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Archiv der Kategorie Gerichtsurteile

Staat darf Abwrackprämie nicht anrechnen

Urteil zu Hartz IV

Neuer Zündstoff für die Sozialstaatsdebatte: Der Staat darf sich die Abwrackprämie von 2500 Euro von Hartz-IV-Empfängern nicht über eine Anrechnung auf ihr Einkommen zurückholen. Das hat das Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.

Darmstadt - Die Richter hoben damit im Eilverfahren eine Entscheidung der Verwaltung im Schwalm-Eder-Kreis auf, die einer Empfängerin das Arbeitslosengeld II um die Prämie gekürzt hatte. (Aktenzeichen: L 6 AS 515/09 B ER).

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau einen knapp 11.000 Euro teuren Neuwagen gekauft und dabei die staatliche Abwrackprämie kassiert. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, kürzte sie der 51-Jährigen die Hartz-IV-Leistungen für sechs Monate. Statt 634,23 Euro erhielt die Frau nun nur noch 232,99 Euro monatlich.

Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen hätte den Sinn der Subvention vereitelt, begründete das Gericht seine nicht anfechtbare Entscheidung. Mit der Abwrackprämie von jeweils 2500 Euro pro Wagen sollte der Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden.

Des nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen hatte im Juli vergangenen Jahres gegenteilig entschieden. Die Richter kamen damals zu dem Ergebnis, dass die Abwrackprämie voll als Einkommen anzurechnen sei, weil sie Hartz-IV-Empfängern Einnahmen verschaffe, die wesentlich über ihren monatlichen Bezügen lägen. Außerdem komme der Kauf eines Neuwagens vor allem dem privaten Konsum zugute (Aktenzeichen: L 20 B 59/09 AS ER).

hil/dpa/APD

Keine Veröffentlichung des Ergebnisses einer Qualitätsprüfung in Pflegeheim im Internet

Das SG Münster hat entschieden, dass eine Pflegeeinrichtung die Veröffentlichung der Ergebnisse einer vom MDK durchgeführten unangemeldeten Qualitätsprüfung im Internet verhindern kann.

Die Pflegeeinrichtung in Münster, deren Heim- und Pflegeleitung am Prüftag nicht anwesend war, hatte sich u.a. gegen die Bewertung des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Gesamtnote “mangelhaft” im Qualitätsbereich “Pflege und medizinische Versorgung” gewandt.

Das SG Münster hat im Rahmen eines Eilverfahrens auf den Antrag des Pflegeheimes die Veröffentlichung bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt.

Nach Auffassung des Gerichts läßt eine Veröffentlichung der Note “mangelhaft” im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile, einen Rückgang der Belegungszahlen und damit einen wirtschaftlichen Schaden des Pflegeheimes befürchten. Hierdurch sei das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers in unverhältnismäßiger Weise betroffen, so lange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicherer Tatsachengrundlage beruhen. In Ermangelung valider Kriterien zur Bemessung der vom Gesetzgeber gewünschten Ergebnis- und Lebensqualität zielten die Prüfkriterien des MDK ganz überwiegend auf die Qualtität der erfolgten Dokumentation. Hierdurch entstehe ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Einrichtungen nötige, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.

Zum Hintergrund: Seit einigen Wochen hat der MDK aufgrund gesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung unangemeldeter Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen begonnen (vgl. §§ 114 ff. SGB XI). Die Ergebnisse der Prüfungen sollen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Form sog. Transparenzberichte übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Internet veröffentlicht werden. Bereits veröffentlichte Transparenzberichte können unter www.pflegelotse.de eingesehen werden.

Die vorgestellte Entscheidung ist die erste des SG Münster zu dieser Thematik.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Gericht/Institution: SG Münster

Erscheinungsdatum: 19.01.2010

Entscheidungsdatum: 18.01.2010

Aktenzeichen: S 6 P 202/09 ER

Quelle:  http://www.juris.de

Transparenzbericht über Pflegeheim darf veröffentlicht werden

Vor dem SG Dortmund ist ein Pflegeheimträger mit dem Versuch gescheitert, dem Landesverband der Betriebskassenkassen (BKK) NRW in Essen per einstweiliger Anordnung zu untersagen, einen Transparenzbericht über ein Pflegeheim in Unna zu veröffentlichen.

Der Heimträger machte geltend, der Bericht über eine Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Westfalen-Lippe in seinem Pflegeheim sei fehlerhaft und zeichne ein unzutreffendes Bild der Einrichtung. Zudem seien die Pflegeverbände nicht hinreichend an der Erstellung der Qualitätsprüfungsrichtlinien beteiligt gewesen und es habe keine Gelegenheit bestanden, sich auf die konkrete Prüfung vorzubereiten.

