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Archiv der Kategorie Pflegegeld
Assistenzpflegebedarf nun auch im Krankenhaus
3.2.2010 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
14.07.09 - Diesem und anderen erleichternden Gesetzen für Pflegebedürftige hat der Bundesrat nun zugestimmt. Denn auch im Krankenhaus herrscht ein Pflegebedarf, der nicht durch das medizinische Personal vor Ort gedeckt werden kann.
Der Deutsche Bundestag hatte am 19. Juni das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus beschlossen. Der Bundesrates stimmte dem mittlerweile zu.
Eigentlich entsprach die Handhabung bisher ja eher einem gesetzlichen Notstand: Im Krankenhaus gab es keinen Anspruch auf Pflegeassistenz, was wohl manchen Behinderten, der im Alltag auf seine Assistenz zählen konnte, von stationären Maßnahmen abrücken ließ, denn im Krankenhaus müsste er auf die Assistenz verzichten. Nun also ein Einsehen seitens der Gesetzgeber.
Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus sieht wichtige Verbesserungen für bestimmte pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen vor. Mit dem Gesetz werden Erleichterungen für diejenigen festgelegt, die ihre Pflege nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bisher konnten Menschen mit Behinderungen, die auf eine Assistenzpflege angewiesen waren, die gewohnten Pflegekräfte bei einem Krankenhausaufenthalt nicht mitnehmen. Das ist künftig möglich: Menschen mit Behinderung stehen auch im Krankenhaus die gewohnten Pflegekräfte zur Verfügung.
Pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen können besondere Pflegekräfte (Assistenzpflegekräfte) beschäftigen. Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, dürfen diese Assistenzpflegekräfte jetzt auch mit ins Krankenhaus genommen werden. Nach dem neuen Gesetz werden die Kosten für Übernachtung und Verpflegung übernommen. Dies war bislang nicht möglich.
Pflegegeld auch im Krankenhaus
Weiter wird das Pflegegeld bei stationären Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung, bei Krankenhaus ersetzender häuslicher Krankenpflege sowie bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegen der bisherigen Rechtslage für die gesamte Dauer gezahlt. Für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts wird zukünftig auch Hilfe zur Pflege gewährt. Damit wird der Träger der Sozialhilfe, der bereits vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in ein Krankenhaus zur Leistung verpflichtet ist, künftig zur Weiterleistung verpflichtet.
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesministriums für Gesundheit |
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Was ist das Persönliche Budget?
11.12.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Menschen mit Behinderung haben einen individuellen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und gleichberechtigten Teilhabe. Und sie haben ein Recht darauf, über ihr Leben selbst zu bestimmen. Darum geht es beim Persönlichen Budget. Das Persönliche Budget bietet Leistungen zur Teilhabe an. Es richtet sich an Menschen mit Behinderungen und an solche, denen eine Behinderung droht. Das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen steht dabei im Vordergrund. Niemand soll wegen Art und Schwere seiner Behinderung oder wegen des Umfangs der von ihm benötigten Leistungen ausgegrenzt werden. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, das Persönliche Budget als Geldleistung auszuzahlen. In der Regel erhalten Budgetnehmer oder Budgetnehmerinnen am Monatsanfang ihr Budget für den ganzen Monat. Damit kaufen sie sich dann selbst die Leistungen ein, wie zum Beispiel Assistenz. Als Expertinnen und Experten in eigener Sache entscheiden behinderte Menschen somit selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung behinderter Menschen.Das SGB IX sieht im Ausnahmefall vor, das Persönliche Budget durch Gutscheine zu erbringen, die die Budgetnehmer oder Budgetnehmerinnen bei bestimmten Diensten einlösen können. Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung sieht vor, dass für so genannte Pflegesachleistungen nur Gutscheine ausgegeben werden können. Die Gutscheine können dann ausschließlich bei solchen Pflegediensten eingelöst werden, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, also von diesen zugelassen sind.
