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Archive für 26.11.2009
Unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr
26.11.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Voraussetzungen und Allgemeines
Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, Gl, aG, H oder Bl erfüllen die Voraussetzung für die unentgeltliche Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr(ÖPNV). Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB im Ausweis), die vor dem 1. Oktober 1979 bereits freifahrtberechtigt waren und heute noch eine MdE von mindestens 70 haben, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen. Berechtigte zur unentgeltlichen Beförderung erhalten vom Versorgungsamt einen Ausweis mit grün-orangen Flächenaufdruck. Um die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Beiblatt mit Wertmarke vom Versorgungsamt erforderlich.
Beiblatt mit Wertmarke
Das Beiblatt mit Wertmarke ist beim zuständigen Versorgungsamt erhältlich und ist für die unentgeltliche Beförderung zwingend erforderlich. Die Wertmarke kostet für ein halbes Jahr 30 EUR und für ein ganzes Jahr 60 EUR. Schwerbehinderte Personen, die Arbeitslosenhilfe oder Leistungen für den Lebensunterhalt beziehen, oder auch die Merkzeichen “H”, “Bl”, “VB” oder “EB” haben, erhalten die Wertmarke kostenlos. Personen mit dem Merkzeichen “G” oder “Gl” können anstatt der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen. Sechs Wochen vor Ablauf der Wertmarke, erhält der schwerbehinderte Mensch vom Versorgungsamt eine Benachrichtigung. Wird die Wertmarke mindestens drei Monate vor Ablauf zurückgegeben, wird der gezahlte Betrag anteilig erstattet.
Verkehrsmittel
Die unentgeltliche Beförderung gilt auf den Strecken, die im Streckenverzeichnis eingetragen sind, in allen Nahverkehrszügen und im Inter Regio/D-Zug ohne Zuschlag. Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften können Nahverkehrszüge ebenfalls unentgeltlich genutzt werden. Bundesweit und somit unabhängig vom Wohnort und Streckenverzeichnis können Busse des Nahverkehrs, Stadtbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen, S-Bahnen und Züge von Nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich genutzt werden. Zu den Nahverkehrszügen gehören S-Bahn(S), Regionalbahn(RB), Regionalexpress(RE) und Interregioexpress(IRE). In Fernverkehrszügen gilt keine unentgeltliche Beförderung.
Streckenverzeichnis
Auf den im Streckenverzeichnis eingetragenen Strecken kann der Ausweisinhaber in den Nahverkehrszügen in der 2. Klasse unentgeltlich fahren. Das Streckenverzeichnis wird persönlich für die behinderte Person vom Versorgungsamt ausgegeben. Im Streckenverzeichnis werden alle Eisenbahnstrecken im Umkreis von 50km des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes eingetragen. InterRegio und D-Züge können ebenfalls im Rahmen des Streckenverzeichnisses genutzt werden, Zuschläge sind jedoch nicht zu zahlen.
Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften
Innerhalb von Verkehrsverbünden und Tarifgemeinschaften werden schwerbehinderte Reisende in Nahverkehrszügen, sofern diese für den Verbundverkehr freigegeben sind, in der 2. Klasse, unabhängig vom Streckenverzeichnis oder einer Kilometerbeschränkung, unentgeltlich befördert. Sofern InterRegio und D-Züge für den Verbundverkehr freigegeben sind, können diese genutzt werden. Zuschläge sind gegebenenfalls zu zahlen. Verkehrsverbünde und Tarifgemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen, die es mit einem einheitlichen Tarif ermöglichen, mit nur einer Fahrkarte Busse und Bahnen im Verbundgebiet zu nutzen. Besteht zwischen zwei angrenzenden Verkehrsverbünden/Tarifgemeinschaften ein Übergangstarif, können schwerbehinderte Reisende problemlos in den Verbund fahren. Andernfalls ist für die Verbundlücke ein Fahrschein zu lösen.
Nichtbundeseigene Eisenbahnen
Schwerbehinderte Reisende werden, unabhängig vom Wohnort oder Streckenverzeichnis, in Zügen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen unentgeltlich befördert, sofern diese Züge im eigenen Auftrag gefahren werden. Nichtbundeseigene Eisenbahnen sind private Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Begleitpersonen und Blindenführhunde
Schwerbehinderte Menschen, die im Ausweis das Merkzeichen “B” und den Satz “Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen” eingetragen haben, können eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen. Die Begleitperson reist in den Zügen der Deutschen Bahn AG im Nah- und Fernverkehr zuschlagsfrei. Außerdem reist die Begleitperson auch bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, im DB Autozug (Sitzwagen), bei Buslinien im Nah- und Fernverkehr, auf dem Bodensee im Bereich Überlinger See, sowie im Nordseeinselverkehr und im Verkehr mit der Insel Wangerode unentgeltlich. Eine Begleitperson reist in der Wagenklasse unentgeltlich, für die der schwerbehinderte Reisende eine Fahrkarte hat. In Sonderzügen und -wagen ist die unentgeltliche Mitnahme der Begleitperson nicht möglich. Blinde Menschen können auch einen Blindenhund unentgeltlich mitnehmen, sofern sie im Ausweis das Merkzeichen “Bl” eingetragen haben. Bei Blindenhunden und bei Begleithunden (nach SGB IX §145 Abs. 2 Satz 2) entfällt auch die Maulkorbpflicht in den Zügen. Begleithunde (nach SGB IX §145 Abs. 2 Satz 2) werden ebenfalls unentgeltlich befördert. Bei Fahrten ins Ausland werden Begleitpersonen von Blinden und Rollstuhlfahrern bei den meisten europäischen Eisenbahnunternehmen unentgeltlich befördert.
