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Archive für Dezember 2009
Vorurteile gegen sozial Schwache und Behinderte
20.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Menschen, die man gemeinhin als sozial schwach betrachtet, erfahren immer wieder stille Ausgrenzung und offene Feindschaft. Ein Teil der Bevölkerung folgt dabei stereotypen Zerrbildern und pauschalen Urteilen, betrachtet Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Wohnungslose, aber auch Behinderte als Störfaktor in einer auf Leistung und Konkurrenz ausgerichteten Gesellschaft
Sozial Schwache als Feindbild
Der “Sozialbetrüger”, der es sich auf Kosten der Allgemeinheit in der “sozialen Hängematte” bequem macht, ist eine bekannte Figur der öffentlichen Debatte. Boulevardzeitungen versorgen das Publikum regelmäßig mit Geschichten über “Schmarotzer”, die mit listigen Tricks die Sozialämter um hunderttausende von Mark prellen. Die Leser können den Eindruck gewinnen, große Teile des deutschen Sozialbudgets wanderten in die Taschen gewitzter Nichtstuer, denen Verwaltung und Steuerzahler hilflos aufsitzen. Während der asoziale Trickbetrüger die Sensationsberichte beherrscht, ist auf der Straße der Wohnungslose der sichtbare Normverletzer. Als “Penner”, “Alki” oder “Tippelbruder” tituliert, sieht er sich dem Vorwurf ausgesetzt, er habe sich die Lebensform frei gewählt, im Vertrauen darauf, dass ihn die Allgemeinheit subventioniert. Erwarten darf er bestenfalls Mitleid, oft genug schlägt ihm Aggression entgegen. Jugendliche Rechtsradikale machten seit der deutschen Vereinigung immer wieder Wohnungslose zu Opfern ihrer Gewalttaten. Auch die Bewohner sozialer Brennpunkte sind ein beliebtes Objekt von Vorurteilen. In fast jeder Stadt sind Quartiere als “Asozialensiedlung” oder “Glasscherbenviertel” verrufen. Wer dort wohnt, trägt das Stigma seiner Umgebung. Allein die Adresse auf dem Briefumschlag kann die Chancen einer Bewerbung um eine Arbeitsstelle oder eine bessere Wohnung verringern. Wie andere Vorurteile sind auch die gegen sozial Benachteiligte erlernt. Eltern, die ihren Kindern Wohnungslose als warnendes Beispiel präsentieren, setzen den Lernprozess in Gang. Auch das abfällige Reden über Sozialhilfeempfänger fördert das Entstehen entsprechender Kategorien bei den Nachwachsenden. Das Leitbild des Erfolgreichen und Leistungsfähigen macht den sozial Schwachen zum Normverletzer. Der Beobachter, der nur den “Versager” oder “Faulenzer” wahrnimmt, hinterfragt die eigenen Kategorien selten. Dabei enthalten sie eine Reihe von Widersprüchen. Dass mancher Steuerhinterzieher für die Allgemeinheit mehr Kosten verursacht als viele Sozialhilfeklienten, führt beim Steuerhinterzieher nicht zu einer vergleichbaren Stigmatisierung. Darüber hinaus fußt die Feindschaft gegen sozial Schwache oft auf der Fiktion der Vollbeschäftigung. Sie drückt sich im Alltag in der Parole aus: “Wer arbeiten will, findet auch Arbeit.” Die pauschale Herabsetzung von Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen erhält ihre Schärfe im Ausblenden der wirtschaftlichen Realität, besonders der Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt. Wie andere stigmatisierte Gruppen erscheinen auch sozial Schwache durch die Brille des Vorurteils als gleichförmige Masse. Individuelle Armutskarrieren verblassen. Wie einer in eine schwierige Lebenslage gerät und wie schwer dabei seine persönliche Verantwortung wiegt, erschließt sich nur dem differenzierten Blick. Den typischen Armen gibt es nicht. Wie sozialwissenschaftliche Forschungen ergaben, trifft Armut unterschiedliche Menschen unterschiedlich lange, und dabei verfolgen die Betroffenen individuelle Strategien im Umgang mit ihrer Lage. Ebenso uneinheitlich ist die Gruppe der Wohnungslosen, deren Situation viele Ursachen haben kann. Der Verlust der Arbeitsstelle, Mietschulden, die Entlassung aus einem Heim oder aus der Haft, seelische Probleme, Sucht oder das Zerbrechen einer Beziehung können am Beginn eines Lebens auf der Straße stehen. Dabei erklärt selten persönliches Fehlverhalten allein die Wohnungslosigkeit. In der Zahl der Obdachlosen spiegelt sich auch das Fehlen von Arbeitsstellen sowie der Mangel an billigem Wohnraum wider.
