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Archiv der Kategorie Rund um Senioren

Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind Produkte, die Menschen mit Behinderung oder Erkrankung in ihrem Alltag, bei ihrer Ausbildung oder bei der Ausübung ihres Berufes unterstützen.

Mobilitätshilfen, zu denen Gehstöcke, Rollstühle oder auch behindertengerechte Fahrzeuganpassungen gehören, sorgen dafür, auch mit Behinderung mobil zu bleiben. Alltagshilfen z. B. im Bad und Haushalt erhalten die Selbständigkeit. Computerhilfsmittel unterstützen die Kommunikation. Auch am Arbeitsplatz werden technische Hilfen für eine behindertengerechte Anpassung eingesetzt. Darüber hinaus sind Hilfsmittel zur Pflege, wie Betten oder Notrufanlagen, ein wichtiger Bereich.

Das Angebot ist groß, doch das geeignete Hilfsmittel zu finden und vor allem zu klären ob die Kosten dafür übernommen werden, ist nicht so einfach.

Wer kommt für die Kosten auf?

Im Sozialgesetzbuch ist geregelt welcher Kostenträger zuständig ist. Das ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation und dem Einsatz der Hilfsmittel.

Hilfsmittel über die Krankenkasse

Die Gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Hilfsmittel, die ihre Versicherten im privaten Bereich benötigen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel, die dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung dienen oder zur Pflege erforderlich sind. Gegenstände des täglichen Bedarfs sind ausgenommen. Für schulpflichtige Kinder können die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, die den Schulbesuch ermöglichen. Das kann z. B. eine Brille sein oder die Sprachausgabe für ein blindes Kind sein.

Die Krankenkassen sind nicht zuständig für Hilfsmittel am Arbeitsplatz, für die Ausbildung oder das Studium.

Wird ein Hilfsmittel benötigt, ist die Verordnung durch einen Arzt erforderlich. Auf der Verordnung sollte so genau wie möglich stehen, welches Produkt der Arzt für richtig hält. So ist es z.B. bei einem Rollstuhl wichtig, genau das Modell zu erhalten, welches tatsächlich den Anforderungen des Nutzers entspricht. Die Auswahl sollte nicht dem Lieferanten überlassen werden.

Das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt einen Überblick über Produkte für die Kosten relativ problemlos übernommen werden. In diesem Verzeichnis erhält jedes Produkt eine 12-stellige Nummer, die auf der Verordnung erscheinen sollte. Falls der Arzt es für erforderlich hält, können auch Hilfsmittel verschrieben werden, die nicht im Verzeichnis gelistet sind.

Mit einem Rezept gehen Sie zu einem Fachhändler oder in ein Sanitätshaus. Dort wird ein Kostenvoranschlag für die Krankenkasse erstellt. Stimmt die Krankenkasse zu, kann das Hilfsmittel geliefert werden. Einige Hilfsmittel können über Apotheken bezogen werden.

Auch bei verordneten Hilfsmitteln werden von den Krankenkassen nicht alle Kosten übernommen. Es sind Zuzahlungen erforderlich und es werden für manche Produkte nur Festbeträge gezahlt.

Mehr zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung 

Hier finden Sie das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung in der REHADAT 

Hilfsmittel über andere Kostenträger

Werden Hilfsmittel für den Beruf oder die Ausbildung gebraucht, sind weitere Kostenträger zuständig. Das sind die Rentenversicherungsträger, wenn man mehr als 15 Jahre gearbeitet hat, die Arbeitsagentur für alle, die weniger als 15 Jahre beschäftigt sind. Für Empfänger von ALG II ist die ARGE oder die Kommune zuständig.

Arbeitgeber können über das Integrationsamt Mittel für die Anpassung eines Arbeitsplatzes erhalten, wenn es um die Beschäftigung eines Schwerbehinderten geht.

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig, wenn Hilfsmittel nach einem Unfall oder durch eine Berufskrankheit erforderlich werden.

Das Sozialamt kann Kosten übernehmen, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist.

Einkommensabhängig können auch Hilfsmittel finanziert werden, die nicht dem unmittelbarem Ausgleich der Behinderung dienen oder für die Ausbildung erforderlich sind.

