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- 18.3.2010: Barrierefreie Küchen jetzt bei KüchenQUELLE
- 15.3.2010: Dringend: keine Überprüfungsanträge zurücknehmen!
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Archiv der Kategorie Barrierefrei im Alltag
Buchvorstellung Heinz Freckmann: Krücke: Eroberung des Glücks
6.5.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
klicken sie auf das Buch um mehr zu erfahren ….
Geschrieben in Informatives, Lyrisches, Aktionen & Projekte, Barrierefrei im Alltag | 1 Kommentar »
Pressemitteilung der Stadt Weiden i. d. OPf. vom 21.04.2010
27.4.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Die Stadt Weiden beabsichtigt die bereits im Jahr 2009 begonnenen Maßnahmen im Rahmen des Projektes Barrierefreie Innenstadt am 26.04.2010 fortzuführen.
Die Pflasterarbeiten im Bereich des Oberen und Unteren Tores sowie die Neupflasterung der Eingangsbereiche Türlgasse, Fleischgasse, Judengasse und Untere Bachgasse im Zuge des Altstadtringes wurde bereits realisiert. Nunmehr folgt die Pflasterung der Schulgasse und Spitalgasse.
Während der zweiwöchigen Bauarbeiten soll der Durchgang für Fußgänger grundsätzlich gewährleistet bleiben. Eine halbseitige Sperrung für den motorisierten Verkehr ist teilweise notwendig. Daher kann es vereinzelt zu Verkehrsbehinderungen kommen.
Die Stadt Weiden i. d. OPf. bittet die Verkehrsteilnehmer um Verständnis.
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Barrierefreie Küchen jetzt bei KüchenQUELLE
18.3.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Barrierefreie Küchen jetzt bei Küchen Quelle
Menschen mit Handicaps haben es im Alltag schwer, vor allem was eine barrierefreie Umgebung betrifft. Die Probleme fangen bereits in der Wohnung an, wenn die Inneneinrichtung nicht auf das Krankheitsbild abgestimmt ist.
Gerade die Küche ist oft eine Problemzone, noch zumal wenn die betroffene Person selbst gerne noch den Kochlöffel schwingen möchte. Meist stößt man an Grenzen, aufgrund zu vieler Barrieren in der Küche, keine unterfahrbare Arbeitsfläche für Rollstuhlfahrer, der Kühlschrank ist zu tief, die Mikrowelle zu hoch, die Hängeschränke unerreichbar. Das ist nur ein Teil der Probleme, die Menschen mit Handicaps in der Küche zu schaffen machen. Je nach Behinderung benötigt man andere Lösungen für den Küchenbereich, um selbstständig zurechtzukommen und wieder Spaß am Kochen zu haben.
Zum Glück gibt es immer mehr Anbieter die auf die Bedürfnisse behinderter Menschen eingehen und barrierefreie Küchen anbieten. So auch die KüchenQUELLE. Unter http://www.kuechen-quelle.de/Einbaukuechen/Barrierefreie-Kuechen/ finden Interessierte tolle Beispiel-Küchen. Die vielen Details werden durch einfaches Anklicken erklärt, egal ob es um eine absenkbare Arbeitsplatte geht, um die Hebelifttechnik für die Hängeschränke oder aber um Küchengeräte in Sicht und Griffhöhe.
Für die individuelle Lösung kommt gern ein Berater nach Hause, und plant gemeinsam mit dem Betroffenen die optimale Küche, zugeschnitten auf die Bedürfnisse und die vorliegende Behinderung. Wenn Sie auch noch auf der Suche nach der richtigen Küche sind, versuchen sie es doch mal bei KüchenQuelle und klicken sich durch die angebotenen barrierefreien Küchen.

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Hublift für das Foyer des Weidener Rathauses
19.2.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Die Stadt Weiden ließ den Haupteingang und das Foyer des Neuen Rathauses behindertengerecht umbauen, um so Menschen mit Handicaps, Senioren mit Rollatoren und Müttern mit Kinderwägen den Zugang zu erleichtern.
Der Haupteingang erhielt eine Rampe und Schiebetüren. Der Zugang zum Foyer wurde mit einem Hublift (Tragkraft 225kg) ausgestattet, somit können auch Rollstuhlfahrer Ausstellungen im Foyer besichtigen und haben ungehinderten Zutritt.