Armut als soziale Wirklichkeit
Berichte aus der Praxis zeigen, wie stark Vorurteile den Blick auf die Wirklichkeit verstellen. Weder Wohlfahrtsverbände noch Verwaltungen bestätigen die Annahme, dass eine größere Zahl der Sozialhilfeempfänger das soziale Netz missbraucht. Vielmehr heben Experten hervor, dass ein beträchtlicher Teil der Berechtigten aus Scham oder Unwissenheit seine Ansprüche nicht geltend macht. Wie einschlägige Statistiken zeigen, leben in Deutschland mehr Arme, als Sozialhilfeempfänger registriert sind. Im Jahr 2002 bezogen dem Statistischen Bundesamt zufolge 3,3 Prozent der Bevölkerung Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im selben Jahr zählte der Datenreport des Statistischen Bundesamtes 11,1 Prozent der Bevölkerung als arm. Das Einkommen dieses Teils der Bevölkerung betrug weniger als die Hälfte des jeweiligen regionalen Mittelwertes aller Einkommen. Länger andauernde Arbeitslosigkeit ist ein Hauptgrund des Bezugs von Sozialhilfe. Der Anstieg der Empfängerzahlen in den 1980er Jahren erklärt sich vor allem aus den sich verschlechternden Bedingungen des Arbeitsmarktes. Besonders nicht oder schlecht ausgebildete Arbeitnehmer verloren aufgrund verbesserter Produktionstechniken ihre Stelle. Armut trifft Kinder in überdurchschnittlichem Maß. 8,7 Prozent der Kinder unter sieben Jahren lebten im Jahr 2002 von Sozialhilfe. Auch die besonders von Arbeitslosigkeit betroffene Gruppe der Nichtdeutschen ist in überdurchschnittlichem Maß auf Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Ihre Quote lag im Jahr 2002 bei 8,4 Prozent, bei nichtdeutschen Kindern unter sieben Jahren sogar bei 15,9 Prozent. Zu den Risikogruppen der Armut gehören außerdem allein erziehende Mütter und kinderreiche Familien. Befunde der dynamischen Armutsforschung widerlegen die Behauptung, die Sozialhilfe sei die Hängematte der Faulen. Eine Untersuchung zum Sozialhilfebezug in Bremen zeigte, dass die meisten Empfänger nur kurze Zeit Sozialhilfe erhielten. Der Anteil der Kurzzeitbezieher ist dabei in den 1990er Jahren im Vergleich zu den 1980er Jahren gestiegen. Nur ein knappes Zehntel der Empfänger erhielt ununterbrochen fünf Jahre oder länger Sozialhilfe. Bei einem großen Teil der Langzeitbezieher handelte es sich um Alleinerziehende, allein stehende Frauen und Ältere. Die meisten Antragsteller brauchten die Sozialhilfe nach kurzer Zeit nicht mehr. Den Bremer Zahlen zufolge nutzten die meisten Empfänger die Hilfe so, wie der Gesetzgeber sie gedacht hatte: Als Hilfe, um wieder in den Stand zu kommen, für sich selbst aufzukommen. Sensationsberichte und öffentliche Debatten erwecken mitunter den Eindruck, man müsse seine Bedürftigkeit nur behaupten, um Sozialhilfe zu erhalten. In Wirklichkeit sind die bürokratischen Hürden hoch. Der Antragsteller muss Lebens- und Einkommenssituation offen legen, lückenlose Kontoauszüge der vergangenen Jahre und persönliche Dokumente vorlegen und sich detaillierten Fragen aussetzen. Auto, Schmuck und Bausparverträge muss er zu Geld machen und nachweisen, dass Angehörige nicht für ihn aufkommen können. Viele Berechtigte verzichten auf den Antrag, um Angehörigen nicht zur Last zu fallen. Mit dem “Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt” (Hartz IV) vereinigte die Bundesregierung im Januar 2005 die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und die Arbeitslosenhilfe zum “Arbeitslosengeld II”. Sozialhilfe oder Sozialgeld erhält seither nur noch, wer nicht erwerbsfähig ist. Ob und wie sich der Umbau auf die Stigmatisierung von Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern auswirkt, werden die kommenden Jahre zeigen.
Armut und Ausgrenzung
Armut gilt als Makel. Aus Scham ziehen sich die Betroffenen zurück. Sie beteiligen sich kaum an der öffentlichen Debatte und solidarisieren sich selten. Die Auseinandersetzung über Armut bestimmen Menschen ohne eigene Armutserfahrung. Deshalb bleiben Vorurteile gegen sozial Schwache oft unwidersprochen. Ein Teufelskreis kommt in Gang, wenn Vorurteile die Betroffenen hindern, ihre Lage zu verbessern. Das gilt etwa für die Bewohner der “sozialen Brennpunkte”, stigmatisierter Stadtviertel also, von denen die Stadtbevölkerung sich distanziert. Manche der Viertel sind das noch heute sichtbare Ergebnis einer bis in die 1970er Jahre hinein verfolgten Strategie der Stadtverwaltungen. Die kommunalen Behörden wiesen vermeintlich oder tatsächlich sozial abweichende Menschen in bestimmte Siedlungen ein, etwa Mietschuldner, Alkoholkranke oder so genannte Landfahrer, um sie aus anderen Wohngebieten fernzuhalten. Die Wohnungen in solchen Siedlungen verfügten oft weder über ein Bad noch über ausreichende Heizung und Isolation. Die Verwaltungen schufen damit Zonen der Deklassierten, aus denen herauszukommen besonders die Nachwachsenden geringe Chancen hatten. Die Siedlungen fußten auf der Logik von Schuld und Bewährung. Die Bewohner sollten sich in den primitiven Unterkünften erst einer besseren Bleibe als würdig erweisen und damit das Recht auf eine Sozialwohnung in anderen Stadtvierteln erwerben. Inzwischen haben Kommunalverwaltungen ihren Kurs geändert. Sozialpädagogische Konzepte führten dazu, dass städtische Ämter und Wohlfahrtsverbände gezielter auf individuelle Notlagen eingehen. Trotzdem blieben viele Quartiere soziale Brennpunkte. Steigende Arbeitslosigkeit besonders unter Jugendlichen sowie die Wohnungsnot in vielen Städten beschränken die Chancen der Bewohner, ihre Lebenslage zu verbessern. Wer es sich leisten kann, verlässt ärmere Stadtviertel, zurück bleiben diejenigen, die keine andere Wahl haben. So konzentrieren sich die Notlagen in manchen Bezirken: Arbeitslosigkeit, Bildungsferne, Armut, Demoralisierung, Drogensucht und ein schlechter Ruf. Die Wohnbedingungen provozieren einen Zirkelschluss: Der Beobachter schließt aus der verwahrlosten Optik der Viertel, deren Bewohner wollten sich nicht integrieren. Gleichzeitig verringert eben dieses Vorurteil die Chance Betroffener, ihre Situation zu verbessern.