Ist die Zuständigkeit eines Kostenträgers klar, sollte man sich mit den verantwortlichen Stellen über das weitere Vorgehen abstimmen. Es ist unwahrscheinlich, dass privat gekaufte Hilfsmittel nachträglich erstattet werden.

Bei unklarer Zuständigkeit kann eine der gemeinsamen Reha-Servicestellen weiterhelfen, die bundesweit eingerichtet wurden.

Adressen der Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation 

Auswahl eines Hilfsmittel

An der Auswahl eines Hilfsmittels sollten Sie sich so weit wie möglich beteiligen, auch wenn es durch einen Arzt verordnet wird. Informieren Sie sich über mögliche Varianten und fragen Sie nach zusätzlichen Kosten. Bei komplizierten Hilfsmitteln ist eine ausführliche Einweisung und Trainingsphase erforderlich, die zum Leistungsumfang des Lieferanten gehört. Oft empfiehlt sich eine Testphase, bevor man sich für ein Produkt entscheidet. Auch die Frage nach Reparaturen und Ersatzmöglichkeiten sollte gestellt werden.

Ein Hilfsmittel ist nur dann sinnvoll, wenn es als Unterstützung akzeptiert ist und richtig verwendet wird.

Beraten können Hilfsmittelberatungsstellen, der Fachhandel und die Sanitätshäuser.

Einen Überblick über alle in Deutschland erhältlichen Hilfsmittel bietet die REHADAT-Hilfsmitteldatenbank. Darüber hinaus finden Sie in der REHADAT-Datenbank eine Übersicht spezieller Hilfsmittelberatungsstellen.

Renten und Pensionen bei Schwerbehinderung

In den verschiedenen Altersvorsorgesystemen gibt es konkrete Renten- und Versorgungsansprüche für Menschen mit Behinderungen. Im Folgenden wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Beamtenversorgung der jeweilige Anspruch für behinderte Menschen noch einmal zusammengefasst dargestellt.

Renten wegen Erwerbsminderung

Wenn die Altersgrenze für die Regelaltersrente (derzeit der 65. Geburtstag) noch nicht erreicht wurde, dann besteht die Möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch zu nehmen.

Erwerbsfähigkeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) Rentenanspruch weitere Voraussetzungen
Unter 3 Stunden täglich Rente wegen voller Erwerbsminderung -allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten oder Wartezeit vorzeitig erfüllt
- in den 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder
-vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und seitdem jeder Kalendermonat mit einer Versicherungszeit belegt
3 bis unter 6 Stunden täglich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(bei Arbeitslosigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung)
Ausnahme: ältere Versicherte (vor 2.1.1961 geboren) mit Berufsschutz, die in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
6 Stunden oder mehr täglich kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
Besonderheit für behinderte Menschen:
Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können
Rente wegen voller Erwerbsminderung
vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nur unter 3 Stunden täglich Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Wartezeit
(Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert

Haben Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen voll erwerbsgemindert sind einen Nebenjob und erzielen daraus ein Einkommen von über 400 Euro, dann wird die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch aus dem Grund gezahlt, weil bei dem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich der Arbeitsmarkt bisher verschlossen war, dann wird bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 Euro im Regelfall die Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es sogar gewünscht, dass im Rahmen des Restleistungsvermögens neben der Rente gearbeitet wird. Hierbei sind jedoch auch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.

Wenn sowohl eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird, darf insgesamt ein bestimmter Höchstgbetrag nicht überschritten werden, es sei denn, die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird für einen Unfall gezahlt, der sich erst nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat, oder sie beruht auf eigene Beitragsleistung beziehungsweise der des Ehepartners.

Der Verdienst, den Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen beschützenden Einrichtungen erzielen, haben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.

Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung zwischen dem vollendeten 60. und vollendetem 63. Lebensjahr, so wird die Rente um einen Abschlag von 0,3 Prozente je Monat des vorzeitigen Beginns gekürzt. Beginnt die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, beträgt der Abschlag 10,8 Prozent (36 Monate x 0,3 Prozent). Bei einem Rentenbeginn nach dem 63. Geburtstag wird die Rente nicht gekürzt.