Das SG Dortmund hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der zur Veröffentlichung vorgesehene Bericht enthalte zwar tatsächlich empfindliche Vorhalte zu Defiziten der Pflegeeinrichtung, die geeignet sind, Interessenten von einer Inanspruchnahme des Heims abzuhalten. Es sei aber bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar, dass die Vorhalte unzutreffend sind. Vielmehr beruhe der sorgfältig abgefasste Bericht auf einer zweitägigen gründlichen Ermittlung mehrerer Prüfer in der Einrichtung. Die Pflegeverbände seien an der Erstellung der Qualitätsrichtlinien beteiligt gewesen. Die unangemeldete Durchführung der Qualitätsprüfung entspreche der gesetzlichen Vorgabe. So werde vermieden, dass im Vorfeld der Begehung durch den MDK anders gepflegt wird als üblich.

Gericht/Institution: SG Dortmund

Erscheinungsdatum: 20.01.2010

Entscheidungsdatum: 11.01.2010

Aktenzeichen: S 39 P 279/09 ER

Quelle:  http://www.juris.de

Führerscheinentzug für uneinsichtige Diabetiker möglich

Das VG Mainz hat entschieden, dass ein Autofahrer, der unter Diabetes leidet und aufgrund von Unterzuckerungen in Unfälle verwickelt wird, seinen Führerschein verlieren kann.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein an Diabetes erkrankter Autofahrer aufgrund einer Unterzuckerung einen Unfall verursacht. Dabei hatte er in einem Baustellenbereich die Betonbegrenzung gestreift, geriet ins Schleudern und blieb nach weiteren Kollisionen mit der Leitplanke schließlich quer zur Fahrbahn liegen. Aufgrund eines ärztlichen Gutachtens entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein.

Das VG Mainz hat die Klage des Autofahrers abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Führerscheinentzug begründet: Das Gutachten verweise auf eine Diabetes mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen. Zudem seien bereits mehrere Unfälle des Klägers im Zusammenhang mit einer Unterzuckerung dokumentiert. Trotz allem jedoch habe der Kläger vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert nicht regelmäßig kontrolliert. Er habe somit uneinsichtig gehandelt und sei deshalb derzeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet.

Durch eine Diabetikerschulung und den Nachweis einer mehrmonatigen stabilen Blutzuckereinstellung könne der Autofahrer allerdings darauf hoffen, schon bald wieder hinters Steuer zu dürfen.

Quelle: Deutscher Anwaltverein vom 18.01.2010

Gericht/Institution: VG Mainz

Erscheinungsdatum: 18.01.2010

Entscheidungsdatum: 27.10.2009

Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ  

Quelle:  http://www.juris.de

Krankenkasse muss digitales Hörgerät zahlen

Eine Krankenkasse muss die Kosten für ein digitales Hörgerät für einen nahezu tauben Versicherten in voller Höhe übernehmen. Der Betroffene darf in diesem Zusammenhang nicht auf ein analoges Hörgerät verwiesen werden, nur weil dieses durch den üblichen Festbetrag der Krankenkasse abgedeckt ist. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden. Konkret haben die Kasseler Richter festgelegt, dass die Krankenkasse bei einem digitalen Hörgerät nicht nur den Teilbetrag, sondern auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro übernehmen muss.

Als Ausgleich zu einer Hörbehinderung hätten die Krankenkassen die Aufgabe, für Hörgeräte aufzukommen, die nach dem aktuellen Stand der Medizintechnik die Angleichung an das Hörvermögen eines gesunden Menschen bieten und darüber hinaus Vorteile im alltäglichen Leben mit sich bringen (Az.: B 3 KR 20/08 R).

Landessozialgericht: Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert sein

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) ist der Grundsicherungsträger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (zum Beispiel Lebensmittelgutscheine) zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungsempfänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sanktionsbescheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er seinen Mitwirkungsobliegenheiten wiederholt nicht nachgekommen war. Hiergegen hatte der Leistungsempfänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt. Das Sozialgericht hatte dem Leistungsempfänger Recht gegeben und den Sanktionsbescheid für vorläufig nicht vollziehbar erklärt. Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid darüber entschieden hat, ob stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind.

Diese zeitgleiche Entscheidung sei erforderlich, weil das physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung unter anderem Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungsempfänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung zum Beispiel von Lebensmittelgutscheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungsempfänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, Aktenzeichen: L 7 B 211/09 AS ER

Kasse muss Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung gewähren

Zum Ausgleich einer Behinderung muss die gesetzliche Krankenkasse entsprechende Hilfsmittel gewähren.

Das geht aus einem am 19.8. veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Die Richter gaben mit ihrer Entscheidung einer zwölf Jahre alten Klägerin Recht, die aufgrund einer spastischen Lähmung nicht eigenständig gehen kann. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden dem Mädchen sogenannte dynamische Soft-Orthesen verordnet. Die elastische Spezialbandage liegt wie eine zweite Haut an. Dadurch soll die Körperwahrnehmung verbessert werden.