Aufklärung
Vorurteilen gegen sozial Schwache kann eine Öffentlichkeitsarbeit entgegentreten, die über die Ursachen von Armut und sozialer Benachteiligung informiert: Im Jahr 2005 legte die Bundesregierung den “Zweiten Armuts- und Reichtumsbericht” vor; das Deutsche Kinderhilfswerk analysierte Armut und Ausgrenzung von Kindern 2004 in einem “Kinderreport”. Auch auf lokaler Ebene versuchen Verbände wie etwa die Caritas, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit Informationen über sozial benachteiligte Gruppen zu verbreiten. Die Betroffenen selbst tragen ebenfalls zur Öffentlichkeitsarbeit bei, etwa mit Straßenzeitungsprojekten. Rund dreißig Straßenzeitungen erscheinen regelmäßig in Deutschland, zum Beispiel “die Stütze” in Berlin, “Hinz&Kunzt” in Hamburg oder “Trottwar” in Stuttgart. Im Juni 2005 schätzte der “Bundesverband der sozialen Straßenzeitungen” die Auflage der Blätter in Deutschland auf rund eine Viertelmillion. Die Projekte sollen Wohnungslosen als Verkäufern Arbeit und Einkommen verschaffen und die Bürgerinnen und Bürger auf die Notlage ausgegrenzter Menschen aufmerksam machen.
Vorurteile gegen Behinderte
Während gegenüber sozial Benachteiligten ein vorwurfsvoller und lauter Ton herrscht, vollzieht sich die Ausgrenzung Behinderter leiser. Viele Behinderte sehen sich isoliert, weil Nichtbehinderte sie aus Angst, falsch zu reagieren, zu übersehen versuchen. Wo Kontakte zustande kommen, bleiben sie oft befangen, etwa weil Nichtbehinderte in ihrer Unsicherheit die Behinderung ihres Gegenübers krampfhaft überspielen, um der Situation den Anschein der Normalität zu geben. Als “Irrelevanzregel” bezeichneten sozialwissenschaftliche Untersuchungen diese Strategie. Dabei leiden Behinderte oft weniger darunter, dass Nichtbehinderte etwas Falsches sagen, als darunter, dass sie das Gespräch von vornherein vermeiden. Die Trennung zwischen Behinderten und Nichtbehinderten im Alltag ist ein Grund für die Hilflosigkeit. Würde man sich öfter begegnen, könnte sich das Verhältnis entspannen. Mitunter stoßen aber Versuche auf Widerstand, die Trennung zu überwinden. Behinderte berichten, dass man ihnen den Zutritt zu Lokalen verwehrt oder dass Fluggesellschaften es ablehnen, sie mitzunehmen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt erweist sich als schwierig. So berichtete der Berliner Landesbeauftragte für Behinderte, Martin Marquard, im Jahr 2003, viele Arbeitgeber der freien Wirtschaft hätten Behinderte auch dann nicht oder nur zögerlich eingestellt, wenn die Bewerber gut qualifiziert waren: “Behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - so denken viele Arbeitgeber - passten nun einmal nicht in das Bild eines modernen dynamischen Unternehmens. Behinderte Menschen könnten vielleicht imageschädigend sein.”
Normalität und Abweichung
Vorurteile gegen Behinderte gehören zum gesellschaftlichen Vorrat an stereotypen Wahrnehmungsmustern, die schon Kinder im Laufe ihres Hineinwachsens in die Gesellschaft, ihrer Sozialisation, erlernen. Das entsprechende Repertoire der Vorstellungen spiegeln Kinofilme und Märchen wider, in denen körperliche Abweichungen oft das Böse kennzeichnen. Die Hexe in “Hänsel und Gretel” etwa ist bucklig und hässlich. Andere körperliche Entstellungen sind Strafen: Weil Konrad, der Daumenlutscher aus Heinrich Hoffmanns “Struwwelpeter”, das Lutschen nicht lässt, schneidet ihm der Schneider mit einer großen Schere beide Daumen ab. Die Guten dagegen sind oft Ausprägungen des herrschenden Schönheitsideals, ob es im Märchen die schöne Prinzessin ist oder im Hollywoodfilm die gefeierte Diva. Populäre Kultur, Werbung und die für den beruflichen Erfolg vorausgesetzten Anforderungsprofile folgen dem Ideal des Gesunden, Schönen und Leistungsfähigen. Die Normalität, der Behinderte widersprechen, ist eine gesellschaftliche Übereinkunft und nicht naturgegeben. So unterscheidet sich das Selbstverständnis vieler Behinderter von der Perspektive der Bevölkerungsmehrheit. Der spastisch gelähmte Autor Ferdi Saal fordert: “Die Behinderung ist als persönlicher Eigenwert anzuerkennen, das heißt, in einem Menschen nicht das reparaturbedürftige Wesen als eine Panne der Natur oder gar des Schöpfers zu sehen, sondern eine Individualität, die es nicht gäbe, wenn ihr Träger nicht behindert wäre.” Behinderte stoßen auf viele Barrieren von eher sozialer als medizinischer Natur. Rollstuhlfahrer bekommen das täglich zu spüren. Die Architektur der Städte orientiert sich an Nichtbehinderten, trotz vieler Verbesserungen der vergangenen Jahre. Bauliche Hindernisse schließen Behinderte von Veranstaltungen aus und damit von Chancen auf sozialen Kontakt. Erst die an Nichtbehinderten orientierte Norm sorgt dabei für die Behinderung. Seit 1994 verbietet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich die Diskriminierung von Behinderten. Den Artikel 3, der die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz verbrieft, ergänzt seither der Satz: “Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.” Das Verbot verhindert zwar Ausgrenzung