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Archive für Januar 2010
Wie bitte? Behindertenparkplatz?
30.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Frankfurt a.M. (CeBeeF) Wer kennt sie nicht, die verständnisvollen Zeitgenossen, die doch nur “mal eben ganz kurz” und “nur für fünf Minuten” ihr Auto auf dem Behindertenparkplatz abstellen? Einer nach dem anderen. Die meisten Autoanarchos halten das für ein Kavaliersdelikt. Für viele behinderte Menschen bedeutet es jedoch, von einem weiter entferntern Parkplatz das Fahrtziel mit dem Rolli oder mit den Krücken nicht erreichen zu können. Parkplatz ist hierzulande leider Kampfplatz.Ein amüsantes YouTube-Video zeigt, wie Reporter Theo West “Behinderten” hilft, die auf einem Behindertenparkplatz parken. Ein origineller Aktionstipp.
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Mindestlohn in der Pflegebranche muss kommen
29.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Pressemitteilung: 29. Januar 2010
Zu den heutigen Verhandlungen über einen Mindestlohn für Pflegekräfte erklärt Elisabeth-Scharfenberg MdB, bayerische Bundestagsabgeordnete und Sprecherin für Pflegepolitik und Altenpolitik:
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter müssen sich schnell auf eine Lohnuntergrenze in der Pflegebranche einigen, denn dort herrschen zum Teil untragbare Bedingungen. Ein Mindestlohn ist ein zentraler Baustein, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege – auch in Bayern – zu verbessern und die Attraktivität der Pflegeberufe zu steigern.
Wir warnen die schwarz-gelbe Koalition, den Mindestlohn in der Pflege wie in anderen Branchen zur Disposition zu stellen. Laut Koalitionsvertrag will die Koalition bis Oktober 2011 prüfen, ob die bisherigen gesetzlichen Lösungen für Branchenmindestlöhne sinnvoll sind und ggf. aufgehoben werden. Das ist inakzeptabel und belastet die heutigen Verhandlungen.
Auch die Arbeitgeberseite ist gefragt, ihr eigenes Handeln kritisch zu hinterfragen. Die zunehmende Tendenz, dass Träger in der Pflege eigene Zeitarbeitsfirmen gründen, um so die Löhne zu drücken, beobachten wir mit großer Sorge. Dies wollen wir gesetzlich unterbinden.
Nicht zuletzt ist aber Gesundheitsminister Philipp Rösler in der Pflicht. Die Koalition muss die gesamten Rahmenbedingungen in der Pflege dringend verbessern. Der Kostendruck in der Pflegebranche ist zweifellos immens. Vielerorts sind die vereinbarten Pflegesätze für die Leistungserbinger nicht kostendeckend. Eine würdevolle Pflege kann so nicht immer gewährleistet werden. Deshalb muss die Koalition bessere finanzielle Rahmenbedingungen schaffen. Der Abbau von Ausbildungsplätzen in den Ländern muss ein Ende haben. Die Pflegeausbildung muss reformiert werden. Die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs muss dringend angepackt werden, verbunden mit verbesserten, passgenaueren Leistungen für die Pflegebedürftigen.
________________________________
Elisabeth Scharfenberg, MdB
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
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Zuzahlungsbefreiung für 2010 bereits jetzt möglich
27.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Vermeiden Sie unzumutbare Belastungen: Die Befreiung von Zuzahlungen für 2010 ist bereits jetzt möglich und das Sammeln von Quittungen kann vermieden werden
Bei Zuzahlungen, die zum Beispiel Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- und Hilfsmittel betreffen, können für kranke Menschen stattliche Summen zusammenkommen. Ist die Belastung unzumutbar, kann ein Teil der Kosten erstattet werden. Dies ist der Fall, wenn gesetzliche Zuzahlungen mehr als zwei Prozent beziehungsweise bei chronisch Kranken ein Prozent des Bruttoeinkommens ausmachen. Alles was über diese Grenze hinausgeht, kann erstattet werden.