Um den Lift zu betreiben benötigt man einen Schlüssel, den man an der Information erhält, aber auch der Euro-WC Schlüssel, der für die Behinderten WCs bundesweit genutzt wird, passt, um den Lift zu betreiben. Die Kippschalter sind leicht zu bedienen und zeigen die Funktionen an.
Es wird darum gebeten, nach Benutzung den Hublift wieder in der Ausgangsposition zu parken, um allen einen ungehinderten Zutritt ins Foyer zu ermöglichen.

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Umsetzung der Rechte von Behinderten gefordert
8.2.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Der neue Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Hubert Hüppe (CDU), fordert, behinderte Menschen endlich von Geburt an voll in die Gesellschaft zu integrieren.
Ihre Rechte dürften nicht länger nur auf dem Papier stehen. “Mit der Annahme der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland zu deren Umsetzung ohne Wenn und Aber verpflichtet”, sagte Hüppe in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur dpa in Dortmund. Der frühere Bundestagsabgeordnete tritt sein Amt am 1. Januar an. Er löst Karin Evers-Meyer (SPD) ab, die seit 2005 Behindertenbeauftragte war.
Die UN-Konvention schreibe die Einbeziehung der Menschen mit Behinderung von Kindesbeinen an in die Gesellschaft vor, sagte Hüppe. Ein gemeinsames Aufwachsen von Kindern mit und ohne Behinderung lasse Vorurteile erst gar nicht entstehen. Der CDU-Politiker äußerte die Hoffnung, dass dann in Zukunft Arbeitgeber auch ohne Appelle gehandicapte Menschen einstellen, “weil sie deren Fähigkeiten und Leistungen aus der gemeinsamen Schul-, Studium- und Ausbildungszeit kennen.”
Bund, Länder und Kommunen müssten unverzüglich mit dem Abbau von Barrieren etwa in Gebäuden, Veranstaltungsstätten und Verkehrsmitteln beginnen, forderte Hüppe. Falls die Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber zur Finanzierung von Hilfen und Hilfsmitteln für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz nicht ausreichten, müssten dafür auch Steuermittel verwendet werden. Die Abgabe müssen Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten zahlen, wenn sie nicht mindestens 5 Prozent ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Sie liegt monatlich zwischen 103 und 260 Euro für jede nicht mit einem Behinderten besetzten Stelle. (dpa)
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Notfall-Kontakt im Handy
21.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Frankfurt a.M. (CeBeeF) Mehrere Hilfsorganisationen empfehlen, im Handy sogenannte ICE-Notfallnummern zu speichern. Die Telefonnummern haben trotz ihrer Abkürzung nichts mit der Deutschen Bahn zu tun. “ICE” ist ein internationaler Code (in case of emergency), der für “im Notfall” steht.
Die Retter finden bei Verkehrs- oder Unfallopfern häufig Handys. Wenn die Menschen bewusstlos sind oder unter Schock stehen, können Angehörige oder Freunde vielfach nicht schnell ermittelt werden. Immer mehr Menschen verfügen inzwischen über ein Mobiltelefon. Das kann auch dazu dienen, in einer Notsituation oder bei einem Unfall schnell einen Angehörigen oder Vertrauten zu benachrichtigen.
Unter dem internationalen Code “ICE” sollten Namen und Telefonnummern von Vertrauensperson im elektronischen Telefonbuch des Handys gespeichert sein. Stehen mehrere Personen dafür zur Verfügung, so empfehlen Ärzte und Sanitäter, sie jeweils unter ICE 1, ICE 2 und so weiter einzutragen. Neben dem internationalen Code kann auch das deutsche Kürzel “IN” verwendet werden.
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC) geben diesen Ratschlag. Der Arbeitersamariterbund (ASB) warnt hingegen davor, dass diese ICE-Nummern von Dritten missbräuchlich verwendet werden könnten.
Weitere Informationen zu diesem Thema: www.imnotfall.de

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Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung
20.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Was sind Hilfsmittel?
Hilfsmittel sind Produkte, die Menschen mit Behinderung oder Erkrankung in ihrem Alltag, bei ihrer Ausbildung oder bei der Ausübung ihres Berufes unterstützen.
