- Aktionen & Projekte (39)
- Barrierefrei im Alltag (69)
- Barrierefreier Wohnraum (14)
- Barrierefreies Weiden (22)
- Betreutes Wohnen (5)
- Diskriminierung (28)
- Gerichtsurteile (49)
- Informatives (58)
- Lyrisches (2)
- Pflegegeld (8)
- Rund um Pflege (25)
- Rund um Senioren (28)
- St. Michael Zentrum (12)
- Stadt Weiden (5)
- Wohnungssuche (14)
- Zum Nachdenken (21)
- 6.5.2010: Buchvorstellung Heinz Freckmann: Krücke: Eroberung des Glücks
- 27.4.2010: Pressemitteilung der Stadt Weiden i. d. OPf. vom 21.04.2010
- 18.3.2010: Barrierefreie Küchen jetzt bei KüchenQUELLE
- 15.3.2010: Dringend: keine Überprüfungsanträge zurücknehmen!
- 3.3.2010: Staat darf Abwrackprämie nicht anrechnen
- 22.2.2010: Härtefall-Katalog zur Umsetzung des Hartz IV Urteils liegt vor
- 20.2.2010: Kein Behindertentransport?
- 19.2.2010: Hublift für das Foyer des Weidener Rathauses
- 15.2.2010: Johnny Cash: "American VI"
- 8.2.2010: Auch tagsüber in guten Händen
- Mai 2010
- April 2010
- März 2010
- Februar 2010
- Januar 2010
- Dezember 2009
- November 2009
- Oktober 2009
- September 2009
- August 2009
- Juli 2009
- Juni 2009
- April 2009
- März 2009
- Februar 2009
- Januar 2009
- Dezember 2008
- November 2008
- Oktober 2008
- September 2008
- August 2008
- Juli 2008
- Juni 2008
- Mai 2008
- April 2008
- März 2008
- Februar 2008
- Januar 2008
- Dezember 2007
- November 2007
- Oktober 2007
- September 2007
Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind steuerlich absetzbar
Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) (VI R 7/09) sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses / einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer absetzbar.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) wird die Einkommenssteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.
Im Streitfall wurde der Kläger durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwerbehindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, wurden verschiedene Umbaumaßnahmen an dem Einfamilienhaus des Klägers vorgenommen. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum machte der Kläger ca. 140.000 DM in seiner Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschalbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Mannes wurde in erster Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.
Der Bundesfinanzhof entschied nun (AZ: VI R 7/09), dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Antwort schreiben
Sie müssen als angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.