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Archive für März 2010

Barrierefreie Küchen jetzt bei KüchenQUELLE

Barrierefreie Küchen jetzt bei Küchen Quelle 

Menschen mit Handicaps haben es im Alltag schwer, vor allem was eine barrierefreie Umgebung betrifft. Die Probleme fangen bereits in der Wohnung an, wenn die Inneneinrichtung nicht auf das Krankheitsbild abgestimmt ist.

Gerade die Küche ist oft eine Problemzone, noch zumal wenn die betroffene Person selbst gerne noch den Kochlöffel schwingen möchte. Meist stößt man an Grenzen, aufgrund zu vieler Barrieren in der Küche, keine unterfahrbare Arbeitsfläche für Rollstuhlfahrer, der Kühlschrank ist zu tief, die Mikrowelle zu hoch, die Hängeschränke unerreichbar. Das ist nur ein Teil der Probleme, die Menschen mit Handicaps in der Küche zu schaffen machen. Je nach Behinderung benötigt man andere Lösungen für den Küchenbereich, um selbstständig zurechtzukommen und wieder Spaß am Kochen zu haben.

Zum Glück gibt es immer mehr Anbieter die auf die Bedürfnisse behinderter Menschen eingehen und barrierefreie Küchen anbieten. So auch die KüchenQUELLE. Unter http://www.kuechen-quelle.de/Einbaukuechen/Barrierefreie-Kuechen/ finden Interessierte tolle Beispiel-Küchen. Die vielen Details werden durch einfaches Anklicken erklärt, egal ob es um eine absenkbare Arbeitsplatte geht, um die Hebelifttechnik für die Hängeschränke oder aber um Küchengeräte in Sicht und Griffhöhe.

Für die individuelle Lösung kommt gern ein Berater nach Hause, und plant gemeinsam mit dem Betroffenen die optimale Küche, zugeschnitten auf die Bedürfnisse und die vorliegende Behinderung. Wenn Sie auch noch auf der Suche nach der richtigen Küche sind, versuchen sie es doch mal bei KüchenQuelle und klicken sich durch die angebotenen barrierefreien Küchen.

Beispiel KüchenQuelle

Dringend: keine Überprüfungsanträge zurücknehmen!

Härtefallansprüche können in offenen Verfahren rückwirkend geltend gemacht werden

Das BVerfG hat angeordnet, dass für besondere, wiederkehrende und atypische Bedarfe ab dem 09.02.2010 über die sog. „Härtefallklausel” ein direkter Anspruch besteht und diese direkt nach Art. 1 Abs. 1 GG beantragt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium (BMAS) eine Härtefallliste herausgegeben, in der sie konkretisieren, was sie sich als atypische Bedarfe im Rahmen der Härtefallregelung vorstellen können. Diese ist äußerst spärlich und eher als Anspruchsbegrenzungsliste zu verstehen. Dieses Dokument der Zeitgeschichte ist hier zu finden: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Anschlussentscheidung mit Urteil vom 18.02.2010 entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren” diese Sonderbedarfe auch für Altfälle rückwirkend geltend gemacht werden können (BSG v. 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R). Dies begründete das BSG damit, dass auch in Altfällen in noch laufenden Verfahren das menschenwürdige Dasein rückwirkend gesichert sein muss.

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 4. Senats, Thomas Voelzke, zudem klargestellt, dass die Härtefallliste der BA/BMAS keinesfalls eine abschließende Liste sei, sondern dass durchaus weitere Ansprüche beständen.

Der Verein Tacheles möchte vor diesem Hintergrund dringend darauf hinweisen, dass in den Fällen, die noch nicht abgeschlossen sind und die mögliche Härtefallproblematiken beinhalten könnten, die Betroffenen darauf achten sollten, dass die Verfahren nicht abgeschlossen werden. Ein Verfahren ist abgeschlossen, wenn der Bescheid bestandskräftig ist, gegen einen Widerspruchsbescheid keine Klage eingereicht wurde und wenn gegen einen abgelehnten Überprüfungsantrag kein Widerspruch eingelegt wurde.

Auch sollten – entgegen unserer vorherigen Einschätzung – keinesfalls Überprüfungsanträge zurückgezogen werden, zumindest wenn nachfolgende Härtefall-Bedarfslagen vorliegen oder vorlagen:

  • Bedarfe aufgrund von Erkrankungen und medizinischer Behandlung, insofern es sich nicht um Ernährung handelt
  • Lernmittel und Schulmaterialen, auch eintägige Klassenfahrten und Ausflüge
  • wachstumsbedingter Bekleidungsbedarf von Kindern und Jugendlichen
  • besondere Bedarfe hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe wie Vereine, Internetkosten
  • Umgangskosten und Besuchskosten
  • sonstige laufende außergewöhnliche Kosten

Entsprechend dieser Bedarfslagen wird Tacheles in der nächsten Zeit eine fundierte Liste erarbeiten und sie der Härtefallliste von BA/BMAS entgegenhalten, in der die jeweiligen möglichen Bedarfe konkretisiert werden.

Wenn solche Bedarfe bestanden haben, müsste der Überprüfungsantrag dahingehend konkretisiert werden und dann das Rechtsmittelverfahren weiter betrieben werden. Tacheles wird dazu entsprechende Musterschriftsätze fertig stellen, worin zumindest die Richtung der Konkretisierung aufgezeigt wird.

Sollten dahingehende Bedarfe derzeit und aktuell vorliegen, empfiehlt es sich diese unverzüglich beim SGB II – Leistungsträger zu beantragen. Werden diese abgelehnt oder reagiert die Behörde nicht zeitnah, sollte unverzüglich der Anspruch auf dem Wege einer Eilklage über das Sozialgericht durchgesetzt werden. 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de

Staat darf Abwrackprämie nicht anrechnen

Urteil zu Hartz IV

Neuer Zündstoff für die Sozialstaatsdebatte: Der Staat darf sich die Abwrackprämie von 2500 Euro von Hartz-IV-Empfängern nicht über eine Anrechnung auf ihr Einkommen zurückholen. Das hat das Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.

Darmstadt - Die Richter hoben damit im Eilverfahren eine Entscheidung der Verwaltung im Schwalm-Eder-Kreis auf, die einer Empfängerin das Arbeitslosengeld II um die Prämie gekürzt hatte. (Aktenzeichen: L 6 AS 515/09 B ER).

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen knapp 11.000 Euro teuren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für sechs Monate. Statt 634,23 Euro erhielt die Frau nun nur noch 232,99 Euro monatlich.

Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen hätte den Sinn der Subvention vereitelt, begründete das Gericht seine nicht anfechtbare Entscheidung. Mit der Abwrackprämie von jeweils 2500 Euro pro Wagen sollte der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden.

Des nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen hatte im Juli vergangenen Jahres gegenteilig entschieden. Die Richter kamen damals zu dem Ergebnis, dass die Abwrackprämie voll als Einkommen anzurechnen sei, weil sie Hartz-IV-Empfängern Einnahmen verschaffe, die wesentlich über ihren monatlichen Bezügen lägen. Außerdem komme der Kauf eines Neuwagens vor allem dem privaten Konsum zugute (Aktenzeichen: L 20 B 59/09 AS ER).

hil/dpa/APD

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