Versicherte, die mit einer hohen Belastung rechnen, können sich bereits jetzt von den Zuzahlungen für 2010 befreien lassen. Die Krankenkassen prüfen vorausschauend das maßgebende Einkommen und Sie zahlen den Zuzahlungsbetrag für 2010 ein. Anschließend erhalten Sie den Befreiungsausweis für das gesamte Jahr – und Sie ersparen sich das mühsame Sammeln von Quittungen.
Die Einkommensgrenze wird individuell ausgehend vom Bruttoeinkommen errechnet. Bei Familien liegt das jährliche Einkommen der im Haushalt lebenden Ehegatten und Kinder zugrunde. Hierbei werden Freibeträge für den Ehegatten und die Kinder abgezogen. Die Berechnung nimmt die jeweilige Krankenkasse vor. Es wird auch geprüft, ob eine chronische Erkrankung vorliegt, die dauerhaft behandelt werden muss. Gegebenenfalls käme dann die geringere Belastungsgrenze von einem Prozent in Frage.
Befreiung von Zuzahlungen
Krankenkassen geben ihren Versicherten die Gewissheit, bei Erkrankung umfassende medizinische Leistungen zu erhalten. Für einige Leistungen hat der Gesetzgeber Zuzahlungen vorgesehen. Damit Sie aber nicht unzumutbar belastet werden, gelten für die gesetzlichen Zuzahlungen Belastungsgrenzen.
Persönliche Belastungsgrenze
Ihre einkommensabhängige Belastungsgrenze ist dann erreicht, wenn Sie für Zuzahlungen mehr ausgeben als
· 2% der jährlichen Brutto-Einnahmen oder
· 1% der jährlichen Brutto-Einnahmen, wenn eine schwerwiegende chronische Krankheit vorliegt
Berücksichtigt für die Ermittlung der Belastungsgrenze werden Sie und im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige. Das gilt sowohl für die Ermittlung der Jahres-Brutto-Einnahmen als auch für die geleisteten Zuzahlungen.Als Familienangehörige gelten der Ehepartner oder Lebenspartner (laut Lebenspartnerschaftsgesetz) alle familienversicherten Kinder und nicht familienversicherte Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dabei ist es unerheblich, ob diese Familienangehörigen bei der gleichen Krankenkasse versichert sind.
Was wird angerechnet?
Bruttoeinnahmen
Die Belastungsgrenze errechnet sich aus den Brutto-Einnahmen (aller zu berücksichtigenden Angehörigen), die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dazu gehören z.B. Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Leistungen der Agentur für Arbeit / der Kommune, Renten, Pensionen, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge. Von den Einnahmen werden folgende Freibeträge (gültig für 2009) abgezogen:
· 4.536,00 EUR für den ersten Angehörigen (z.B. der Ehegatte oder bei Alleinerziehenden das erste Kind)
· 3.864,00 EUR für jedes (weitere) zu berücksichtigende Kind
Niedrigere Belastungsgrenze
Für Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Krankheit liegt die Belastungsgrenze bei 1% der Jahres-Brutto-Einnahmen. Diese gilt dann auch für die anderen Familienangehörigen.
Schwerwiegende chronische Krankheit
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang - mindestens einmal pro Quartal - wegen derselben Krankheit ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung). Zusätzlich muss eines der folgenden Merkmale zutreffen:
· Es liegt Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III oder ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (wegen dieser Erkrankung) von mindestens 60% vor.
· Es wird kontinuierlich eine medizinische Behandlung durchgeführt, ohne die sich die Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmern, die Lebenserwartung vermindern oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt würde. Das muss vom Arzt bescheinigt werden. Eine solche Bescheinigung darf der Arzt seit 01.01.2008 nur noch für diejenigen ausstellen, die sich „therapiegerecht“ verhalten. Als therapiegerechtes Verhalten gilt beispielsweise, den Therapieempfehlungen des Arztes zu folgen oder an einem strukturierten Behandlungsprogramm teilzunehmen.