Mobilitätshilfen, zu denen Gehstöcke, Rollstühle oder auch behindertengerechte Fahrzeuganpassungen gehören, sorgen dafür, auch mit Behinderung mobil zu bleiben. Alltagshilfen z. B. im Bad und Haushalt erhalten die Selbständigkeit. Computerhilfsmittel unterstützen die Kommunikation. Auch am Arbeitsplatz werden technische Hilfen für eine behindertengerechte Anpassung eingesetzt. Darüber hinaus sind Hilfsmittel zur Pflege, wie Betten oder Notrufanlagen, ein wichtiger Bereich.
Das Angebot ist groß, doch das geeignete Hilfsmittel zu finden und vor allem zu klären ob die Kosten dafür übernommen werden, ist nicht so einfach.
Wer kommt für die Kosten auf?
Im Sozialgesetzbuch ist geregelt welcher Kostenträger zuständig ist. Das ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation und dem Einsatz der Hilfsmittel.
Hilfsmittel über die Krankenkasse
Die Gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Hilfsmittel, die ihre Versicherten im privaten Bereich benötigen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel, die dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung dienen oder zur Pflege erforderlich sind. Gegenstände des täglichen Bedarfs sind ausgenommen. Für schulpflichtige Kinder können die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, die den Schulbesuch ermöglichen. Das kann z. B. eine Brille sein oder die Sprachausgabe für ein blindes Kind sein.
Die Krankenkassen sind nicht zuständig für Hilfsmittel am Arbeitsplatz, für die Ausbildung oder das Studium.
Wird ein Hilfsmittel benötigt, ist die Verordnung durch einen Arzt erforderlich. Auf der Verordnung sollte so genau wie möglich stehen, welches Produkt der Arzt für richtig hält. So ist es z.B. bei einem Rollstuhl wichtig, genau das Modell zu erhalten, welches tatsächlich den Anforderungen des Nutzers entspricht. Die Auswahl sollte nicht dem Lieferanten überlassen werden.
Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt einen Überblick über Produkte für die Kosten relativ problemlos übernommen werden. In diesem Verzeichnis erhält jedes Produkt eine 12-stellige Nummer, die auf der Verordnung erscheinen sollte. Falls der Arzt es für erforderlich hält, können auch Hilfsmittel verschrieben werden, die nicht im Verzeichnis gelistet sind.
Mit einem Rezept gehen Sie zu einem Fachhändler oder in ein Sanitätshaus. Dort wird ein Kostenvoranschlag für die Krankenkasse erstellt. Stimmt die Krankenkasse zu, kann das Hilfsmittel geliefert werden. Einige Hilfsmittel können über Apotheken bezogen werden.
Auch bei verordneten Hilfsmitteln werden von den Krankenkassen nicht alle Kosten übernommen. Es sind Zuzahlungen erforderlich und es werden für manche Produkte nur Festbeträge gezahlt.
Mehr zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Hier finden Sie das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in der REHADAT
Hilfsmittel über andere Kostenträger
Werden Hilfsmittel für den Beruf oder die Ausbildung gebraucht, sind weitere Kostenträger zuständig. Das sind die Rentenversicherungsträger, wenn man mehr als 15 Jahre gearbeitet hat, die Arbeitsagentur für alle, die weniger als 15 Jahre beschäftigt sind. Für Empfänger von ALG II ist die ARGE oder die Kommune zuständig.
Arbeitgeber können über das Integrationsamt Mittel für die Anpassung eines Arbeitsplatzes erhalten, wenn es um die Beschäftigung eines Schwerbehinderten geht.
Die Gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, wenn Hilfsmittel nach einem Unfall oder durch eine Berufskrankheit erforderlich werden.
Das Sozialamt kann Kosten übernehmen, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.
Einkommensabhängig können auch Hilfsmittel finanziert werden, die nicht dem unmittelbarem Ausgleich der Behinderung dienen oder für die Ausbildung erforderlich sind.
Ist die Zuständigkeit eines Kostenträgers klar, sollte man sich mit den verantwortlichen Stellen über das weitere Vorgehen abstimmen. Es ist unwahrscheinlich, dass privat gekaufte Hilfsmittel nachträglich erstattet werden.
Bei unklarer Zuständigkeit kann eine der gemeinsamen Reha-Servicestellen weiterhelfen, die bundesweit eingerichtet wurden.