Leistungen und Leistungsträger
Persönliche Budgets können grundsätzlich für alle Leistungen zur Teilhabe statt Dienst- und Sachleistungen bewilligt werden können. Leistungen zur Teilhabe umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Auch Einmalzahlungen sind möglich. Unterschieden wird zwischen dem einfachen Persönlichen Budget, bei dem nur ein Leistungsträger zuständig ist und dem sogenannten trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem mehrere Leistungsträger unterschiedliche Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in einem Budget erbringen. Folgende Leistungsträger können bei einem Persönlichen Budget beteiligt sein:
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Rentenversicherungsträger,
• Unfallversicherungsträger,
• Träger der Alterssicherung der Landwirte,
• Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge,
• Jugendhilfeträger,
• Sozialhilfeträger,
• Integrationsamt sowie
• Bundesagentur für Arbeit.
Antragstellung
Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets ist zunächst der Antrag. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Anträge auf Persönliche Budgets können bei den oben aufgelisteten Leistungsträgern gestellt werden. Darüber hinaus können auch Anträge bei den gemeinsamen Servicestellen gestellt werden, sowohl auf ein „einfaches“ Persönliches Budget bei nur einem einzigen Leistungsträger als auch auf ein trägerübergreifendes Persönliches Budget, bei dem zwei oder mehr Leistungsträger beteiligt sind. Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen – egal, wie schwer seine Behinderung ist. Auch für Menschen, die das Persönliche Budget aufgrund ihrer Behinderung nicht allein verwalten können, kommt ein Persönliches Budget infrage. Darüber hinaus können auch Eltern für ihre behinderten Kinder Persönliche Budgets beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.
Wie hoch ist das Persönliche Budget?
Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines behinderten Menschen decken. Bei Untersuchungen lag das kleinste Budget bei 36 € und das höchste bei 12.683 €. Die Mehrheit der bewilligten Budgetsummen lag zwischen 200 € und 800 € im Monat. Mehr Geld als bisher sollte aber niemand erwarten: Das Persönliche Budget soll die Höhe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Dabei sind möglicherweise notwendige Aufwendungen für Beratung und Unterstützung schon einbezogen.
Wer unterstützt bei der Beantragung und Verwaltung des Budgets?
Die gemeinsamen örtlichen Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihren Vertrauenspersonen Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere auch die Leistung, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets zu helfen. Auf der Internetseite der gemeinsamen Servicestellen finden sie auch die Angaben, wo sich eine Servicestelle in Ihrer Nähe befindet. Auch haben sich verschiedene Initiativen gebildet, die selbst beraten oder Beratungsstellen in der Region vermitteln. Ein Beispiel dafür ist das Kompetenzzentrum Persönliches Budget des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
Muss ein Nachweis für die Verwendung Persönlicher Budgets erbracht werden?
Aufgabe des Persönlichen Budgets ist es, die Teilhabe der behinderten Menschen durch gezielten Einsatz von Geldmitteln oder gegebenenfalls Gutscheinen zu ermöglichen. Um dies sicherzustellen, schließen Leistungsträger und Budgetnehmer oder Budgetnehmerin eine Zielvereinbarung ab, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Dabei soll sich der Nachweis auf die Leistung beziehen, nicht auf den Preis. Ausreichend ist eine Ergebnisqualitätskontrolle. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form („so wenig wie möglich, so viel wie nötig“) abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Auf diese Weise soll auch die Bereitschaft des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin zu Eigenverantwortung und Selbstbestimmung gestärkt werden.
Hinweise zu weiteren Informationen
Weitere Informationen zum Persönlichen Budget finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hier befindet sich auch der Bericht der Bundesregierung zur Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).Auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) können die von ihr erarbeiteten Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden.Die von der Bundesagentur für Arbeit erarbeiteten Handlungsempfehlungen zum Persönlichen Budget vom 20. Juni 2006 sind im auf der Webseite der BA unter dem Suchbegriff
„Handlungsempfehlungen Persönliches Budget“ zu finden.
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Die Pflegeversicherung
2.10.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte.
Häusliche Pflege
Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Es besteht die Möglichkeit, Sachleistung und Geldleistung zu kombinieren.
Außerdem können Pflegeleistungen auch gemeinschaftlich, beispielsweise durch Bewohner von Wohngemeinschaften oder durch Nachbarn, bezogen werden. Die aus dem “Poolen” (Zusammenlegen) entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen dürfen wiederum zum Einkauf von Betreuungsleistungen genutzt werden, wenn die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung gesichert sind, und die Betreuungsleistung nicht bereits von anderen Kostenträgern bereitgestellt wird.