und Vorurteile nicht. Immerhin können sich diejenigen auf den Grundsatz berufen, die Diskriminierung bekämpfen. Weitere Gesetze sollen die Ausgrenzung von Behinderten abbauen, etwa das “Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen” aus dem Jahr 2002. Unterschiedliche Antworten fand im Jahr 2005 die Frage, ob die Bundesrepublik ein besonderes Antidiskriminierungsgesetz braucht, das auch die Diskriminierung Behinderter rechtlich sanktioniert. Während die Bundestagsfraktionen der SPD und der Grünen für das Gesetz stimmten, sprachen sich CDU, CSU, FDP und Wirtschaftsverbände dagegen aus. Sie befürchteten, der damit verbundene bürokratische Aufwand schrecke Unternehmer von Neueinstellungen ab. Selbsthilfe-Organisationen, Behinderten- und Wohlfahrtsverbände versuchen in Zeitschriften, Ausstellungen oder im Internet den Informationsstand der Bevölkerung über die Lage Behinderter zu erhöhen. Noch wirkungsvoller dürfte es sein, den Alltagskontakt zwischen Behinderten und Nichtbehinderten zur Normalität werden zu lassen. Man könnte die Ausgrenzung aufweichen und die soziale Kompetenz Nichtbehinderter stärken, wenn man Behinderte in Regelschulen integrierte, statt sie in Sonderschulen auf Abstand zu halten. Schulen in verschiedenen Bundesländern haben durch Formen integrierenden Unterrichts damit begonnen, Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Eltern behinderter Kinder empfinden den Prozess zu mehr Integration im Schulwesen indes als zäh. Auch der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karl Hermann Haack, nannte im Jahr 2004 die bis dahin erreiche Quote von 13 Prozent behinderter Kinder in integrativen Schulformen “ernüchternd”.
Peter Widmann
Quelle: http://www1.bpb.de/publikationen/BP3IF1,2,0,Vorurteile_gegen_sozial_Schwache_und_Behinderte.html
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Selbsthilfe
19.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Die Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung sowie von Eltern und Angehörigen ist in Ergänzung zu professioneller Fremdhilfe von großer Bedeutung. Dass Menschen sich selbst oder gegenseitig helfen und sich ihrer besonderen Situation stärken, ist Ziel der Selbsthilfe.Menschen, die von einer Behinderung betroffen sind, können sich selbst oder anderen in ähnlicher Lage bei der Bewältigung der auftretenden Probleme besondere Hilfe und Stütze sein. Dies trifft grundsätzlich auch für geistig behinderte Menschen zu, obwohl die Fähigkeit zum gegenseitigen Helfen beim einzelnen geistig behinderten Menschen sicherlich unterschiedlich ausgeprägt ist.Selbsthilfe darf jedoch kein “billiger Ersatz” für professionelle Hilfen sein. Selbsthilfe dient aber auch der Entlastung von sorgenden, betreuenden und pflegenden Angehörigen. Sie ist daher auch unter familienpolitischem Aspekt ein bedeutsames Element für Menschen mit Behinderung.
Ziele der Selbsthilfe
- Kennenlernen anderer Betroffener, Gespräche miteinander, Gedankenaustausch und gemeinsames Aktiv werden;
- Hilfen beim Bewusstwerden eigener Bedürfnisse und Wünsche;
- Hilfen beim Lösen von Problemen; Hilfen zur Angstverarbeitung, Stärkung des Selbstwertgefühls;
- Aufklärung, Information Betroffener;
- Vertretung der Interessen der Betroffenen, Abbau von Vorurteilen, Öffentlichkeitsarbeit;
- Informationsaustausch über das Hilfesystem;
- (Mit-)Gestaltung von Angeboten und Hilfen.
Organisation und Struktur
Selbsthilfegruppen zeichnen sich aus durch das Engagement von freiwillig und unbezahlt tätigen, selbst betroffenen Mitgliedern, die eventuell von sozial engagierten nichtbetroffenen Menschen unterstützt werden. Selbsthilfegruppen im eigentlichen Sinn beschäftigen kein hauptamtliches Personal.Selbsthilfegruppen sind auf ein längerfristiges Wirken angelegt. Räume und eine Bürohilfe für Einladungen und Protokolle von Treffen sind meist notwendig, die Finanzierung jedoch oft schwierig. Die Existenz von Selbsthilfegruppen ist auch unter dem Dach größerer Behindertenverbände möglich. Viele Behindertenverbände sind dem Gedanken der Selbsthilfe verpflichtet. Für die Lebenshilfe als Elternvereinigung trifft dies in besonderer Weise zu.Die Größe von Selbsthilfegruppen sollte überschaubar bleiben, um sinnvoll wirken zu können. Der enge persönliche Kontakt untereinander ist besonders wichtig. Ein besonderes Kennzeichen von Selbsthilfegruppen ist es, dass möglichst jedes Mitglied eine bestimmte Aufgabe innerhalb der Gruppe übernimmt. Dabei stehen die Mitglieder einer Gruppe grundsätzlich gleichwertig nebeneinander, wenngleich es auch notwendig werden kann, dass eine Person oder auch mehrere Personen die organisatorische Leitung der Gruppe übernehmen.
Formen der Selbsthilfe:Angehörige beraten Angehörige
Angehörige von Kindern mit Behinderung geben ihre Erfahrungen und Informationen über regionale Ausgangsbedingungen, Rechte, Möglichkeiten, Unterstützung, Verständnis und Orientierung an andere Eltern weiter, die in vergleichbarer Lebenssituation sind. Sie unterstützen und helfen sich häufig auch darüber hinaus gegenseitig.