Adressen der Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation
Auswahl eines Hilfsmittel
An der Auswahl eines Hilfsmittels sollten Sie sich so weit wie möglich beteiligen, auch wenn es durch einen Arzt verordnet wird. Informieren Sie sich über mögliche Varianten und fragen Sie nach zusätzlichen Kosten. Bei komplizierten Hilfsmitteln ist eine ausführliche Einweisung und Trainingsphase erforderlich, die zum Leistungsumfang des Lieferanten gehört. Oft empfiehlt sich eine Testphase, bevor man sich für ein Produkt entscheidet. Auch die Frage nach Reparaturen und Ersatzmöglichkeiten sollte gestellt werden.
Ein Hilfsmittel ist nur dann sinnvoll, wenn es als Unterstützung akzeptiert ist und richtig verwendet wird.
Beraten können Hilfsmittelberatungsstellen, der Fachhandel und die Sanitätshäuser.
Einen Überblick über alle in Deutschland erhältlichen Hilfsmittel bietet die REHADAT-Hilfsmitteldatenbank. Darüber hinaus finden Sie in der REHADAT-Datenbank eine Übersicht spezieller Hilfsmittelberatungsstellen.
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Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind steuerlich absetzbar
7.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) (VI R 7/09) sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses / einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer absetzbar.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) wird die Einkommenssteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.
Im Streitfall wurde der Kläger durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwerbehindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, wurden verschiedene Umbaumaßnahmen an dem Einfamilienhaus des Klägers vorgenommen. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum machte der Kläger ca. 140.000 DM in seiner Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschalbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Mannes wurde in erster Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.
Der Bundesfinanzhof entschied nun (AZ: VI R 7/09), dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
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Neues Wohnformengesetz tritt in Kraft
1.1.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
kobinet-nachrichten 01.01.2010 - 10:00
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org
Mainz (kobinet) Mit dem neuen Jahr treten auch eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft. In Rheinland-Pfalz tritt heute zum Beispiel des neue Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) als Nachfolge für das Heimgesetz in Kraft.
Der Fokus des neuen Gesetzes liegt nicht mehr wie beim bisherigen Heimgesetz auf den Heimen, sondern differenziert zwischen verschiedenen Wohnformen und Abhängigkeitsgraden. Wenn behinderte, ältere oder pflegebedürftige Menschen von einem Anbieter in hohem Maße und in verschiedenen Bereichen abhängig sind, werden die Kontrollen nach wie vor streng gehandhabt. Bei Wohnformen mit neuen konzeptionellen Ausrichtungen und selbstorganisierten Wohnformen reduzieren sich diese Kontrollen. Damit will die rheinland-pfälzische Landesregierung nicht nur die Schaffung alternativer Wohnformen erleichtern und fördern, sondern auch die Öffnung der Einrichtungen voran treiben. Die Mitwirkung der Betroffenen und die Informationen über die Einrichtungen und Angebote werden darüber hinaus verbessert. moh
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Renten und Pensionen bei Schwerbehinderung
12.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
In den verschiedenen Altersvorsorgesystemen gibt es konkrete Renten- und Versorgungsansprüche für Menschen mit Behinderungen. Im Folgenden wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Beamtenversorgung der jeweilige Anspruch für behinderte Menschen noch einmal zusammengefasst dargestellt.
Renten wegen Erwerbsminderung
Wenn die Altersgrenze für die Regelaltersrente (derzeit der 65. Geburtstag) noch nicht erreicht wurde, dann besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.
| Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) | Rentenanspruch | weitere Voraussetzungen |
| Unter 3 Stunden täglich | Rente wegen voller Erwerbsminderung | -allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt - in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder -vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt |
| 3 bis unter 6 Stunden täglich | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Arbeitslosigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung) |
|
| Ausnahme: ältere Versicherte (vor 2.1.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | |
| 6 Stunden oder mehr täglich | kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung | |
| Besonderheit für behinderte Menschen: Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können |
Rente wegen voller Erwerbsminderung | |
| vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nur unter 3 Stunden täglich | Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit (Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) |
bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert |
Haben Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen voll erwerbsgemindert sind einen Nebenjob und erzielen daraus ein Einkommen von über 400 Euro, dann wird die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch aus dem Grund gezahlt, weil bei dem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt bisher verschlossen war, dann wird bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro im Regelfall die Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es sogar gewünscht, dass im Rahmen des Restleistungsvermögens neben der Rente gearbeitet wird. Hierbei sind jedoch auch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.
