. Die BahnCard 50 ist ein Angebot der Deutschen Bahn AG und berechtigt den Inhaber der Karte Fahrscheine zum halben Preis zu erwerben.

Begleitpersonen von Blinden im Ausland

Nach dem TCV-Tarif (Anhang IX) werden die Begleitpersonen von Blinden auf den nachfolgend aufgelisteten Strecken und Bahnen unentgeltlich Befördert. Anstelle einer Begleitperson wird auch ein Blindenführhund unentgeltlich befördert. Die Begleitperson bzw. der Blindenhund erhält eine Fahrkarte ohne Fahrpreisberechnung. Zuschläge die eventuell anfallen, müssen jedoch gezahlt werden.

  • Belgische Eisenbahnen einschließlich Seestrecke Oostende - Dover (Hoverspeed)
  • Britische Eisenbahnen und Nordirische Eisenbahnen sowie Sealink-Seestrecken Kontinent - Großbritannien
  • Bulgarische Eisenbahnen
  • Dänische Staatsbahnen
  • Französische Eisenbahnen einschließlich Seestrecke Calais - Dover (Sealink Stena Lines)
  • Griechische Eisenbahnen
  • Irische Eisenbahnen
  • Italienische Staatsbahnen einschließlich Seestrecke Brindisi - Patras der EA-HML
  • Jugoslawische Eisenbahnen
  • Kroatische Eisenbahnen
  • Luxemburgische Eisenbahnen
  • Niederländische Eisenbahnen einschließlich Seestrecke Hoek van Holland - Harwich (St. L)
  • Österreichische Bundesbahnen einschließlich Montafonerbahn (MBS) und ROeEE
  • Polnische Staatsbahnen
  • Portugiesische Eisenbahnen
  • Rumänische Eisenbahnen
  • Schweizerische Bundesbahnen einschließlich der im TCV-Heft II/III Schweiz aufgeführten schweizerischen Transportunternehmen
  • Slowakische Staatsbahnen
  • Slowenische Staatsbahnen
  • Spanische Eisenbahnen
  • Tschechische Staatsbahnen
  • Ungarische Staatsbahnen

Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im Ausland

Mit dem Schwerbehindertenausweis oder einer offiziellen Bescheinigung können Rollstuhlfahrer nach TCV-Tarif (Anhang X) eine Begleitperson unentgeltlich im europäischen Ausland auf nachfolgend aufgelisteten Strecken mitnehmen. Die Begleitperson erhält eine Fahrkarte ohne Fahrpreisberechnung.

  • Luxemburgische Eisenbahnen
  • Griechische Eisenbahnen
  • Dänische Staatsbahnen
  • Ungarische Staatsbahnen
  • Niederländische Eisenbahnen
  • Österreichische Bundesbahnen
  • Schweizerische Bundesbahnen einschließlich der im TCV-Heft II/III Schweiz aufgeführten schweizerischen Transportunternehmen
  • Belgische Eisenbahnen
  • Slowenische Staatsbahnen
  • Slowakische Staatsbahnen

Nachtzüge

Auf nationalen Verbindungen zahlt die Begleitperson keinen Zuschlag, Aufpreis oder Reservierungsgebühr für die Benutzung des Nachtzuges. Bei internationalen Verbindungen (Fahrten ins Ausland) ist der Aufpreis/Zuschlag zu entrichten.

CityNightLine

Ein rollstuhlgängiges Liegewagenabteil steht behinderten Reisenden bei Bedarf auf den Linien “Pollix” (Amsterdam-München), “Pegasus” (Amsterdam-Zürich), “Komet” (Hamburg-Zürich) und “Berliner” (Berlin-Zürich) zur Verfügung. Ein entsprechender Sanitätsbereich grenzt an dieses Abteil an. Rollstühle können im Wagen nicht bewegt werden. Schwerbehinderte Reisende zahlen die Fahrkarte mit Aufpreis oder den entsprechenden Globalpreis. Die Begleitperson (Merkzeichen “B” im Ausweis) benötigt keine Fahrkarte. Auch der Aufpreis entfällt ebenfalls. Für die Begleitperson wird eine kostenfreie Fahrkarte mit Reservierung ausgestellt.

