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Archive für 3.12.2009

Vermieter muss bei später freiwerdender Wohnung zahlen

Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ 33 C 457/09)Emilia Emsbach hat sich über ein Maklerbüro eine neue Wohnung besorgt. Dem Makler muss sie dabei 500 Euro Provision zahlen. Nach Abschluss des Mietvertrages stellt sich jedoch heraus, dass der Vormieter die Wohnung nicht wie vereinbart räumen wird. Da der alte Mietvertrag von Frau Emsbach längst abgelaufen ist, würde sie nun ganz ohne Wohnung dastehen. Deshalb sucht sie sich eine andere Bleibe. Allerdings verlangt sie für die nicht bezogene Wohnung die Provision als Schadenersatz vom Vermieter zurück. Der jedoch ist der Meinung, dass dafür nur der säumige Vormieter verantwortlich ist. Er müsse das Geld zahlen. Beim Amtsgericht Frankfrurt am Main entschied man wie folgt:

Für die Klägerin ist der Vermieter alleiniger Vertragspartner. Deshalb muss dieser auch die entstehenden Kosten übernehmen. Allerdings kann der Vormieter später dafür vom Vermieter in Regress genommen werden.

Der Vermieter muss die 500 Euro an den Mieter auszahlen.

Krankenkasse muss Elektro-Rollstuhl bezahlen

Bundessozialgericht (AZ: B 3 KR 8/08 R)

Bertram Bersicke ist seit Jahren beinamputiert und sitzt deshalb im Rollstuhl. Für gewöhnlich hilft seine Frau im Haushalt und fährt ihn mindestens einmal am Tag im Park spazieren. Trotzdem beantragt der 64-Jährige bei seiner Ersatzkasse einen Elektro-Rollstuhl. Er wolle sich auch allein im Park bewegen können - so seine Begründung. Die Krankenkasse will für die Kosten aber nicht aufkommen. Schließlich könne sich der Kläger auch mit seinem normalen Rollstuhl bewegen. Seine Frau sei ganztägig zu Hause und könne ihm Hilfestellung geben. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stimmte zu. Doch am Bundessozialgericht sah man das etwas anders.

Behinderten Menschen muss es ermöglicht werden ein eigenständiges Leben zu führen und von der Hilfe anderer unabhängig zu werden. Gesetzliche Krankenkassen dürfen einen Elektro-Rollstuhl also nicht mit dem Argument verweigern, dass Angehörige sie mit einem kostengünstigeren normalen Rollstuhl schieben könnten. Das widerspricht dem eigentlichen Ziel der Versorgung mit Hilfsmitteln.

Nun muss die Vorinstanz prüfen, ob sich der Kläger auch mit seinem herkömmlichen Rollstuhl draußen selbstständig fortbewegen kann.

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