Beginnt die Rente nach dem Jahr 2012, wird die Altersgrenze für eine Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag schrittweise um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Es verbleibt bei dem maximalen Abschlag von 10,8 Prozent, sollte die Rente vor Vollendung des 61. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen. Eine Ausnahme gilt, wenn vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in eine Rente gewechselt wird, für die wegen Vertrauensschutzregelungen keine Abschläge gelten, zum Beispiel beim Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vertrauensschutz.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen können vor dem 65. beziehungsweise 67. Lebensjahr in Rente gehen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllen. Zunächst muss das maßgebende Lebensalter erreicht sein. Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 63 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Schwerbehinderte Menschen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert beziehungsweise berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht, können die Rente aus Vertrauensschutzgründen bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen. Für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1952 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65. Die Altersgrenze, ab der die Rente frühestens in Anspruch genommen werden kann, steigt ebenfalls schrittweise von 60 auf 62 Jahre.

Für Versicherte, die bereits am 01. Januar 2007 schwerbehindert waren, vor dem 01. Januar 1955 geboren sind und vor dem 01. Januar 2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, können weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei oder ab 60 Jahren mit Abschlägen die Rente beanspruchen. Sind Versicherte ab dem 01. Januar 1964 geboren, können sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen bekommen. Bei vorzeitiger Beanspruchung der Rente beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat.

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente wegen Schwerbehinderung ist, dass bei Beginn der Rente der Versicherte als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist oder wenn er vor dem 01. Januar 1951 geboren wurde, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht vorliegt. Über die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch entscheidet das Versorgungsamt auf Antrag. Formulare gibt es vor Ort, bei den Stadt –und Gemeindeverwaltungen oder den Behindertenverbänden. Als schwerbehindert gilt, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt wurde. Der Rentenversicherungsträger benötigt für den Nachweis der Schwerbehinderung, den Schwerbehindertenausweis oder den Leistungsbescheid des Versorgungsamtes. Die Altersrente kann unter Umständen nur bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ganz wegfallen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenzen wieder eingehalten, muss die Rente erneut beantragt werden. Dann muss die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn erneut vorliegen.

Als letzte Voraussetzung ist die Wartezeit von 35 Jahren zu erfüllen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Neben den auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Zeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern sowie aus 400-Euro-Jobs) sind dies auch beitragsfreie Zeiten (Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlen kann, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.

Reha vor Rente

Bei jedem Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung prüft der Rentenversicherungsträger, ob Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitation) Vorrang vor der Rentengewährung haben.

Sollten Unsicherheiten bestehen, ob aufgrund der Erkrankung beziehungsweise Behinderung, eine Rente oder eine Leistung zur Teilhabe beantragt werden soll, kann unbesorgt eine Rehabilitation beantragen. Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation gilt dann automatisch als Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn die Reha-Leistung abgelehnt werden sollte, weil bereits Erwerbsminderung eingetreten ist und auch durch Reha-Leistungen nicht mehr positiv beeinflusst werden kann.

Sollte die Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation nicht erfolgreich sein und es liegt danach eine Erwerbsminderung vor, so wird der Antrag auf Reha-Leistung ebenfalls umgedeutet in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Anspruch auf eine Verletztenrente haben nur Versicherte, die durch einen Arbeitsunfall verletzt worden oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind. Liegt infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine dauerhafte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder immateriellen Schäden des Versicherten durch den Versicherungsfall vor, zahlt der Unfallversicherungsträger Rente unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist.

Bei Vorhandensein einer Vorschädigung, zum Beispiel durch einen früheren Arbeitsunfall, wird Rente auch gezahlt, wenn die einzelnen Erwerbsminderungen unter 20 Prozent beziehungsweise 30 Prozent liegen, zusammen aber mindestens diesen Wert erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.Entscheidend für die Schadensbemessung ist die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nur in Ausnahmefällen wird auch der Verlust besonderer beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird nicht auf die Rente angerechnet.

Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung

Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

  • sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
  • schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Beamtinnen/Beamte auf Lebenszeit, die wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, werden in den Ruhestand versetzt. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Unfallruhegehalt

Beamtinnen/Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit, die aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Wohn- und Pflegeheime

Menschen mit Behinderung oder alte Menschen mit oder ohne Behinderung, die Unterstützung bei der Haushaltsführung benötigen und nicht in ihrer Familie wohnen können oder wollen, finden je nach Bedarf ihr Zuhause in einem Wohn- oder Pflegeheim.