Für Versicherte mit anerkannter Pflegestufe II oder III oder Versicherte, die an einem Gesundheitsprogramm teilnehmen, ist meist keine ärztliche Bestätigung erforderlich.
Jüngere Versicherte (Frauen, die nach dem 01.04.1987 und Männer, die nach dem 01.04.1962 geboren sind) haben ab dem 01.01.2008 erstmals die Möglichkeit, Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen und damit zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen:
Sie müssen sich zwingend einmalig über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Gebärmutterhals-, Brust- und Darmkrebs beraten lassen. Nur dann besteht im Falle einer solchen Erkrankung Anspruch auf die abgesenkte Zuzahlungsgrenze.
Frauen müssen innerhalb von 2 Kalenderjahren nach Erreichen des 20. Lebensjahres – frühestens jedoch ab 2008 – einen Nachweis über eine Beratung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs erbringen. Dies jedoch auch nur im Falle, dass eine solche Erkrankung nach dem 01.01.2010 eintritt.
Männer müssen innerhalb von 2 Kalenderjahren nach Erreichen des 50. Lebensjahres – frühestens ab 2012 nachweisen, dass sie eine Beratung zur Früherkennung von Darmkrebs in Anspruch genommen haben.
Für die Beratung sowie die Untersuchung allein wird keine Praxisgebühr fällig.
Ausnahmen: Für jeweils ältere Versicherte gilt diese Regelung nicht. Wenn sie chronisch krank werden, können sie die verminderte Belastungsgrenze in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für Versicherte, die schon jetzt an einer chronischen Erkrankung leiden. Therapiegerecht müssen sie sich aber alle verhalten.
Kein oder nur geringes Einkommen
Muss ich eine Zuzahlungen leisten, auch wenn ich über kein oder nur ein geringes Einkommen verfüge?Für Versicherte ohne oder mit nur geringem Einkommen gibt es eine Sonderregelung. Diese Sonderregelung gilt für Empfänger von Arbeitslosengeld II, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Heimbewohner, deren Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe getragen wird, Empfänger einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge.
Für diese Versicherten liegt die jährliche Belastungsgrenze bei etwa 80 Euro (etwa 40 Euro für schwerwiegend chronisch Kranke). Der Betrag berechnet sich nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand.
Befreiung von weiteren Zuzahlungen
Wann werde ich von weiteren Zuzahlungen befreit? Wie bekomme ich zu viel geleistete Zuzahlungen zurück?
Damit wir Sie von weiteren Zuzahlungen befreien bzw. Ihnen zu viel geleistete Zuzahlungen erstatten können, ist es erforderlich, dass Sie Ihre Zuzahlungen nachweisen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege (Originale), die Sie selbst und ggf. zu berücksichtigende Familienangehörige betreffen. Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:
• Für wen ist die zuzahlungspflichtige Leistung (Vor- und Zuname)
• wofür (z. B. Praxisgebühr)
• wie hoch ist die Zuzahlung
• an wen (z.B. Name der Arztpraxis) und
• wann wurde die Zuzahlung geleistet? Die meisten Krankenkassen bieten ein praktisches Nachweisheft, in dem man sich die Zuzahlungen bestätigen lassen kann. Wenn Sie mit Ihren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht bzw. überschritten haben, können Sie einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr stellen und mit den Zuzahlungsnachweisen einreichen. Sie erhalten dann umgehend Ihre Befreiungskarte. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Zuzahlungsbefreiung im Voraus
Kann ich mich im Voraus von Zuzahlungen befreien lassen? Ja. Falls absehbar ist, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschreiten werden, können wir Sie auf Antrag bereits im Voraus für den Rest des laufenden Jahres oder auch für das ganze kommende Kalenderjahr von Ihren Zuzahlungen befreien. Und das geht so:
· Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen für das entsprechende Kalenderjahr.
· Wir errechnen Ihre Belastungsgrenze.
· Sie zahlen die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zuzahlungen und der Belastungsgrenze bzw. den gesamten Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus an ihre Krankenkasse.