Menschen mit Behinderung beraten sich gegenseitig
Menschen mit Behinderung unterstützen sich gegenseitig, mit ihrer besonderen Lebenssituation besser zurechtzukommen und bestärken sich im Umgang mit ihrer Behinderung. Selbsthilfeaktivitäten von behinderten Menschen bedeuten gerade für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene die Chance zum Aufbau von Beziehungen und Freundschaften zu Menschen mit ähnlichen Interessen.
Wie können Eltern sich selbst helfen?
Familien sind oft selbst in der Lage, entsprechende Hilfen eigenständig zu organisieren. Andere brauchen nur gelegentliche Beratung, Hilfe und Erfahrungsaustausch untereinander.Sinnvoll kann auch die Bildung von Elterngruppen sein. Elterngruppen und Angehörigeninitiativen sind häufige Organisationsformen der Selbsthilfe. Gerade da der Alltag mit einem behinderten Kind oft viel Kraft und Aufmerksamkeit erfordert, ist es für Eltern und Angehörige bei aller Hinwendung zu Ihrem Kind auch wichtig, an sich zu denken. Der Kontakt zu Freunden und Verwandten ist für das eigene Wohlbefinden sehr wichtig. Elterngruppen helfen darüber hinaus, sich in dieser speziellen Situation verstanden und gut aufgehoben zu fühlen.In Elterngruppen, die unterschiedlich organisiert und oft behinderungsspezifisch ausgerichtet sein können, werden Erfahrungen, Meinungen und Informationen ausgetauscht. Es ist zumeist sehr erleichternd, auf Menschen zu treffen, die in einer ähnlichen Situation sind und oft die gleichen Probleme haben.
Angebote der Selbsthilfe
Bewährte Aktivitäten von Selbsthilfegruppen:
- Gruppentreffs, -abende;
- geselliges Beisammensein, Feste und Feiern;
- Informationsabende, Berichte - Erwachsenenbildung;
- Einzelberatung von Betroffenen;
- Wochenendseminare;
- Freizeitangebote;
- Ausstellungen;
- Interessenvertretung durch Teilnahme an Veranstaltungen;
- Kontakte zu anderen Gruppen, Institutionen, Behörden;
- Öffentlichkeitsarbeit (Teilnahme an Straßenveranstaltungen u.a.);
- Initiativen zur Gründung von anderen Gruppen.
Geistig behinderte Menschen sind bei der Verwirklichung derartiger Aktivitäten zumeist auf Assistenz angewiesen.
Unterstützung der Selbsthilfe von Selbsthilfe durch Träger der Behindertenhilfe
Leistungen der Offenen Hilfen sind:
- Selbsthilfegruppen zu initiieren, zu begleiten und zur Eigenständigkeit zu befähigen
- auf Wunsch der Selbsthilfeinitiative zu bestimmten Gelegenheiten oder auch als kontinuierliche Beratung und Unterstützung eingebunden zu sein
- bei Bedarf auch auf längere Sicht zur Verfügung zu stehen
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So kommen Sie zu Ihrem Recht
17.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Nach der Neuregelung des Sozialgesetzbuches IX gelten für die Reaktion der Ämter auf Anträge kürzere Fristen. Spätestens 14 Tage nach Antragstellung muss intern zwischen den Behörden geklärt sein, wer zuständig ist. Wenn Sie nichts anderes hören, ist die Stelle zuständig, bei der Sie den Antrag eingereicht haben. Über den Antrag entschieden werden muss nach einer weiteren Woche. Wird er doch noch an eine andere Behörde weitergegeben, hat diese drei Wochen bis zur endgültigen Klärung Zeit.
Eventuell notwendige Gutachten müssen nach zwei Wochen vorliegen und Entscheidungen anhand der Gutachten zwei Wochen später gefallen sein. Normalerweise können Sie zwischen drei möglichst wohnortnahen Sachverständigen wählen, auf Antrag aber auch andere Gutachter hinzuziehen.
Das Gesetz verpflichtet alle Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Sozialamt, Jugendamt, Rentenversicherung, etc.) zur Einrichtung von gemeinsamen Anlaufstelllen, den so genannten Servicestellen. In unserer Adress-Datenbank können Sie diese Servicestellen bundesweit finden. Die gemeinsame Servicestelle hat alle Ihre Anfragen und Anträge entgegenzunehmen und muss dann klären, wer zuständig ist und sich bei Ihnen zurückmeldet.
Einfach gesagt:
Sie können Geld oder Hilfe bekommen. Zum Beispiel von Ihrer Kranken-Kasse. Oder vom Sozial-Amt. Oder vom Jugend-Amt. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Oft ist es schwierig zu wissen, wo Sie den Antrag stellen müssen. Darum gibt es jetzt in jeder Stadt einen Behinderten-Beauftragten. Dort können Sie fragen, wo Sie den Antrag stellen müssen.
Wie lange Sie höchstens warten müssen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben, müssen Sie höchstens 2 Wochen warten. Dann muss jemand Ihnen sagen, welche Stelle sich um den Antrag kümmern muss. Diese Stelle muss dann eine Woche später sagen, ob Sie das Geld oder die Hilfe bekommen.
Wenn der Antrag nicht bei der richtigen Stelle ist. Vielleicht haben Sie den Antrag beim falschen Amt gestellt. Dann muss das Amt den Antrag an das andere Amt weiter geben. Das andere Amt muss Ihnen dann nach 3 Wochen sagen, ob Sie das Geld oder die Hilfe bekommen.