Stationäre Wohnformen

Unter diesen Begriff fallen Wohnstätten, Gruppenwohnungen, Eltern-Kind-Wohnen, Probe- und Trainingswohnen oder Wohnhäuser, die insbesondere für Erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung geeignet sind. Stationäre Wohnformen werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe als stationäre Eingliederungshilfe gewährt. Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten Einrichtungen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vollstationär (ganztägig) oder teilstationär (tagsüber oder nachts) untergebracht, gepflegt sowie verpflegt werden.

Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 SGB XI. Die stationäre Pflege zeichnet sich durch wesentliche Merkmale aus:

  • Die Pflegekassen haben den Sicherstellungsauftrag für die pflegerische Versorgung
  • Die Leistungserbringung erfolgt zum größten Teil durch freigemeinnützige und private Träger
  • Die Kapazitätssteuerung erfolgt durch Versorgungsverträge zwischen den Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen. Sofern die Qualitätskriterien der § 71 und 79 SGB IX erfüllt sind, haben alle Einrichtungen Zugang zur pflegerischen Versorgung

Bei einer vollstationären Betreuung müssen die Bewohnerinnen und Bewohner ihr gesamtes Einkommen (§ 82 SGB XII) und den größten Teil ihres Vermögens (§ 90 SGB XII, bis auf den ihnen zustehenden kleinen Barbetrag) für die Betreuung einsetzen. Sie erhalten aber einen angemessenen Barbetrag als Taschengeld zur persönlichen Verfügung. Damit können sie die Bedürfnisse des täglichen Lebens abdecken, die nicht in der Betreuung enthalten sind.

Ambulante Pflegeeinrichtungen

Ambulante Pflege wird von privaten Pflegediensten und Sozialstationen erbracht. Diese umfassen neben hauswirtschaftlicher Versorgung die Grund- und Behandlungspflege sowie die ambulante Intensivpflege. Menschen mit Behinderung können auf diese Weise ein eigenständiges Leben vollbringen, ohne dabei auf Unterstützungen zu verzichten. Oberstes Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen im Alltag zu unterstützen.

Insgesamt ist das Leistungsangebot vom Leistungskatalog der Krankenkassen abhängig. Nach § 37 SGB V gewährt die gesetzliche Krankenversicherung einen Anspruch auf häusliche Pflege, sofern dadurch Krankenhausaufenthalte vermieden werden können. Die soziale Pflegeversicherung gewährt im Falle einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit einen Anspruch auf Geldleistungen oder ambulante Pflegesachleistungen. Der Umfang dieser Leistungen ist von der jeweiligen Pflegestufe abhängig.

Ambulante Pflegeeinrichtungen weisen folgende Merkmale auf:

  • Die Pflegekassen haben den Sicherstellungsauftrag
  • Die Kapazitätssteuerung erfolgt durch Versorgungsverträge zwischen den Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen
  • Die Leistungserbringung erfolgt zum größten Teil durch freigemeinnützige und private Träger
  • Es gibt kein einheitliches Vergütungssystem, sie unterscheiden sich je nach Kostenträger

Heim oder häusliche Pflege?

Pauschal lässt sich nicht sagen, was im Einzelfall besser geeignet wäre 
  - die Unterbringung in einem Heim oder
  - die häusliche Pflege im vertrauten Zuhause. 
Das muss jeder für sich selbst entscheiden, denn es kommt immer auf die Person selbst und auf die Umstände an.

Für die Unterbringung in einem Heim spricht:

Die Unterbringung in einem Heim verspricht eine umfassende körperliche und medizinische Versorgung. Für etwaige Notfälle ist schnell Hilfe parat. Die Zimmer und Fahrstühle sind behindertengerecht ausgerichtet und zudem stehen sämtliche Hilfsmittel, wie etwa Gehhilfen und Rollstühle, sofort bereit. Somit ist eine optimale Versorgung gesichert.

Insbesondere für Personen, die an Demenz leiden, ist die Unterbringung in einem Heim von großem Vorteil, da diese mehr Aufmerksamkeit und Betreuung benötigen. Stark Pflegebedürftige, die an eine Beatmungsmaschine angeschlossen werden müssen oder andere, lebenserhaltende Maßnahmen benötigen, sind im Heim besser aufgehoben. Denn die Angehörigen wären den Aufgaben eventuell nicht gewachsen.