Wenn sowohl eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird, darf insgesamt ein bestimmter Höchstgbetrag nicht überschritten werden, es sei denn, die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird für einen Unfall gezahlt, der sich erst nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat, oder sie beruht auf eigene Beitragsleistung beziehungsweise der des Ehepartners.
Der Verdienst, den Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen beschützenden Einrichtungen erzielen, haben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung zwischen dem vollendeten 60. und vollendetem 63. Lebensjahr, so wird die Rente um einen Abschlag von 0,3 Prozente je Monat des vorzeitigen Beginns gekürzt. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3 Prozent). Bei einem Rentenbeginn nach dem 63. Geburtstag wird die Rente nicht gekürzt.
Beginnt die Rente nach dem Jahr 2012, wird die Altersgrenze für eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag schrittweise um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Es verbleibt bei dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent, sollte die Rente vor Vollendung des 61. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.
Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen. Eine Ausnahme gilt, wenn vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in eine Rente gewechselt wird, für die wegen Vertrauensschutzregelungen keine Abschläge gelten, zum Beispiel beim Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vertrauensschutz.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Menschen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert beziehungsweise berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht, können die Rente aus Vertrauensschutzgründen bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre.
Für Versicherte, die bereits am 01. Januar 2007 schwerbehindert waren, vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und vor dem 01. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen die Rente beanspruchen. Sind Versicherte ab dem 01. Januar 1964 geboren, können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Bei vorzeitiger Beanspruchung der Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist, dass bei Beginn der Rente der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist oder wenn er vor dem 01. Januar 1951 geboren wurde, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht vorliegt. Über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch entscheidet das Versorgungsamt auf Antrag. Formulare gibt es vor Ort, bei den Stadt –und Gemeindeverwaltungen oder den Behindertenverbänden. Als schwerbehindert gilt, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wurde. Der Rentenversicherungsträger benötigt für den Nachweis der Schwerbehinderung, den Schwerbehindertenausweis oder den Leistungsbescheid des Versorgungsamtes. Die Altersrente kann unter Umständen nur bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ganz wegfallen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten, muss die Rente erneut beantragt werden. Dann muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn erneut vorliegen.
Als letzte Voraussetzung ist die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben den auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 400-Euro-Jobs) sind dies auch beitragsfreie Zeiten (Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
Reha vor Rente
Bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) Vorrang vor der Rentengewährung haben.
Sollten Unsicherheiten bestehen, ob aufgrund der Erkrankung beziehungsweise Behinderung, eine Rente oder eine Leistung zur Teilhabe beantragt werden soll, kann unbesorgt eine Rehabilitation beantragen. Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation gilt dann automatisch als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Reha-Leistung abgelehnt werden sollte, weil bereits Erwerbsminderung eingetreten ist und auch durch Reha-Leistungen nicht mehr positiv beeinflusst werden kann.
Sollte die Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nicht erfolgreich sein und es liegt danach eine Erwerbsminderung vor, so wird der Antrag auf Reha-Leistung ebenfalls umgedeutet in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Anspruch auf eine Verletztenrente haben nur Versicherte, die durch einen Arbeitsunfall verletzt worden oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind. Liegt infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder immateriellen Schäden des Versicherten durch den Versicherungsfall vor, zahlt der Unfallversicherungsträger Rente unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist.
Bei Vorhandensein einer Vorschädigung, zum Beispiel durch einen früheren Arbeitsunfall, wird Rente auch gezahlt, wenn die einzelnen Erwerbsminderungen unter 20 Prozent beziehungsweise 30 Prozent liegen, zusammen aber mindestens diesen Wert erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.Entscheidend für die Schadensbemessung ist die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nur in Ausnahmefällen wird auch der Verlust besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird nicht auf die Rente angerechnet.
Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung
Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamtinnen/Beamte auf Lebenszeit, die wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, werden in den Ruhestand versetzt. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Unfallruhegehalt
Beamtinnen/Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt.
© Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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