Informationen für behinderte Reisende
Wir möchten Ihnen einen Überblick über weitere Vergünstigungen und Angebote der Deutschen Bahn AG sowie weitere Informationen zum Reisen im öffentlichen Personenverkehr geben.
Sitzplätze, Abteile und Stellplätze
In den Nah- und Fernverkehrszügen gibt es Sitzplätze oder Abteile für schwerbehinderte Reisende. Im Einstiegsbereich der Nahverkehrszüge befinden sich entsprechende Sitzplätze für behinderte Menschen. Die meisten Nahverkehrszüge verfügen über Mehrzweckabteile, wo Stellflächen für Rollstuhlfahrer vorhanden sind. In Fernverkehrszügen sind Sitzplätze und Abteile für Schwerbehinderte dauerhaft durch die Reservierungsanzeige gekennzeichnet. Die meisten Fernverkehrszüge verfügen über Rollstuhlstellplätze. Der Einstieg in den Wagen ist mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet.
Sitzplatzreservierung
Schwerbehinderte Reisende mit dem Merkzeichen “B” oder “Bl” können bis zu zwei Plätze kostenlos in den Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG reservieren. Der Einstiegsbahnhof muss in Deutschland liegen. Kostenfreie Reservierungen über Internet oder über einen Fahrkartenautomaten sind nicht möglich.
Orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle
In den Zügen des Nah- und Fernverkehrs werden orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle unentgeltlich befördert. Ausgenommen sind jedoch Sonderzüge und -wagen. Soweit es die Beschaffenheit zulässt, werden in Bussen des Nah- und Fernverkehrs die Hilfsmittel ebenfalls unentgeltlich mitgenommen.
Flugverkehr
Bei Flügen innerhalb von Deutschland wird eine Begleitperson unentgeltlich befördert, sofern im Ausweis das Merkzeichen “B” eingetragen ist.
Schiffsverkehr
Auf der Schifffahrtstrecke Konstanz - Meersburg - Mainau - Unteruhldingen - Dingelsdorf - Überlingen (Kursbuchstrecke 10501) wird der schwerbehinderte Reisende mit Beiblatt und Wertmarke unentgeltlich befördert. Bei entsprechendem Vermerk (Merkzeichen “B”) wird eine Begleitperson ebenfalls unentgeltlich befördert. Weitere Informationen für schwerbehinderte Fahrgäste, insbesondere Rollstuhlfahrer, sind bei der VSU “Vereinigte Schifffahrtsunternehmen für den Bodensee und Rhein” unter http://www.vsu-online.com in Form einer Broschüre erhältlich. Auf der Schifffahrtsstrecke zwischen Puttgarden und Roedby Faerge (KBS 10100) wird auf den Schiffen der Scandlines die Begleitperson (Merkzeichen B im Ausweis) unentgeltlich befördert.
BahnCard
Schwerbehinderte Personen, mit einem Grad der Behinderung ab 70 können eine BahnCard 50 für die 1. oder 2. Klasse zum halben Preis erwerben. Die BahnCard 50 ist ein Angebot der Deutschen Bahn AG und berechtigt den Inhaber der Karte Fahrscheine zum halben Preis zu erwerben.
Begleitpersonen von Blinden im Ausland
Nach dem TCV-Tarif (Anhang IX) werden die Begleitpersonen von Blinden auf den nachfolgend aufgelisteten Strecken und Bahnen unentgeltlich Befördert. Anstelle einer Begleitperson wird auch ein Blindenführhund unentgeltlich befördert. Die Begleitperson bzw. der Blindenhund erhält eine Fahrkarte ohne Fahrpreisberechnung. Zuschläge die eventuell anfallen, müssen jedoch gezahlt werden.