Nutzung der 1. Klasse

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen “1 KL” können mit einem Fahrschein der 2. Klasse, auch mit ermäßigten oder mit der Wertmarke, die 1. Klasse in den Nah- und Fernverkehrszügen nutzen. In vielen Verkehrsverbünden können schwerbehinderte Reisende mit Wertmarke nach Zahlung eines Aufpreises die 1. Klasse nutzen.

Bordzuschlag bei Blinden

Alleinreisenden blinde Personen müssen beim Fahrkartenkauf im Zug kein Bordzuschlag zahlen. (BB Personenverkehr, Besondere Personengruppen, 2.3)

Mobilitätsservicezentrale der Bahn

Die Deutsche Bahn AG bietet unter der Telefonnummer (0 18 05) 51 25 12 eine Mobilitätsservicehotline. Die Mobilitätszentrale organisiert Ein-, Um- und Ausstiegshilfen für mobilitätseingeschränkte Personen. Die Anmeldung sollte mindestens einen Werktag vor Fahrtantritt geschehen. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr und Samstags von 8 Uhr bis 14 Uhr, sowie Ostermontag, Pfingstmontag, am Tag der deutschen Einheit und am zweiten Weihnachtstag besetzt. Anmeldungen sind ebenfalls per Fax unter (0 18 05) 15 93 57, per E-Mail unter mobilitaetsservicezentrale@bahn.de  oder Online unter http://www.bahn.de/p/view/mobilitaet/handicap/mobilitaetsservice.shtml möglich.

Pflichten des Busfahrers

Busfahrer von Linienbussen müssen beim Anfahren Rücksicht auf schwerbehinderte Fahrgäste nehmen. Der Busfahrer hat sich vor dem Abfahren zu vergewissern, dass erkennbar behinderte Personen im Wagen einen Sitzplatz oder festen Halt gefunden haben. (BGH Urteil vom 1. Dezember 1992, VI ZR 27/92)

Übersicht der unentgeltlichen Beförderung

Eine Übersicht der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für schwerbehinderte Menschen gibt es beim ÖPNV-Info unter http://www.mobilitaetsportal.info (ebenfalls ein Projekt von Seh-Netz e.V.).

Krankheit

Gesundheit ist eines der höchsten Lebensgüter. Das System der Sicherung im Krankheitsfall in Deutschland wird getragen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die private Krankenversicherung sowie durch sonstige Sicherungssysteme (beispielsweise die Beihilfe). Der größte Teil der Bevölkerung, rund 85 Prozent gehören der GKV an.

Die gesetzliche Krankenversicherung sichert Sie und Ihre Familie im Krankheitsfall ab. Sie kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf.

In dieser Rubrik finden sie zum Beispiel Informationen über die Versicherungspflicht, über Beiträge und Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie über den Leistungsumfang der Krankenversicherung.

Versicherte Personen

Für behinderte Menschen gelten Erleichterungen bei der Sicherstellung eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, die nachfolgend dargestellt werden. 

  • Kinder, bei denen ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, und bei denen die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, sind grundsätzlich ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Das Gleiche gilt für behinderte Stiefkinder und Enkel, die ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend unterhält sowie für Pflegekinder (§ 10 Abs.  4 SGB V).
  • Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).
  • Behinderte Menschen, die in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, sind ebenfalls versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn sie Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung erbringen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
  • Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben ein Recht auf Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, wenn sie, ein Elternteil, Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Hiervon haben die meisten gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen oder der jeweilige Spitzenverband der Krankenkassen. Der Beitritt ist gegenüber der Krankenkasse schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 SGB IX zu erklären (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Ein späterer Beitritt als freiwilliges Mitglied ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
  • Seit dem 1. April 2007 gibt es auf Grund der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a, Abs. 11 SGB V). Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, frühestens am 1. April 2007. Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden Pflichtmitglied ihrer letzten Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die gesetzlichen Krankenkassen

Heim oder häusliche Pflege?

Pauschal lässt sich nicht sagen, was im Einzelfall besser geeignet wäre 
  - die Unterbringung in einem Heim oder
  - die häusliche Pflege im vertrauten Zuhause. 
Das muss jeder für sich selbst entscheiden, denn es kommt immer auf die Person selbst und auf die Umstände an.