Vielleicht braucht die Stelle noch ein Gutachten. Im Gutachten steht, ob Sie die Hilfe wirklich brauchen. Dafür müssen Sie sich mit dem Gutachter treffen. Der Gutachter stellt Ihnen vielleicht Fragen. Oder er untersucht Sie. Dann schreibt er das Gutachten. Meistens können Sie zwischen 3 Gutachtern wählen. Wenn Sie einen anderen Gutachter wollen, können Sie dafür auch einen Antrag stellen. Das Gutachten muss nach 2 Wochen fertig sein.
Wenn das Gutachten beim Amt ist, muss das Amt nach 2 Wochen sagen, ob Sie die Hilfe oder das Geld bekommen.
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Renten und Pensionen bei Schwerbehinderung
12.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
In den verschiedenen Altersvorsorgesystemen gibt es konkrete Renten- und Versorgungsansprüche für Menschen mit Behinderungen. Im Folgenden wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Beamtenversorgung der jeweilige Anspruch für behinderte Menschen noch einmal zusammengefasst dargestellt.
Renten wegen Erwerbsminderung
Wenn die Altersgrenze für die Regelaltersrente (derzeit der 65. Geburtstag) noch nicht erreicht wurde, dann besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.
| Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) | Rentenanspruch | weitere Voraussetzungen |
| Unter 3 Stunden täglich | Rente wegen voller Erwerbsminderung | -allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt - in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder -vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt |
| 3 bis unter 6 Stunden täglich | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Arbeitslosigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung) |
|
| Ausnahme: ältere Versicherte (vor 2.1.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | |
| 6 Stunden oder mehr täglich | kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung | |
| Besonderheit für behinderte Menschen: Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können |
Rente wegen voller Erwerbsminderung | |
| vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nur unter 3 Stunden täglich | Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit (Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) |
bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert |
Haben Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen voll erwerbsgemindert sind einen Nebenjob und erzielen daraus ein Einkommen von über 400 Euro, dann wird die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch aus dem Grund gezahlt, weil bei dem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt bisher verschlossen war, dann wird bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro im Regelfall die Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es sogar gewünscht, dass im Rahmen des Restleistungsvermögens neben der Rente gearbeitet wird. Hierbei sind jedoch auch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.
Wenn sowohl eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird, darf insgesamt ein bestimmter Höchstgbetrag nicht überschritten werden, es sei denn, die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird für einen Unfall gezahlt, der sich erst nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat, oder sie beruht auf eigene Beitragsleistung beziehungsweise der des Ehepartners.
Der Verdienst, den Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen beschützenden Einrichtungen erzielen, haben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung zwischen dem vollendeten 60. und vollendetem 63. Lebensjahr, so wird die Rente um einen Abschlag von 0,3 Prozente je Monat des vorzeitigen Beginns gekürzt. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3 Prozent). Bei einem Rentenbeginn nach dem 63. Geburtstag wird die Rente nicht gekürzt.
Beginnt die Rente nach dem Jahr 2012, wird die Altersgrenze für eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag schrittweise um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Es verbleibt bei dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent, sollte die Rente vor Vollendung des 61. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen. Eine Ausnahme gilt, wenn vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in eine Rente gewechselt wird, für die wegen Vertrauensschutzregelungen keine Abschläge gelten, zum Beispiel beim Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vertrauensschutz.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Menschen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert beziehungsweise berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht, können die Rente aus Vertrauensschutzgründen bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre.
Für Versicherte, die bereits am 01. Januar 2007 schwerbehindert waren, vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und vor dem 01. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen die Rente beanspruchen. Sind Versicherte ab dem 01. Januar 1964 geboren, können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Bei vorzeitiger Beanspruchung der Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist, dass bei Beginn der Rente der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist oder wenn er vor dem 01. Januar 1951 geboren wurde, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht vorliegt. Über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch entscheidet das Versorgungsamt auf Antrag. Formulare gibt es vor Ort, bei den Stadt –und Gemeindeverwaltungen oder den Behindertenverbänden. Als schwerbehindert gilt, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wurde. Der Rentenversicherungsträger benötigt für den Nachweis der Schwerbehinderung, den Schwerbehindertenausweis oder den Leistungsbescheid des Versorgungsamtes. Die Altersrente kann unter Umständen nur bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ganz wegfallen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten, muss die Rente erneut beantragt werden. Dann muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn erneut vorliegen.
Als letzte Voraussetzung ist die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben den auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 400-Euro-Jobs) sind dies auch beitragsfreie Zeiten (Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Reha vor Rente
Bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) Vorrang vor der Rentengewährung haben.
Sollten Unsicherheiten bestehen, ob aufgrund der Erkrankung beziehungsweise Behinderung, eine Rente oder eine Leistung zur Teilhabe beantragt werden soll, kann unbesorgt eine Rehabilitation beantragen. Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation gilt dann automatisch als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Reha-Leistung abgelehnt werden sollte, weil bereits Erwerbsminderung eingetreten ist und auch durch Reha-Leistungen nicht mehr positiv beeinflusst werden kann.
Sollte die Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nicht erfolgreich sein und es liegt danach eine Erwerbsminderung vor, so wird der Antrag auf Reha-Leistung ebenfalls umgedeutet in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Anspruch auf eine Verletztenrente haben nur Versicherte, die durch einen Arbeitsunfall verletzt worden oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind. Liegt infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder immateriellen Schäden des Versicherten durch den Versicherungsfall vor, zahlt der Unfallversicherungsträger Rente unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist.