Ihr Vorteil: Sie erhalten Ihre Befreiungskarte und Sie brauchen keine Zuzahlungsbelege mehr zu sammeln.
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JobErfolg 2009
27.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt …
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Elektronischer Personalausweis kommt ab 01.11.2010
27.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Pressemitteilung der Stadt Weiden i. d. OPf. vom 25.01.2010
Nach dem Reisepass, der bereits seit 01.11.05 als sogenannter “ePass” einen integrierten Speicherchip enthält, wird diese Neuerung ab 01.11.10 auch im Personalausweis Einzug halten. Wie auch in anderen Bereichen, ermöglicht es der technische Fortschritt, den “ePersonalausweis” sogar mit noch mehr Funktionen auszustatten als sie der “ePass” derzeit bietet.
Der neue Personalausweis wird nur mehr die Größe einer Scheckkarte haben und so aussehen:

Die Neuerungen auf einen Blick:
- Einführung am 1. November 2010
- Kreditkartenformat
- Kontaktloser Chip im Karteninneren
- Elektronische Ausweisfunktion (eID) für Transaktionen im Internet und an Automaten mit PIN und PUK (optional)
- Vorbereitet für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente
- Schutz gegen Missbrauch durch digitales Lichtbild und Fingerabdrücke (freiwillig) zur eindeutigen Zuordnung von Ausweis und Besitzer
Die Einführung des neuen Personalausweises verfolgt insbesondere das Ziel, die Voraussetzungen für elektronisches Ausweisen in den neuen Medien zu schaffen. Über 60 Millionen Bürgerinnen und Bürger nutzen ihren Personalausweis schon heute nicht nur zum Identitätsnachweis gegenüber Behörden, sondern vor allem im privaten Umfeld, beispielsweise beim Eröffnen eines Bankkontos oder beim Erwerb altersbeschränkter Waren. Mittlerweile verlagern sich diese Transaktionen und Prozesse immer mehr in das Internet. Einen vergleichbaren Standard-Identitätsnachweis für die Online-Welt, der die gebotenen Sicherheitsaspekte erfüllt, gibt es bislang jedoch nicht. Mit der Einführung des neuen Personalausweises wird diese Lücke geschlossen. Durch das nur noch scheckkartengroße Dokument wird das elektronische Ausweisen genauso einfach und sicher, wie es das Vorzeigen eines Personalausweises heute ist. Mit dem neuen Personalausweis können Dienstleister aus Wirtschaft und Verwaltung künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich die Nutzer mit ihrem neuen Personalausweis authentisieren. Nur Anbieter, die erfolgreich eine staatliche Berechtigung beantragt haben, erhalten technischen Zugang zu einem Teil der Ausweisdaten ihrer Nutzer.
Durch das elektronische Ausweisen mit der eID-Funktion wird das Anmelden in Portalen, das Ausfüllen von Formularen und die Altersverifikation im Internet oder an Automaten erheblich erleichtert. Wenn die eID-Funktion im Personalausweis verwendet wird, kann z.B. das Ausfüllen von Registrierungsformularen und das Einloggen mit Benutzername und Passwort entfallen. Hierfür werden die notwendigen Daten aus dem Ausweis mit einem Lesegerät ausgelesen und an den Anbieter des jeweiligen Dienstes übertragen.
Die eID-Funktion ist ab dem 16. Lebensjahr möglich. Jedermann kann bei der Entgegennahme des neuen ePersonalausweises dann frei entscheiden, ob er die eID-Funktion nutzen oder aber durch die Personalausweisbehörde ausschalten lassen will. Auch eine spätere Änderung dieser Entscheidung wird im Rahmen der Gültigkeit des Ausweises umsetzbar sein.
Selbstverständlich bleiben die bis einschließlich 31.10.10 ausgestellten Personalausweise bisheriger Art auch nach der Einführung des neuen “ePersonalausweises” bis zum Ablauf der individuellen Gültigkeitsdauer weiter gültig. Ein vorzeitiger Umtausch ist aber möglich. Die Höhe der für den “ePersonalausweis” anfallenden Gebühr ist derzeit noch nicht bekannt. Da der Besitz eines Ausweisdokumentes ab dem 16. Lebensjahr gesetzliche Bürgerpflicht ist, wird sich an der Gebührenhöhe keine allzu große Änderung ergeben.