- Belgische Eisenbahnen einschließlich Seestrecke Oostende - Dover (Hoverspeed)
- Britische Eisenbahnen und Nordirische Eisenbahnen sowie Sealink-Seestrecken Kontinent - Großbritannien
- Bulgarische Eisenbahnen
- Dänische Staatsbahnen
- Französische Eisenbahnen einschließlich Seestrecke Calais - Dover (Sealink Stena Lines)
- Griechische Eisenbahnen
- Irische Eisenbahnen
- Italienische Staatsbahnen einschließlich Seestrecke Brindisi - Patras der EA-HML
- Jugoslawische Eisenbahnen
- Kroatische Eisenbahnen
- Luxemburgische Eisenbahnen
- Niederländische Eisenbahnen einschließlich Seestrecke Hoek van Holland - Harwich (St. L)
- Österreichische Bundesbahnen einschließlich Montafonerbahn (MBS) und ROeEE
- Polnische Staatsbahnen
- Portugiesische Eisenbahnen
- Rumänische Eisenbahnen
- Schweizerische Bundesbahnen einschließlich der im TCV-Heft II/III Schweiz aufgeführten schweizerischen Transportunternehmen
- Slowakische Staatsbahnen
- Slowenische Staatsbahnen
- Spanische Eisenbahnen
- Tschechische Staatsbahnen
- Ungarische Staatsbahnen
Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern im Ausland
Mit dem Schwerbehindertenausweis oder einer offiziellen Bescheinigung können Rollstuhlfahrer nach TCV-Tarif (Anhang X) eine Begleitperson unentgeltlich im europäischen Ausland auf nachfolgend aufgelisteten Strecken mitnehmen. Die Begleitperson erhält eine Fahrkarte ohne Fahrpreisberechnung.
- Luxemburgische Eisenbahnen
- Griechische Eisenbahnen
- Dänische Staatsbahnen
- Ungarische Staatsbahnen
- Niederländische Eisenbahnen
- Österreichische Bundesbahnen
- Schweizerische Bundesbahnen einschließlich der im TCV-Heft II/III Schweiz aufgeführten schweizerischen Transportunternehmen
- Belgische Eisenbahnen
- Slowenische Staatsbahnen
- Slowakische Staatsbahnen
Nachtzüge
Auf nationalen Verbindungen zahlt die Begleitperson keinen Zuschlag, Aufpreis oder Reservierungsgebühr für die Benutzung des Nachtzuges. Bei internationalen Verbindungen (Fahrten ins Ausland) ist der Aufpreis/Zuschlag zu entrichten.
CityNightLine
Ein rollstuhlgängiges Liegewagenabteil steht behinderten Reisenden bei Bedarf auf den Linien “Pollix” (Amsterdam-München), “Pegasus” (Amsterdam-Zürich), “Komet” (Hamburg-Zürich) und “Berliner” (Berlin-Zürich) zur Verfügung. Ein entsprechender Sanitätsbereich grenzt an dieses Abteil an. Rollstühle können im Wagen nicht bewegt werden. Schwerbehinderte Reisende zahlen die Fahrkarte mit Aufpreis oder den entsprechenden Globalpreis. Die Begleitperson (Merkzeichen “B” im Ausweis) benötigt keine Fahrkarte. Auch der Aufpreis entfällt ebenfalls. Für die Begleitperson wird eine kostenfreie Fahrkarte mit Reservierung ausgestellt.
Nutzung der 1. Klasse
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen “1 KL” können mit einem Fahrschein der 2. Klasse, auch mit ermäßigten oder mit der Wertmarke, die 1. Klasse in den Nah- und Fernverkehrszügen nutzen. In vielen Verkehrsverbünden können schwerbehinderte Reisende mit Wertmarke nach Zahlung eines Aufpreises die 1. Klasse nutzen.
Bordzuschlag bei Blinden
Alleinreisenden blinde Personen müssen beim Fahrkartenkauf im Zug kein Bordzuschlag zahlen. (BB Personenverkehr, Besondere Personengruppen, 2.3)
Mobilitätsservicezentrale der Bahn
Die Deutsche Bahn AG bietet unter der Telefonnummer (0 18 05) 51 25 12 eine Mobilitätsservicehotline. Die Mobilitätszentrale organisiert Ein-, Um- und Ausstiegshilfen für mobilitätseingeschränkte Personen. Die Anmeldung sollte mindestens einen Werktag vor Fahrtantritt geschehen. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr und Samstags von 8 Uhr bis 14 Uhr, sowie Ostermontag, Pfingstmontag, am Tag der deutschen Einheit und am zweiten Weihnachtstag besetzt. Anmeldungen sind ebenfalls per Fax unter (0 18 05) 15 93 57, per E-Mail unter mobilitaetsservicezentrale@bahn.de oder Online unter http://www.bahn.de/p/view/mobilitaet/handicap/mobilitaetsservice.shtml möglich.
Pflichten des Busfahrers
Busfahrer von Linienbussen müssen beim Anfahren Rücksicht auf schwerbehinderte Fahrgäste nehmen. Der Busfahrer hat sich vor dem Abfahren zu vergewissern, dass erkennbar behinderte Personen im Wagen einen Sitzplatz oder festen Halt gefunden haben. (BGH Urteil vom 1. Dezember 1992, VI ZR 27/92)
Übersicht der unentgeltlichen Beförderung
Eine Übersicht der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr für schwerbehinderte Menschen gibt es beim ÖPNV-Info unter http://www.mobilitaetsportal.info (ebenfalls ein Projekt von Seh-Netz e.V.).
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