Für die Unterbringung in einem Heim spricht:

Die Unterbringung in einem Heim verspricht eine umfassende körperliche und medizinische Versorgung. Für etwaige Notfälle ist schnell Hilfe parat. Die Zimmer und Fahrstühle sind behindertengerecht ausgerichtet und zudem stehen sämtliche Hilfsmittel, wie etwa Gehhilfen und Rollstühle, sofort bereit. Somit ist eine optimale Versorgung gesichert.

Insbesondere für Personen, die an Demenz leiden, ist die Unterbringung in einem Heim von großem Vorteil, da diese mehr Aufmerksamkeit und Betreuung benötigen. Stark Pflegebedürftige, die an eine Beatmungsmaschine angeschlossen werden müssen oder andere, lebenserhaltende Maßnahmen benötigen, sind im Heim besser aufgehoben. Denn die Angehörigen wären den Aufgaben eventuell nicht gewachsen.

Der Aufenthalt in einem Heim ist außerdem für den Personenkreis gedacht, die etwas mehr Leben um sich herum benötigen. Dort findet sich immer jemand mit dem man schnell ein paar Worte austauschen kann. Oft sorgt auch die Heimleitung dafür, dass hin und wieder ein unterhaltsames, gemeinsames Programm, in Form von Singen und Musizieren, leichten körperlichen Bewegungen, Lesungen und Spielnachmittagen angeboten wird.

Durch die Anwesenheit speziell ausgebildeter Pflegekräfte fühlen sie sich gut aufgehoben. Manche entscheiden sich auch für das Heim, weil sie ihrer Familie nicht zur Last fallen wollen, oder im bisherigen Zuhause keine geeigneten Räumlichkeiten mehr zur Verfügung standen. Auch der Personenkreis ohne eigene Familie wählt oft das Heim.

Für die häusliche Pflege zu Hause spricht:
Für die häusliche Pflege entscheiden sich eher Personen, die sehr viel Wert auf ihre Privatsphäre und Selbständigkeit legen. Andere wiederum wollen ihr bisheriges Leben inmitten der Familie nicht aufgeben und alte Gewohnheiten, wie etwa Zusammenstellung der Ernährung, beibehalten. Zudem sind sie oft sehr emotionell an den Ort gebunden. Das Leben in der Mitte ihrer Familie erfüllt sie mit Freude und lässt sie teilhaben am täglichen Leben. Beispielsweise macht es sie glücklich, das Aufwachsen der Enkel mitzuerleben.

Durch den stetigen Familienanschluss fühlen sie, dass sie gebraucht und akzeptiert werden. Sie können mehr Einfluss auf die Gestaltung ihres Lebens und ihres Umfeldes nehmen. Auch die Familie selbst möchte oft auf Oma oder Opa im Hause nicht verzichten, weil sie für die Kinder wichtige Bezugspersonen darstellen.

Der Pflegedienst kommt je nach Bedarf ins Haus und übernimmt die körperliche und pflegerische Versorgung nach Angaben des Hausarztes. Die Entscheidung für eine häusliche Pflege ist zudem sehr sinnvoll, wenn eine Familie die zu pflegende Person betreut und immer nach dem Rechten sehen kann.

Heizkosten bei Hartz IV pauschaliert

Millionen von Hartz IV Beziehern müssen sich warm anziehen - wahrscheinlich im wahrsten Sinne des Wortes, denn die neue Bundesregierung hat in ihren Koalitionsgesprächen vereinbart zu prüfen, auf Grundlage der vorhandenen Gesetze, die Energiekosten, also Heizkosten, und Nebenkosten sowie unter Umständen die Kosten der Unterkunft, also die Miete, zu pauschalieren. Das würde bedeuten, dass nur ein fixer Betrag für die Heizkosten der Hartz IV Empfänger  zur Verfügung stünde. Wäre dieser aufgebraucht, müsste die Heizung abgestellt und der zweite Pullover (wenn vorhanden) aus dem Schrank geholte werden, oder aber vom Regelsatz zugesteuert werden, d.h., es stünde weniger für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

Nach der bisherigen Regelung ist es so, das die Hartz IV Bezieher ihre tatsächlichen Heiz- und Mietkosten in voller Höhe ersetzt bekommen (sofern sie sich in angemessenen Grenzen halten).

