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Kasse muss Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung gewähren
Zum Ausgleich einer Behinderung muss die gesetzliche Krankenkasse entsprechende Hilfsmittel gewähren.
Das geht aus einem am 19.8. veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Die Richter gaben mit ihrer Entscheidung einer zwölf Jahre alten Klägerin Recht, die aufgrund einer spastischen Lähmung nicht eigenständig gehen kann. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden dem Mädchen sogenannte dynamische Soft-Orthesen verordnet. Die elastische Spezialbandage liegt wie eine zweite Haut an. Dadurch soll die Körperwahrnehmung verbessert werden.
Die Krankenkasse hatte die therapeutische Wirksamkeit bezweifelt und die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 1100 Euro abgelehnt.
Sie bot stattdessen starre Orthesen aus Carbonfasermaterial an. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass ein therapeutischer Nutzen - über den bloßen Ausgleich der Behinderung hinaus - nicht nachgewiesen werden muss. Die Erfahrung der Ärzte reiche aus. Die Soft-Orthesen ermöglichten dem Mädchen mehr Bewegungsfreiheit und seien leichter anzuziehen. Nicht entscheidend sei, dass sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis stünden. (Aktenzeichen: L 8 KR 69/07).
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Zwölfjährige leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer Bewegungsstörung, bei der Zusammenarbeit, Kontrolle und Steuerung verschiedener Muskeln gestört sind. (dpa)
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