Tages- und Nachtpflege
Lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege möglich.
Verhinderungspflege & Unterschied zu Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39, SGB XI) ermöglichen, bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen in Anspruch zu nehmen.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten.
Durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ergeben sich noch weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme niedrigschwelliger ambulanter Pflegehilfen.
Die Kurzzeitpflege greift im Unterschied zur Verhinderungspflege dort, wo weder die häusliche Pflege noch die teilstationäre Pflege möglich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege für 4 Wochen im Kalenderjahr. Somit wird der Pflegebedürftige also für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen und dort gepflegt bzw. versorgt.
Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind sowie um technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Dazu zählen etwa Pflegebetten und Polster für die Lagerung.
Pflegezeitregelung
Bei akut auftretenden Pflegesituationen haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung).
Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können Beschäftigte zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht allerdings nur, wenn der Arbeitgeber/die Firma regelmäßig 15 oder mehr Personen beschäftigt. Die notwendige sozialversicherungsrechtliche Absicherung während der Pflegezeit ist gewährleistet.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des Gesetzes mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, wird die soziale Sicherung der Pflegepersonen weiter verbessert.
Für Personen, die wegen der Pflege nicht oder nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Darüber hinaus werden die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Beratung und Ansprechpartner
Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Ab dem 01.01.2009 haben Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung (§ 7 SGB XI). Diese kostenlose Beratung wird von Pflegestützpunkten übernommen und soll Betroffenen bei der Auswahl von Pflegeleistungen und der Abstimmung mit Trägern helfen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung auch in der häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Detaillierte Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall die Pflegekassen, Pflegestützpunkte oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte u.a.).
Weiterführende Informationen im Internet
- Die Landesstelle Pflegende Angehörige in NRW bietet Online ein Wörterbuch für pflegende Angehörige an.
- Broschüren des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema “Pflege”
- Gesetzestext: SGB XI
- Informationen zur Reform der Pflegeversicherung
- Informationen zum Modellprojekt “Pflegebudget”
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Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
28.9.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Häusliche Pflege
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
- bei der Pflegestufe I auf 420 EUR
- bei der Pflegestufe II auf 980 EUR
- bei der Pflegestufe III auf 1.470 EUR (in Härtefällen auf 1.918 EUR)
begrenzt.
Das Pflegegeld (Leistungshöhe) ist im Kalendermonat
- bei der Pflegestufe I auf 215 EUR
- bei der Pflegestufe II auf 420 EUR
- bei der Pflegestufe III auf 675 EUR
begrenzt.
Verhinderungspflege
Erfolgt die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, werden Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe von
- 215 EUR bei der Pflegestufe I
- 420 EUR bei der Pflegestufe II
- 675 EUR bei der Pflegestufe III
erstattet. Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten, etc.) bis zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 1.470 EUR erstattet.
Erfolgt die Verhinderungspflege durch sonstige Personen, liegt die Erstattungshöhe bei allen drei Pflegestufen bei maximal 1.470 EUR.
Kurzzeitpflege
Die Erstattung für Pflegeaufwendungen liegt bei allen drei Pflegestufen bei bis zu 1.470 EUR.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege werden Pflegeaufwendungen im Kalendermonat
- bei der Pflegestufe I auf 420 EUR
- bei der Pflegestufe II auf 980 EUR
- bei der Pflegestufe III auf 1.470 EUR
begrenzt.
Allerdings besteht bei der Kombination mit ambulanten Leistungen ein Anspruch auf maximal 150 % des Sachleistungsbetrages. Werden also 50 % der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht somit weiterhin voller Pflegegeldanspruch.
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf gibt es auch bei Pflegestufe “0″. Pflegebedürftigen werden im Rahmen dieser Leistung monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag) zusätzlich erstattet. Nicht verbrauchte Beträge eines Jahrs werden auf das folgende Kalenderjahr übertragen.
Tipp: Beantragen Sie die Leistung am Anfang des Jahres, da sie anteilig gewährt wird.
Vollstationäre Pflege
Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse
- bei der Pflegestufe I 1.023 EUR
- bei der Pflegestufe II 1.279 EUR
- bei der Pflegestufe III 1.432 EUR (in Härtefällen: 1.688 EUR)
monatlich pauschal.