Der Aufenthalt in einem Heim ist außerdem für den Personenkreis gedacht, die etwas mehr Leben um sich herum benötigen. Dort findet sich immer jemand mit dem man schnell ein paar Worte austauschen kann. Oft sorgt auch die Heimleitung dafür, dass hin und wieder ein unterhaltsames, gemeinsames Programm, in Form von Singen und Musizieren, leichten körperlichen Bewegungen, Lesungen und Spielnachmittagen angeboten wird.

Durch die Anwesenheit speziell ausgebildeter Pflegekräfte fühlen sie sich gut aufgehoben. Manche entscheiden sich auch für das Heim, weil sie ihrer Familie nicht zur Last fallen wollen, oder im bisherigen Zuhause keine geeigneten Räumlichkeiten mehr zur Verfügung standen. Auch der Personenkreis ohne eigene Familie wählt oft das Heim.

Für die häusliche Pflege zu Hause spricht:
Für die häusliche Pflege entscheiden sich eher Personen, die sehr viel Wert auf ihre Privatsphäre und Selbständigkeit legen. Andere wiederum wollen ihr bisheriges Leben inmitten der Familie nicht aufgeben und alte Gewohnheiten, wie etwa Zusammenstellung der Ernährung, beibehalten. Zudem sind sie oft sehr emotionell an den Ort gebunden. Das Leben in der Mitte ihrer Familie erfüllt sie mit Freude und lässt sie teilhaben am täglichen Leben. Beispielsweise macht es sie glücklich, das Aufwachsen der Enkel mitzuerleben.

Durch den stetigen Familienanschluss fühlen sie, dass sie gebraucht und akzeptiert werden. Sie können mehr Einfluss auf die Gestaltung ihres Lebens und ihres Umfeldes nehmen. Auch die Familie selbst möchte oft auf Oma oder Opa im Hause nicht verzichten, weil sie für die Kinder wichtige Bezugspersonen darstellen.

Der Pflegedienst kommt je nach Bedarf ins Haus und übernimmt die körperliche und pflegerische Versorgung nach Angaben des Hausarztes. Die Entscheidung für eine häusliche Pflege ist zudem sehr sinnvoll, wenn eine Familie die zu pflegende Person betreut und immer nach dem Rechten sehen kann.

Arbeiten im Alter

Auch Ältere haben Anspruch auf Teilnahme und Teilhabe am Arbeitsleben. Es gibt bereits viele Maßnahmen, die die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit und -chancen älterer Menschen fördern. Dabei handelt es sich um ein Bündel von neuen und bewährten, kurz- und langfristig angelegten Maßnahmen.

Jede der Maßnahmen ist grundsätzlich förderlich für die Chancengleichheit älterer Menschen im Arbeitsleben. Doch allein die Maßnahmen reichen nicht aus, ein Umdenken in der Arbeitswelt herbeizuführen.Um eine wirkliche Chancengleichheit im Arbeitsleben zu sichern, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen, hat die Bundesregierung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Deutschland ein klares Benachteiligungsverbot gesetzt.

Benachteiligungsverbot im Arbeitsleben

Alle Menschen in Deutschland sollen die gleichen Chancen haben im Arbeitsleben. Diskriminierungen wegen des Lebensalters oder wegen einer Behinderung sind bekannte und leider immer noch weit verbreitete Phänomene. Die meisten Beschwerden über Diskriminierung im Berufsleben gehen auf das Alter oder einer Behinderung zurück, insbesondere durch Stellenausschreibungen.

Das AGG soll unter anderem die Menschen schützen, die wegen einer Behinderung oder des Alters im Arbeitsleben, aber auch bei Massengeschäften des täglichen Lebens benachteiligt werden. Sämtliche Stadien des Arbeitsverhältnisses sind erfasst. So müssen zum Beispiel Stellenanzeigen und die Auswahl unter mehreren Bewerbern frei von Benachteiligungen sein. Das Gleiche gilt bei einer Beförderung, beim Zugang zur Berufsberatung, zur Berufsausbildung und Weiterbildung sowie beim Zugang zu Umschulungen und der praktischen Berufserfahrung. Auch Benachteiligungen im Umgang von Arbeitskolleginnen und –kollegen untereinander sind unzulässig.