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Keine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung in Pflegeheim im Internet
26.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Das SG Münster hat entschieden, dass eine Pflegeeinrichtung die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom MDK durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern kann.
Die Pflegeeinrichtung in Münster, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Gesamtnote “mangelhaft” im Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” gewandt.
Das SG Münster hat im Rahmen eines Eilverfahrens auf den Antrag des Pflegeheimes die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.
Nach Auffassung des Gerichts läßt eine Veröffentlichung der Note “mangelhaft” im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.
Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.
Die vorgestellte Entscheidung ist die erste des SG Münster zu dieser Thematik.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: SG Münster
Erscheinungsdatum: 19.01.2010
Entscheidungsdatum: 18.01.2010
Aktenzeichen: S 6 P 202/09 ER
Quelle: http://www.juris.de
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Transparenzbericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werden
26.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Vor dem SG Dortmund ist ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen.
Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.
Das SG Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet sind, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend sind. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt wird als üblich.
Gericht/Institution: SG Dortmund
Erscheinungsdatum: 20.01.2010
Entscheidungsdatum: 11.01.2010
Aktenzeichen: S 39 P 279/09 ER
Quelle: http://www.juris.de
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Führerscheinentzug für uneinsichtige Diabetiker möglich
26.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Das VG Mainz hat entschieden, dass ein Autofahrer, der unter Diabetes leidet und aufgrund von Unterzuckerungen in Unfälle verwickelt wird, seinen Führerschein verlieren kann.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein an Diabetes erkrankter Autofahrer aufgrund einer Unterzuckerung einen Unfall verursacht. Dabei hatte er in einem Baustellenbereich die Betonbegrenzung gestreift, geriet ins Schleudern und blieb nach weiteren Kollisionen mit der Leitplanke schließlich quer zur Fahrbahn liegen. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein.
Das VG Mainz hat die Klage des Autofahrers abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Führerscheinentzug begründet: Das Gutachten verweise auf eine Diabetes mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen. Zudem seien bereits mehrere Unfälle des Klägers im Zusammenhang mit einer Unterzuckerung dokumentiert. Trotz allem jedoch habe der Kläger vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert nicht regelmäßig kontrolliert. Er habe somit uneinsichtig gehandelt und sei deshalb derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet.
Durch eine Diabetikerschulung und den Nachweis einer mehrmonatigen stabilen Blutzuckereinstellung könne der Autofahrer allerdings darauf hoffen, schon bald wieder hinters Steuer zu dürfen.
Quelle: Deutscher Anwaltverein vom 18.01.2010
Gericht/Institution: VG Mainz
Erscheinungsdatum: 18.01.2010
Entscheidungsdatum: 27.10.2009
Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ
Quelle: http://www.juris.de
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Haiti - Land der Amputierten
24.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Berlin/Port-au-Prince (kobinet) Hilfe für behinderter Menschen wird in Haiti immer dringender benötigt. Um Tausende von Menschen mit schweren Knochenbrüchen und Amputationen versorgen zu können, schickt die Johanniter-Unfall-Hilfe Orthopädie-Experten und eine mobile Containerwerkstatt nach Haiti.In Notoperationen werden durch die Ärzte von Hilfsorganisationen täglich fast 100 Amputationen vorgenommen und hunderte offener Knochenbrüche behandelt. Wie diese Menschen nach den schweren Eingriffen künftig versorgt werden, ist noch völlig unklar. Die wenigen orthopädischen Einrichtungen in Port-au-Prince sind zerstört.