Pflege in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Die Pflegekasse übernimmt zur Abgeltung der Aufwendungen der vollstationären Pflege nur zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal 256 EUR pro Monat.
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind
Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden bis zu 31 Euro monatlich bewilligt.
Technische Hilfsmittel
Zuzahlung in Höhe von 10 %, zugleich auf 25,00 EUR je Hilfsmittel beschränkt (z.B. Pflegebetten, Gehwagen und Toilettenstuhl).
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt werden.
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Je nach Umfang der Tätigkeit werden monatlich bis zu
- 125 EUR bei der Pflegestufe I (neue Bundesländer: 105 EUR)
- 251 EUR bei der Pflegestufe II (neue Bundesländer: 211 EUR)
- 376 EUR bei der Pflegestufe III (neue Bundesländer: 316 EUR)
Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen übernommen.
Der Pflegeumfang muss wenigstens 14 Stunden pro Woche betragen, wenn die Pflegeperson keiner Beschäftigung von über 30 Stunden die Woche nachgeht und sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht.
Autor: Rechtsanwalt Stefan A. Weber, Korschenbroich
http://www.familienratgeber.de
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Pflegebedürftig - was heißt das?
27.9.2009 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Krankheiten oder Behinderungen sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko. Es kann jederzeit jeden treffen. Dann ist man auf Hilfe und Unterstützung durch die Familie oder andere Pflegepersonen angewiesen. Gut zu wissen, dass im Falle eines Falles die Pflegeversicherung hilft: Durch Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, durch Pflegegeld, durch einen Beitrag zu den pflegerischen Aufwendungen bei stationärer Pflege und andere Leistungen.
Es gibt drei Stufen der Pflegebedürftigkeit:
Für die Gewährung von Leistungen an Pflegebedürftige sind drei Pflegestufen eingerichtet worden:
- Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I)
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Schwerpflegebedürftige (Pflegestufe II)
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III)
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt:
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
- in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
- in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Pflegeergänzungsgesetz bei Leistungen der Pflegeversicherung
Für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe “0″ sowie einem besonderen Betreuungsbedarf erstatten die Pflegekassen auf Antrag Betreuungsleistungen von monatlich bis zu 100 EUR (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 EUR (erhöhter Betrag). Ein besonderer Betreuungsbedarf liegt beispielsweise vor, wenn der Pflegebedürftige zum Weglaufen neigt, gefährliche Situationen nicht richtig einschätzen kann, sehr vergesslich ist oder sich in seiner vertrauten Umgebung nicht mehr zurechtfindet.
Was Pflege leistet
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen:
- Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der MDK arbeitet ausschließlich für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Die MEDICPROOF GmbH hingegen ist der medizinische Dienst für die privaten Pflegeversicherungen (einschließlich der Pflegeversicherungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und der Postbeamtenkrankenkasse).
Reha vor Pflege
Stellt der Medizinische Dienst bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, dass Maßnahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind, so hat der Versicherte einen Anspruch darauf gegen seine Krankenkasse.
Ansprechpartner
Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind. Dies gilt sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte. Detaillierte Auskünfte hierzu erteilen im Einzelfall die Pflegekassen oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte u.a.).
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Die Reform der Pflegeversicherung tritt am 01.07.2008 in Kraft
2.1.2008 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Man hat viel gehört von der Pflegeversicherungsreform, und viele fragen ab wann denn nun die Änderungen und Neuerungen in Kraft treten. Daher hier noch mal von unserer Seite die aktuellen Informationen:
- Arbeitsrechtlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung
Aus Arbeitgebersicht ist vor allem die geplante Pflegezeit relevant. Hier sollen Arbeitnehmer für eine Dauer von sechs Monaten einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit erhalten, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Von dieser 040Regelung sollen Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern ausgenommen werden. Die Pflegezeit kann von verschiedenen Angehörigen nacheinander wahrgenommen werden.