Dazu heißt es im Gesetz, dass insbesondere Benachteiligungen im Berufsleben unzulässig sind in Bezug auf:  die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung unddie Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen.Eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters und/oder Behinderung ist dann zulässig, wenn diese Merkmale wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.Das AGG unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person u. a. wegen Alters und/oder Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen Alters und/oder Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund dafür.

Eine Benachteiligung stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Beschäftigte, die eine Benachteiligung erfahren, haben ein Recht auf: Beschwerde, Leistungsverweigerung (wenn der Arbeitgeber keine oder ungeeignete Maßnahmen ergreift und dies zu ihren Schutz erforderlich ist), Entschädigung und Schadensersatz.

Wer sich wegen seines Alters und/oder seiner Behinderung benachteiligt fühlt, kann sich an die Antidiskriminierungsverbände oder an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.Betroffene Personen erhalten hier Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen.Schon vor der Einführung des AGG gab es in Deutschland einzelne Regelungen, die es verboten, Menschen aufgrund bestimmter Merkmale wie Alter, Behinderung usw. unterschiedlich zu behandeln. Diese Regelungen – beispielsweise Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – gelten auch weiterhin.

© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Altwerden mit behinderten Angehörigen

Einfach gesagt:

Es gibt noch nicht viele Angebote für alte Menschen mit Behinderung. Wenn Menschen mit Behinderung älter werden, bekommen sie zu ihrer Behinderung oft noch andere Krankheiten dazu. Und manche Behinderungen bekommt man erst, wenn man alt wird.Darum brauchen alte Menschen mit Behinderung oft besondere Hilfe.

Menschen mit schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung haben heute eine ähnlich hohe Lebenserwartung wie Menschen ohne Behinderung. Vor allem in den letzten zwanzig Jahren hat der medizinische Fortschritt nicht nur die Lebenserwartung verlängert, sondern auch die Lebensqualität entscheidend verbessert. Das Thema “alternde Eltern” gewinnt daher zunehmend an Bedeutung.

In vielen Werkstätten gibt es professionelle Betreuer, so genannte Coaches oder Case Manager, die sich mit ihrem Angebot speziell an Senioren richten, die ihr ganzes Leben in der Familie gelebt haben.

Sie bieten Begleitung beim Übergang in den Ruhestand an und überlegen zusammen mit den Betroffenen und ihren Angehörigen, wie diese neue Lebensphase am besten vorbereitet werden kann. Auch der Termin bei einer Beratungsstelle für Senioren und Menschen mit Behinderung kann hilfreich sein, da ältere Menschen oft wenig über die Wohnangebote für Menschen mit Behinderung wissen. Für die meisten Eltern stellt es dann bereits eine große Erleichterung dar, wenn sie sehen, dass es auch für Menschen mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung Möglichkeiten gibt, ein Leben weitgehend nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu leben. Für jüngere Eltern stellt sich das Thema in dieser Form meist nicht, da es mittlerweile selbstverständlich ist, dass auch junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung im Alter von 20 bis 30 Jahren von zu Hause ausziehen. An vielen Orten sind Initiativen entstanden, in denen Betroffene sich austauschen und gegenseitig unterstützen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Kölner Verein “Wir mittendrin”, zu der sich vor sechs Jahren Eltern der Pestalozzi-Sonderschule zusammengeschlossen haben. Ziel der Eltern war es, ihren Kindern auch nach dem Auszug aus dem Elternhaus eine wohnviertelnahe Integration zu ermöglichen. In der Josefs-Gesellschaft wurde dann ein Träger für ein neues Wohnheim gefunden. Heute leben im Anna-Roles-Haus (http://www.anna-roles-haus.de/) 24 Menschen mit Behinderung – darunter viele ehemalige Schüler der Pestalozzi-Schule.

Ab sofort Seniorenfachstelle beim Amt für Soziales

Unsere Gesellschaft altert in mehrfacher Hinsicht: absolut in der Gesamtzahl der älteren Menschen, relativ im Verhältnis der Generationen untereinander und strukturell bezogen auf ein höheres Durchschnittsalter und deutlich steigende Hochaltrigkeit.

