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Staat darf Abwrackprämie nicht anrechnen
Urteil zu Hartz IV
Darmstadt - Die Richter hoben damit im Eilverfahren eine Entscheidung der Verwaltung im Schwalm-Eder-Kreis auf, die einer Empfängerin das Arbeitslosengeld II um die Prämie gekürzt hatte. (Aktenzeichen: L 6 AS 515/09 B ER).
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen knapp 11.000 Euro teuren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für sechs Monate. Statt 634,23 Euro erhielt die Frau nun nur noch 232,99 Euro monatlich.
Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen hätte den Sinn der Subvention vereitelt, begründete das Gericht seine nicht anfechtbare Entscheidung. Mit der Abwrackprämie von jeweils 2500 Euro pro Wagen sollte der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden.
Des nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen hatte im Juli vergangenen Jahres gegenteilig entschieden. Die Richter kamen damals zu dem Ergebnis, dass die Abwrackprämie voll als Einkommen anzurechnen sei, weil sie Hartz-IV-Empfängern Einnahmen verschaffe, die wesentlich über ihren monatlichen Bezügen lägen. Außerdem komme der Kauf eines Neuwagens vor allem dem privaten Konsum zugute (Aktenzeichen: L 20 B 59/09 AS ER).
hil/dpa/APD
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