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Assistenzpflegebedarf nun auch im Krankenhaus
14.07.09 - Diesem und anderen erleichternden Gesetzen für Pflegebedürftige hat der Bundesrat nun zugestimmt. Denn auch im Krankenhaus herrscht ein Pflegebedarf, der nicht durch das medizinische Personal vor Ort gedeckt werden kann.
Der Deutsche Bundestag hatte am 19. Juni das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus beschlossen. Der Bundesrates stimmte dem mittlerweile zu.
Eigentlich entsprach die Handhabung bisher ja eher einem gesetzlichen Notstand: Im Krankenhaus gab es keinen Anspruch auf Pflegeassistenz, was wohl manchen Behinderten, der im Alltag auf seine Assistenz zählen konnte, von stationären Maßnahmen abrücken ließ, denn im Krankenhaus müsste er auf die Assistenz verzichten. Nun also ein Einsehen seitens der Gesetzgeber.
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus sieht wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen vor. Mit dem Gesetz werden Erleichterungen für diejenigen festgelegt, die ihre Pflege nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung.
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen können besondere Pflegekräfte (Assistenzpflegekräfte) beschäftigen. Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, dürfen diese Assistenzpflegekräfte jetzt auch mit ins Krankenhaus genommen werden. Nach dem neuen Gesetz werden die Kosten für Übernachtung und Verpflegung übernommen. Dies war bislang nicht möglich.
Pflegegeld auch im Krankenhaus
Weiter wird das Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung, bei Krankenhaus ersetzender häuslicher Krankenpflege sowie bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegen der bisherigen Rechtslage für die gesamte Dauer gezahlt. Für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts wird zukünftig auch Hilfe zur Pflege gewährt. Damit wird der Träger der Sozialhilfe, der bereits vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus zur Leistung verpflichtet ist, künftig zur Weiterleistung verpflichtet.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesministriums für Gesundheit |
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