Eine Bevölkerungsvorausberechnung besagt, dass in Weiden i. d. OPf. die Pflegefälle im Jahr 2020 im Vergleich zu den Pflegefällen im Jahr 2002 um 14,8 % anwachsen werden.

Der Wandel in der Familie hat oftmals den Wegfall von häuslichen Pflege- und Versorgungsmöglichkeiten zur Folge. Dazu kommen vielfach erhebliche finanzielle Belastungen, die zu Versorgungsängsten führen. Zusammen mit gesundheitlichen Einschränkungen sind dies  die Rahmenbedingungen, die den Bedarf an Unterstützungs-, Entlastungs- und Versorgungsmaßnahmen bei zunehmender Hochaltrigkeit ansteigen lassen.

Seniorenpolitik, seniorenspezifische Themen, Aufgaben und Angebote gewinnen aufgrund der steigenden Zahl älterer und hochaltriger Menschen immer mehr an Bedeutung.

Die neue Fachstelle bei der Stadt Weiden i. d. OPf. hat im Besonderen die Aufgabe der Seniorenfachberatung für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie deren Angehörige. Ziel ist die Erhaltung, Förderung und Sicherung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit.

Darüber hinaus geht es um allgemeine Beratung und Information über Vorsorgemöglichkeiten, Wohnen und Pflege im Alter sowie um sog. hilfeerschließende persönliche Beratung und Vermittlung z.B bei Demenz und psychischen Auffälligkeiten im Alter.

Personell besetzt ist die Seniorenfachstelle mit zwei Planstellen, die vom Jugendamt in das Sozialamt umgegliedert wurden. Teamleiterin ist Frau Bärbel Otto mit ihren Mitarbeitern, Herr Josef Meier und Tobias Roderer. Zu finden ist die Seniorenfachstelle vorläufig im Neuen Rathaus Zi. Nr. 2.14. Mittelfristig soll die Seniorenfachstelle ihre Räume im Maria-Seltmann-Haus beziehen.

Telefonisch erreichbar unter: 09 61 / 81 - 50 20 u. 81 - 50 21.

Pressemitteilung der Stadt Weiden i. d. OPf

Der Weidener Seniorentag – ein großes Vergnügen für alle Beteiligten

Nach über zwanzig Jahren fand am Dienstag den 13. Oktober 2009 in der Weidener Max-Reger-Halle der Seniorentag statt. Der Saal, der Platz für 600 Gäste bot, füllte sich schnell an diesem Nachmittag.

Zahlreiche Seniorenclubs, Seniorenheime, Selbsthilfegruppen und Ehrengäste, darunter Oberbürgermeister der Stadt Weiden Kurt Seggewiß, der Behindertenbeauftragte Alexander Grundler, die Gleichstellungsbeauftragte Monika Langner, der Seniorenbeauftragte Alfons Heidingsfelder und Vertreter des Stadtrates waren erschienen, um gemeinsam eine schöne Zeit zu genießen.

Vor Ort war auch eine kleine Gruppe des St. Michael-Zentrums in Begleitung von Einrichtungsleiter Günter Daubenmerkl, die Selbsthilfegruppe Barrierefrei im Alltag, sowie einige Bewohner aus dem Betreuten Wohnen des SMZ.  Eine großzügige Spende der Volksbank Weiden in Höhe von 2.500 Euro, ermöglichte den Gästen einen freien Eintritt und den Genuss von kostenlosem Kaffee und Kuchen.

Die Weidener Stadtkapelle eröffnete den Nachmittag mit einem kräftigen Marsch und war auch für die weitere musikalische Unterhaltung  zuständig. Durch das Veranstaltungsprogramm führte Hans Hofmann von den Lustigen Konradern. Dann betrat Oberbürgermeister Kurt Seggewiß das Podium und begrüßte in seiner Rede die anwesenden Gäste, und wünschte allen einen unterhaltsamen Nachmittag. Auch der Vertreter der Volksbank Uwe Renger hielt eine kleine Ansprache und wies darauf hin, dass die Spenden für die Stadt Weiden kein reines Geschenk seien, sondern als Investition für die Region zu sehen sind, um etwas zu bewirken.