Die Krankenkasse hatte die therapeutische Wirksamkeit bezweifelt und die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 1100 Euro abgelehnt.

Sie bot stattdessen starre Orthesen aus Carbonfasermaterial an. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass ein therapeutischer Nutzen - über den bloßen Ausgleich der Behinderung hinaus - nicht nachgewiesen werden muss. Die Erfahrung der Ärzte reiche aus. Die Soft-Orthesen ermöglichten dem Mädchen mehr Bewegungsfreiheit und seien leichter anzuziehen. Nicht entscheidend sei, dass sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis stünden. (Aktenzeichen: L 8 KR 69/07).

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Zwölfjährige leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer Bewegungsstörung, bei der Zusammenarbeit, Kontrolle und Steuerung verschiedener Muskeln gestört sind. (dpa)

Hartz IV auch bei verspätetem Antrag

Hartz-IV-Empfänger haben auch dann Anspruch auf ihr Geld, wenn sie sich Monate nicht um ihren Antrag kümmern.

Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 28. Oktober 2009 entschieden und damit einem 48-Jährigen Recht gegeben. Der Dresdner hatte sich im Juni 2005 beim Arbeitsamt gemeldet und einen Anmeldebogen mit entsprechendem Datum mitgenommen. Er gab ihn aber erst im Januar des nächsten Jahres ab, weil er bis dahin vom Ersparten oder Geld seiner Eltern gelebt habe. Während die Arbeitsbehörde erst vom Januar an zahlen wollte, forderte der Arbeitslose das Geld auch für die sieben Monate davor.

Vor dem Dresdner Sozialgericht hatte der Arbeitslose gewonnen, vor dem Sächsischen Landessozialgericht hingegen verloren. Der Mann habe zwar im Juni einen gültigen Antrag gestellt, seine Ansprüche seien innerhalb der sieben Monate aber “durch Verwirkung erloschen”. Schließlich habe der Arbeitslose monatelang nichts mehr getan, um seine Ansprüche weiter zu verfolgen.

Die obersten Sozialrichter Deutschlands gaben jedoch wieder dem Arbeitslosen Recht (Aktenzeichen: B 14 AS 56/08 R). Unstreitig sei, dass der Mann seit Juni 2005 Arbeitslosengeld II bekommen konnte. Dieser Anspruch könne aber nicht einfach “verwirken”. Stattdessen habe die Behörde die Pflicht, fehlende Angaben zu ergänzen. Weil der Arbeitslose die “Pflicht der Mitwirkung” habe, könne die Behörde das auch von dem Mann verlangen. Erst wenn er das verweigert oder vergessen hätte, hätte sie das Hartz-Geld streichen dürfen. (dpa)

Kasse darf Rollstuhlfahrer nicht an Verwandte verweisen

Eine Krankenkasse darf einem Behinderten nicht einfach einen elektrischen Rollstuhl mit der Begründung verweigern, er könne sich ja von seinen Verwandten schieben lassen.

Ziel der Versorgung sei es gerade, den Behinderten unabhängig zu machen, heißt es in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom August “Deshalb besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl, wenn ein Versicherter nicht (mehr) in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Rollstuhl aus eigener Kraft zu erschließen”, entschieden die Kasseler Richter. (Aktenzeichen: B 3 KR 8/08 R).

Geklagt hatte ein 63-Jähriger, der schwer an Diabetes mellitus erkrankt ist und schon an beiden Beinen amputiert wurde. Im Haus nutzt er einen üblichen, von der Kasse bezahlten Rollstuhl, der von ihm per Handreifen bewegt wird und auch von Angehörigen geschoben werden kann. Außerhalb des Hauses hat er ein ähnliches, selbst beschafftes Modell. Wegen Kreislauf- und Herzproblemen und einer chronischen Entzündung beider Arme durch das ständige Fahren kann er den Rollstuhl selbst aber kaum noch bewegen.

Die Kasse argumentierte, seine Frau oder der Schwiegersohn könnten den Mann doch schieben. Im Gegensatz zu den ersten beiden Instanzen sahen Deutschlands höchste Sozialrichter das anders: Die Hilfe solle den Behinderten unabhängig machen, deshalb könne der Verweis auf Angehörige nicht akzeptiert werden. (dpa)

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen sind steuerlich absetzbar

Laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) (VI R 7/09) sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses / einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer absetzbar.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) wird die Einkommenssteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist diese Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

Im Streitfall wurde der Kläger durch einen Schlaganfall im Jahre 1999 schwerbehindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, wurden verschiedene Umbaumaßnahmen an dem Einfamilienhaus des Klägers vorgenommen. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum machte der Kläger ca. 140.000 DM in seiner Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschalbetrag in Höhe von 7.200 DM und den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Mannes wurde in erster Instanz mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.

Der Bundesfinanzhof entschied nun (AZ: VI R 7/09), dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.