Bei Vorhandensein einer Vorschädigung, zum Beispiel durch einen früheren Arbeitsunfall, wird Rente auch gezahlt, wenn die einzelnen Erwerbsminderungen unter 20 Prozent beziehungsweise 30 Prozent liegen, zusammen aber mindestens diesen Wert erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.Entscheidend für die Schadensbemessung ist die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nur in Ausnahmefällen wird auch der Verlust besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird nicht auf die Rente angerechnet.
Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung
Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamtinnen/Beamte auf Lebenszeit, die wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, werden in den Ruhestand versetzt. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Unfallruhegehalt
Beamtinnen/Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt.
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Was ist das Persönliche Budget?
11.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Menschen mit Behinderung haben einen individuellen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und gleichberechtigten Teilhabe. Und sie haben ein Recht darauf, über ihr Leben selbst zu bestimmen. Darum geht es beim Persönlichen Budget. Das Persönliche Budget bietet Leistungen zur Teilhabe an. Es richtet sich an Menschen mit Behinderungen und an solche, denen eine Behinderung droht. Das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen steht dabei im Vordergrund. Niemand soll wegen Art und Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfangs der von ihm benötigten Leistungen ausgegrenzt werden. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, das Persönliche Budget als Geldleistung auszuzahlen. In der Regel erhalten Budgetnehmer oder Budgetnehmerinnen am Monatsanfang ihr Budget für den ganzen Monat. Damit kaufen sie sich dann selbst die Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Als Expertinnen und Experten in eigener Sache entscheiden behinderte Menschen somit selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.Das SGB IX sieht im Ausnahmefall vor, das Persönliche Budget durch Gutscheine zu erbringen, die die Budgetnehmer oder Budgetnehmerinnen bei bestimmten Diensten einlösen können. Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung sieht vor, dass für so genannte Pflegesachleistungen nur Gutscheine ausgegeben werden können. Die Gutscheine können dann ausschließlich bei solchen Pflegediensten eingelöst werden, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, also von diesen zugelassen sind.
Leistungen und Leistungsträger
Persönliche Budgets können grundsätzlich für alle Leistungen zur Teilhabe statt Dienst- und Sachleistungen bewilligt werden können. Leistungen zur Teilhabe umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Unterschieden wird zwischen dem einfachen Persönlichen Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist und dem sogenannten trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit.
Antragstellung
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets ist zunächst der Antrag. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Anträge auf Persönliche Budgets können bei den oben aufgelisteten Leistungsträgern gestellt werden. Darüber hinaus können auch Anträge bei den gemeinsamen Servicestellen gestellt werden, sowohl auf ein „einfaches“ Persönliches Budget bei nur einem einzigen Leistungsträger als auch auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, bei dem zwei oder mehr Leistungsträger beteiligt sind. Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen – egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget infrage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.
Wie hoch ist das Persönliche Budget?
Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines behinderten Menschen decken. Bei Untersuchungen lag das kleinste Budget bei 36 € und das höchste bei 12.683 €. Die Mehrheit der bewilligten Budgetsummen lag zwischen 200 € und 800 € im Monat. Mehr Geld als bisher sollte aber niemand erwarten: Das Persönliche Budget soll die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung schon einbezogen.
Wer unterstützt bei der Beantragung und Verwaltung des Budgets?
Die gemeinsamen örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihren Vertrauenspersonen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere auch die Leistung, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets zu helfen. Auf der Internetseite der gemeinsamen Servicestellen finden sie auch die Angaben, wo sich eine Servicestelle in Ihrer Nähe befindet. Auch haben sich verschiedene Initiativen gebildet, die selbst beraten oder Beratungsstellen in der Region vermitteln. Ein Beispiel dafür ist das Kompetenzzentrum Persönliches Budget des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Muss ein Nachweis für die Verwendung Persönlicher Budgets erbracht werden?
Aufgabe des Persönlichen Budgets ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen durch gezielten Einsatz von Geldmitteln oder gegebenenfalls Gutscheinen zu ermöglichen. Um dies sicherzustellen, schließen Leistungsträger und Budgetnehmer oder Budgetnehmerin eine Zielvereinbarung ab, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form („so wenig wie möglich, so viel wie nötig“) abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden.
Hinweise zu weiteren Informationen
Weitere Informationen zum Persönlichen Budget finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hier befindet sich auch der Bericht der Bundesregierung zur Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).Auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können die von ihr erarbeiteten Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.Die von der Bundesagentur für Arbeit erarbeiteten Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget vom 20. Juni 2006 sind im auf der Webseite der BA unter dem Suchbegriff
„Handlungsempfehlungen Persönliches Budget“ zu finden.
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Arbeitslosengeld II: eigenes Zimmer für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
10.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Einer vierköpfigen Familie, die von Arbeitslosengeld II lebt, steht in der Regel ein Anspruch auf eine Vierzimmerwohnung zu, sofern die Mietkosten als angemessen zu betrachten sind. Ein Anspruch auf ein eigenes Zimmer besteht nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden auch dann, wenn sich unter den vier Personen ein 17 Monate altes Kleinkind befindet. Lediglich Säuglinge benötigen in der Regel kein eigenes Zimmer.
Urteil des SG Dresden vom 02.08.2007
S 10 AS 1957/07 ER
Pressemitteilung des SG Dresden
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Rechtzeitig vorsorgen
10.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Viele Menschen machen sich keine Gedanken über Krankheit, Behinderung und Invalidität, weil sie sich aktuell gesund fühlen und voll im Leben stehen. Wer sich so sicher glaubt, denkt oft nicht daran, sich rechtzeitig über sinnvolle Versicherungen zu erkundigen oder ist schlichtweg zu faul, sich durch die zahlreichen Angebote auf dem Markt durchzukämpfen. Vorsorge ist jedoch besser als Nachsicht und mit Vergleichs-Portalen im Internet kann man sich mittlerweile auch schnell und kostenlos einen Überblick verschaffen. Meist muss man hier nur einige wenige Daten eingeben und erhält eine überschaubare Zusammenstellung der Angebote.