“Neben der Erstversorgung werden wir schnellstens lokale Orthopädie-Techniker ausbilden und ausrüsten, damit eine langfristige Versorgung von verletzten und behinderten Menschen sichergestellt ist. Sonst wird Haiti langfristig zum Land der Amputierten”, befürchtet Orthopädie-Fachmann Marcel Baeriswyl. Prothesen und orthopädische Hilfsmittel wie Gehhilfen und Rollstühle könnten die Mobilität der Opfer wieder herstellen und sie in die Lage versetzen, sich um die Deckung ihrer Grundbedürfnisse nach Nahrung, Wasser und Unterkunft selbst zu kümmern.
Die Hilfe soll insbesondere Menschen mit Behinderungen zugute kommen, denn sie sind von dieser Naturkatastrophe doppelt betroffen und im derzeitigen Kampf ums Überleben stark benachteiligt, ist bei BIZEPS-INFO zu lesen. “Tausende Erdbebenopfer in Haiti haben Beine oder Arme verloren. Wir werden dafür sorgen, dass Menschen, die seit dieser Katastrophe mit einer Behinderung leben, die Chance auf eine Zukunft und ein selbstbestimmtes Leben bekommen”, wird Rupert Roniger von Licht für die Welt zitiert, der das Engagement der österreichischen Hilfsorganisation im Erdbebengebiet beschreibt.
Einen drastischen Anstieg von Behinderungen erwartet die Christoffel-Blindenmission (CBM). “Wir bangen um die Menschen mit Behinderungen, die in unseren Projekten unterstützt werden und befürchten einen drastischen Anstieg von Behinderungen unter der Bevölkerung von Port-au-Prince”, so CBM-Direktor Rainer Brockhaus. Wenn von 100.000 Toten gesprochen wird, gehen Experten davon aus, dass dreimal so viele verletzt sind. Von diesen drei Verletzten, die auf einen Toten kommen, ist einer bedroht, dauerhaft behindert zu bleiben. Diese Zahlen zeigen, wie groß die Not im Karibikstaat ist.
“Unsere Aufgabe ist es außerdem, dafür zu sorgen, dass die Menschen in unseren Projekten medizinisch versorgt werden und Menschen mit Behinderungen bei Nothilfemaßnahmen nicht vergessen werden”, sagt Brockhaus. Ein Blinder weiß nicht, wo er hingehen muss, wenn Essen verteilt wird. Ein Gehörloser kann Lautsprecherdurchsagen nicht hören und auch ein Körperbehinderter wird auf unwegsamen Gelände Probleme haben, die Stelle zu erreichen, wo Wasser zu haben ist. sch
http://www.kobinet-nachrichten.org
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Notfall-Kontakt im Handy
21.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Frankfurt a.M. (CeBeeF) Mehrere Hilfsorganisationen empfehlen, im Handy sogenannte ICE-Notfallnummern zu speichern. Die Telefonnummern haben trotz ihrer Abkürzung nichts mit der Deutschen Bahn zu tun. “ICE” ist ein internationaler Code (in case of emergency), der für “im Notfall” steht.
Die Retter finden bei Verkehrs- oder Unfallopfern häufig Handys. Wenn die Menschen bewusstlos sind oder unter Schock stehen, können Angehörige oder Freunde vielfach nicht schnell ermittelt werden. Immer mehr Menschen verfügen inzwischen über ein Mobiltelefon. Das kann auch dazu dienen, in einer Notsituation oder bei einem Unfall schnell einen Angehörigen oder Vertrauten zu benachrichtigen.
Unter dem internationalen Code “ICE” sollten Namen und Telefonnummern von Vertrauensperson im elektronischen Telefonbuch des Handys gespeichert sein. Stehen mehrere Personen dafür zur Verfügung, so empfehlen Ärzte und Sanitäter, sie jeweils unter ICE 1, ICE 2 und so weiter einzutragen. Neben dem internationalen Code kann auch das deutsche Kürzel “IN” verwendet werden.
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC) geben diesen Ratschlag. Der Arbeitersamariterbund (ASB) warnt hingegen davor, dass diese ICE-Nummern von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten.
Weitere Informationen zu diesem Thema: www.imnotfall.de

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