- Höhe der Leistungen steigt bis 2012 stufenweise
Die Leistungen in der Pflegeversicherung, die seit 1995 in der Höhe unverändert sind, sollen nun in vielen Bereichen ausgebaut werden. In allen drei Pflegestufen ist geplant, die ambulanten und teils auch die stationären Leistungsbeträge sowie das Pflegegeld von 2008 bis 2012 stufenweise anzuheben.Nachfolgend eine tabellarische Übersicht:
Ambulante Sachleistungsbeträge:
Pflegestufe bisher Euro 2008 2010 2012
Stufe I 384 420 450 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550Stationäre Leistungsbeträge:
Pflegestufe bisher Euro 2008 2010 2012
Stufe I 1.023 1.023 1.023 1.023
Stufe II 1.279 1.279 1.279 1.279
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.510Pflegegeld:
Pflegestufe bisher Euro 2008 2010 2012
Stufe I 205 215 225 235
Stufe II 410 420 430 440
Stufe III 665 675 685 700 - Bei Demenz künftig jährliches Budget von bis zu 2.400 Euro
Auch sollen Demenz- und Alzheimerkranke künftig mehr Hilfe als bisher oder sogar erstmals Leistungen bekommen. Daher wird der zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auf bis zu 2.400 Euro angehoben. Auch Menschen, die zwar noch keinen erheblichen Pflegebedarf, wohl aber Betreuungsbedarf haben, können künftig diesen Betrag erhalten.
- Bessere Betreuung durch Fallmanagement
Um die Angebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abstimmen zu können, sollen quartiersbezogene Pflegestützpunkte eingerichtet und Pflegemanager angestellt werden. Geplant ist, je 20.000 Einwohner, einen Stützpunkt einzurichten. Die Pflegemanager sollen künftig Ansprechpartner für jeweils bis zu 100 pflegebedürftigen Menschen und ihre Angehörigen sein.
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Wir wünschen allen ein Frohes Weihnachtsfest !!!
24.12.2007 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
Die Weihnachtsfeiertage nutzen viele Menschen, um sich mit der Familie zu treffen, die man sonst das ganze Jahr über fast nie sieht. Leider können nicht alle Menschen im Kreise der Familie feiern. Gerade für diese Menschen im Heimen, Krankenhäusern usw… sind die Weihnachtsfeiertage lang und einsam. Wenn sie jemanden in der Familie oder im Bekanntenkreis haben, der Weihnachten allein ist, nehmen sie sich doch die Zeit und besuchen ihn. Denken Sie immer daran, wenn sie selbst einmal alt oder krank sind, werden auch Sie froh sein, wenn jemand an sie denkt und sie besucht. Es gibt nichts schlimmeres, wenn an Festtagen wie Weihnachten, Menschen einsam und traurig sind, weil sie von der Familie, von Verwandten und Bekannten vergessen wurden.
Denn was ist Weihnachten? Das Fest der Liebe. Wir sollen an unsere Lieben denken, sollen dieses Fest mit Ihnen verbringen. Ein Fest der Besinnlichkeit. Wir sollen uns besinnen und über unser Tun und Handeln nachdenken.
Wenn wir klein sein, kümmern sich die Eltern liebevoll um uns, aber wenn wir älter werden vergessen wir oft unsere Eltern. Wenn sie dann alt und gebrechlich werden und unsere Hilfe und Liebe brauchen, sind wir nicht da. Sie landen in Heimen und werden nur noch zu Feiertagen besucht, oder sie sitzen zu Hause in ihrer Wohnung und sind allein. Darüber sollten wir mal nachdenken!!!
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Reaktionen zum Thema “Pflegeversicherung”
4.10.2007 von Barrierefrei im Alltag (Uwe Barth, Michaela Barth).
seit ein paar Tagen gebe ich zu diesem Thema im Forum des VDK meine Meinung ab, hier der bisherige Verlauf, gerne könnt ihr euren Kommentar auch abgeben:
Mike Christman 27.06.2007 “Neue Pflegegeld: Witz!”• Das Pflegegeld wird bis 2012 wie folgt angehoben:
Pflegestufe bisher.€….2008….2010…..2012
Stufe I…..205………210…..225……235
Stufe II….410………420…..430……440
Stufe III…665………675…..685……7005€ bzw. €7.50 erhöhung jedes Jahr für Plegestufe II und III! 2.50€ bzw. 5€ für Stufe I. Unglaublich!
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