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Archive für 25.11.2009
Krankheit
25.11.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Gesundheit ist eines der höchsten Lebensgüter. Das System der Sicherung im Krankheitsfall in Deutschland wird getragen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die private Krankenversicherung sowie durch sonstige Sicherungssysteme (beispielsweise die Beihilfe). Der größte Teil der Bevölkerung, rund 85 Prozent gehören der GKV an.
Die gesetzliche Krankenversicherung sichert Sie und Ihre Familie im Krankheitsfall ab. Sie kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf.
In dieser Rubrik finden sie zum Beispiel Informationen über die Versicherungspflicht, über Beiträge und Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie über den Leistungsumfang der Krankenversicherung.
Versicherte Personen
Für behinderte Menschen gelten Erleichterungen bei der Sicherstellung eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, die nachfolgend dargestellt werden.
- Kinder, bei denen ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, und bei denen die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen, sind grundsätzlich ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie als behinderte Menschen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)). Das Gleiche gilt für behinderte Stiefkinder und Enkel, die ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend unterhält sowie für Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 SGB V).
- Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).
- Behinderte Menschen, die in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, sind ebenfalls versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn sie Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung erbringen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
- Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben ein Recht auf Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, wenn sie, ein Elternteil, Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Hiervon haben die meisten gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Nähere Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen oder der jeweilige Spitzenverband der Krankenkassen. Der Beitritt ist gegenüber der Krankenkasse schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Behinderung nach § 68 SGB IX zu erklären (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Ein späterer Beitritt als freiwilliges Mitglied ist nicht möglich, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
- Seit dem 1. April 2007 gibt es auf Grund der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren und der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 8a, Abs. 11 SGB V). Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, frühestens am 1. April 2007. Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden Pflichtmitglied ihrer letzten Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die gesetzlichen Krankenkassen
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