Neue Konzepte für den Arbeitsmarkt

Bonn (kobinet) Eine Broschüre der Aktion Mensch zur Impulsförderung Arbeit stellt neue Konzepte für den Arbeitsmarkt vor, teilte heute die Förderorganisation in Bonn mit.

Soziale Kontakte, ein geregelter Tagesablauf, persönliche Anerkennung: Gerade für Menschen mit Behinderung bedeute Arbeit, selbstbestimmt zu leben und Teil der Gesellschaft zu sein, so die Aktion Mensch. In Artikel 27 der UN-Konvention betonen die Vertragsstaaten ausdrücklich “das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für behinderte Menschen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wurde”.

Die neue Broschüre “Teilhaben” der Aktion Mensch stellt ihre Impulsförderung Arbeit anhand von 32 ausgewählten Projekten vor. In Kurzinterviews kommen Projektleiter und -initiatoren zu Wort. “Teilhaben” informiert über das Förderangebot der Aktion Mensch und zeigt Wege auf, die Forderungen der UN-Konvention mit Leben zu füllen. Diese Publikation präsentiert beispielhafte Projekte für einen inklusiven Arbeitsmarkt, von dem niemand wegen seiner Behinderung ausgeschlossen wird. Seit ihrer Gründung 1964 unterstützt die Sozialorganisation gemeinnützige Träger dabei, die notwendigen Strukturen aufzubauen und zu sichern. Heute ist die Aktion Mensch die größte private Förderorganisation im sozialen Bereich. sch

Die Broschüre kann unter impulsfoerderung@aktion-mensch.de bestellt werden.

Mitleidsmasche bei Haustür- und Telefongeschäften

Berlin (kobinet) Die Lebenshilfe warnte heute vor der Mitleidsmasche bei Haustür- und Telefongeschäften. Vorsicht sei gerade jetzt geboten, “wenn in der Vorweihnachtszeit damit geworben wird, dass die Artikel von Menschen mit Behinderung hergestellt wurden oder der Verkaufserlös behinderten Menschen zu Gute kommt”. Wer an Produkten aus Werkstätten für behinderte Menschen interessiert ist, sollte besser das Angebot von Behindertenwerkstätten in der Region nutzen, die oft eigene Läden betreiben und mit Ständen auf Weihnachtsmärkten vertreten sind. “Lassen Sie sich nicht zu einer schnellen Entscheidung drängen. Lassen Sie sich genau erklären - und möglichst schriftlich belegen - wie behinderte Menschen an der Herstellung beteiligt waren und welcher Anteil einem guten Zweck zufließt”, rät die Lebenshilfe. “Scheuen Sie sich nicht, die Polizei zu informieren, falls die Anbieter aggressiv auftreten oder das Angebot unseriös wirkt.” sch

Soziale Leistungen

Menschen, die sich in einer Notlage befinden, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können, sind in aller Regel auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen. Diese Hilfe zu leisten, ist die Aufgabe der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Fürsorge).

Jeder Mensch, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die für ein menschenwürdiges Dasein einschließlich einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nötig sind. Sie sollen dem Leistungsberechtigten eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und ihn in die Lage versetzen, sein Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu gestalten. Deshalb haben die Regelungen zur Stärkung der Selbsthilfe besondere Bedeutung.

Für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingeführt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist vorrangig darauf gerichtet, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken und sie dabei zu unterstützen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten . Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden oder mit ihrem Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch in Form ergänzender (aufstockender) Leistungen. Daher werden vorrangig Leistungen gewährt, die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit beitragen. Daneben verfolgt die Grundsicherung für Arbeitsuchende einen haushaltsbezogenen Ansatz, das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

Wer als hilfebedürftiger Mensch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat bzw. dessen Ansprüche erlöschen (z.B. durch das Erreichen der Regelaltersrente), kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII unterstützt Personen, die Alleinstehend sind und die wegen Krankheit oder Behinderung voraussichtlich für mehr als sechs Monate außerstande sind weniger als 3 Std. täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Auch Kinder unter 15 Jahren, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Personen, deren Erwerbsfähigkeit auf Dauer bei weniger als 3 Std. täglich liegt sowie Personen, die ihre Regelaltersrente erreicht haben und somit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr zuzumuten ist, erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB 12, Sozialhilfe

Gesetz: Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

SGB 12 § 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe

(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.

(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.