Wichtige Versicherungen im Gesundheitsbereich sind neben der Krankenversicherung, welche in Deutschland Pflicht ist, auch die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Unfallversicherung. Gegen Unfälle oder Erkrankungen ist niemand gewappnet, finanziell absichern kann man sich aber sehr wohl. Während die private Unfallversicherung, wie es der Name schon sagt, nur nach Unfällen zahlt, ist die Berufsunfähigkeitsversicherung umfassender. Sie leistet auch bei körperlichen und geistigen Krankheiten, die zur Erwerbslosigkeit führen. Vor dem Rentenalter berufsunfähig wird laut aktuellen Studien bereits jeder vierte Bürger.
Die Unfallversicherung ist aufgrund ihres geringeren Leistungsumfanges ein wenig preisgünstiger als die Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Höhe der Prämie oder Rente, die im Schadensfall vom Versicherer ausgezahlt werden soll, muss vor dem Abschluss der jeweiligen Versicherung vereinbart werden. Je nachdem wie diese ausfallen soll, gestalten sich dann auch die Beiträge. Jedoch gibt es auch zwischen den Anbietern preisliche Unterschiede. Gerade junge gesunde Menschen sollten sich gut erkundigen und ein paar Euro in ihre Zukunft investieren. Informieren kann man sich auf diversen Portalen im Internet, dort finden sich auch Vergleichsrechner und Kontaktformulare zu seriösen Versicherungsmaklern.
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Gelähmte erkämpft sich Spezialrollstuhl
9.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
gefunden in der TAZ …
Sie musste bis vors Bundesverfassungsgericht: Eine gelähmte Frau hat erfolgreich dagegen geklagt, dass sie unbeweglich in der Wohnung sitzen muss, weil die Kasse sich stur stellt. VON CHRISTIAN RATH
KARLSRUHE taz Das Bundesverfassungsgericht hat einer gelähmten Frau ermöglicht, einen mundgesteuerten Elektrorollstuhl zu bekommen. Ein entsprechender Eilbeschluss der Karlsruher Richter wurde am Mittwoch veröffentlicht.
Die 48 Jahre alte Frau aus dem Ruhrgebiet leidet an der Nervenkrankheit ALS und ist nahezu vollständig gelähmt. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann in der eigenen Wohnung. Wenn dieser nicht da ist, muss sie mit ihrem Schieberollstuhl an der Stelle verharren, an der sie “abgestellt” wurde.
Die Frau beantragte deshalb bei ihrer Krankenkasse einen Elektrorollstuhl mit Mundsteuerung, was die Kasse jedoch verweigerte. Auch die Sozialgerichte lehnten ihre Eilanträge zunächst ab. Erst müsse geklärt werden, ob die Frau mit einem mundgesteuerten Rollstuhl in der Wohnung überhaupt umgehen könne, denn bei einem Unfall sei sie hilflos. Das Landessozialgericht bezweifelte sogar, ob die Fortbewegung in der eigenen Wohnung überhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens sei.
Hiergegen legte die Frau Verfassungsbeschwerde ein. Sie sei schnellstmöglich auf den Spezialrollstuhl angewiesen. Vor der Entscheidung in der Hauptsache werde sie vermutlich sterben. Die Verweigerung des Rollstuhls degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig fortzubewegen brauche.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Eilverfahren der Frau jetzt Recht gegeben. Der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte der Frau, argumentieren die Karlsruher Richter. Es gehöre zu den Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, einen Rest an Mobilität zu erhalten. Jetzt muss das Sozialgericht Duisburg neu über den Eilantrag der Frau entscheiden. Wie von ihr angeboten, kann sie dabei an einem Leihgerät beweisen, dass sie einen Elektrorollstuhl sicher steuern kann (Az.: 1 BvR 120/09).
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Arbeitslosengeld II trotz vorhandener Eigentumswohnung
7.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Das Bundessozialgericht hat Richtwerte für die Größe von Eigenheimen aufgestellt, bis zu der von einem Empfänger von Arbeitslosengeld II keine Veräußerung verlangt werden kann. Um eine “angemessene” Eigentumswohnung im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, die zum “Schonvermögen” gehört, handelt es sich bei Wohnungen von bis zu 80 Quadratmetern. Bei Besitzern von Einfamilienhäusern ist eine Größe von bis zu 90 Quadratmetern angemessen. Für jede weitere Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, sind jeweils 20 Quadratmeter hinzuzurechnen.
Urteil des BSG vom 07.11.2006
B 7b AS 2/05 R
Pressemitteilung des BSG
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Leistungspflicht der Krankenkassen bei Allergikern
7.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Die Eltern eines 8-jährigen Jungen, der aufgrund einer schweren Allergie an Asthma litt, klagten vor dem Bundessozialgericht gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme für antiallergene Kissenbezüge, die sie auf Empfehlung der Ärzte für ihren Sohn angeschafft hatten.
Das Bundessozialgericht entschied, daß Allergiker von den gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten für die antiallergenen Gegenstände verlangen können. Darunter fallen Dinge, wie Matratzen und Kissenbezüge, wenn der Kaufpreis für diese Gegenstände wegen allergiehemmender Spezialbehandlung über dem normalen Preisniveau liegt. Die betroffenen Personen würden ansonsten übermäßig und unzumutbar belastet.
Im hier entschiedenen Fall mußte daher die Krankenkasse den heilmittelrelevanten Anteil des Preises übernehmen.
Urteil des BSG
1 RK 18/94
FR vom 16.08.1995
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