Nachdem die Redner die Bühne verlassen hatten, spielte die Stadtkapelle wieder kräftig auf. Die Theatergruppe des Maria-Seltmann-Hauses wartete mit einem Sketch von Kurt Tucholsky auf „Wo kommen die Löcher im Käse her?“  Das  dargebotene Schauspiel lies nicht erahnen, dass die jüngste Schauspielerin 64 und die älteste 80 Jahre alt war. Mit frischem Schwung und voller Heiterkeit speilten sie ihre Rollen und das Publikum war vollends begeistert, was der tosende Beifall zeigte.

Endlich war es soweit und der Überraschungsgast Josef Piendl, alias „Bäff“ betrat die Bühne. Seiner Berufung als Humorist, Gstanzlsänger, Liedermacher und Musikkabarettist machte er alle Ehre und unterhielt die anwesenden Gäste mit seiner mitreißenden Art. „Bäff“ sorgte dafür, dass an diesem Nachmittag so mancher seine Schmerzen, seine Gebrechen, oder seine Traurigkeit vergaß und stattdessen eine Stunde voll Freude und Heiterkeit genießen konnte.

Das gut zwei Stunden andauernde Programm neigte sich dem Ende und Hans Hofmann bedankte sich in seiner Abschlussrede bei allen Mitwirkenden und bei den Gästen, für das zahlreiche Erscheinen. Alles in allem war es eine wahrlich gelungene Veranstaltung, die hoffentlich im nächsten Jahr wieder stattfinden wird. Denn es wäre schade, wenn weitere zwanzig Jahre vergehen würden, bis wieder ein so gelungener Seniorennachmittag stattfinden würde.

Für die Bewohner des St. Michael-Zentrums organisierte Uwe Barth, von Barrierefrei im Alltag, noch eine handsignierte Autogrammkarte von „Bäff“. Das anschließende Gruppenfoto machte diesen Nachmittag für die „Damen vom St. Michael-Zentrum“  sicherlich zu einem unvergessenen Ereignis, an das sie sich immer wieder gerne erinnern werden.

Behindertengerechte Wohnraumgestaltung

Menschen mit Behinderung können häufig nur dann ein selbstbestimmtes Leben führen und am Leben in der Gemeinschaft und am Arbeitsleben teilhaben, wenn sie über eine behindertengerechte Wohnung verfügen. Zum Leistungsangebot der Rehabilitationsträger, Integrationsämter und Pflegekassen gehören deshalb auch Wohnungshilfen.

Sie umfassen vor allem Leistungen, die dazu dienen, die Wohnung des Antragstellers so umzubauen oder auszustatten, dass sie seinen individuellen Bedürfnissen gerecht wird. Aber auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung sind möglich.

Leistungen der Rehabilitationsträger

Nach dem Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) können Wohnungshilfen gewährt werden als

  • Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder
  • als begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben.

Auf Anhieb den richtigen Antrag beim richtigen Träger zu stellen, ist nicht ganz einfach. Das liegt zum einen an den komplizierten Regelungen unseres Sozialrechts. Zum anderen kommen als zuständige Rehabilitationsträger ganz unterschiedliche Stellen in Betracht, z.B. die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die öffentliche Jugendhilfe oder die Träger der Sozialhilfe.

Um Ihnen die Sache zu erleichtern, wurden in den Städten und Kreisen Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger eingerichtet. Sie sind zwar meist bei einem der Träger angesiedelt, beraten jedoch trägerübergreifend. Für Sie bedeutet das: Sie haben nur einen Ansprechpartner, auch wenn noch unklar ist, von welchem Träger Sie am Ende die Leistung erhalten werden. Bei Bedarf wird das Integrationsamt an der Beratung beteiligt, um einen Hilfebedarf nach dem Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch IX, Teil 2) zu klären. Droht oder besteht Pflegebedürftigkeit, wird auch die zuständige Pflegekasse einbezogen.

Leistungen der Integrationsämter

In enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den sonstigen Rehabilitationsträgern erbringen auch die Integrationsämter Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung von behindertengerechtem Wohnraum. Gewährt werden diese als begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben. Sie sollen also dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken und auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können.

Die Integrationsämter übernehmen nur Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung von behindertengerechtem Wohnraum, für die der Rehabilitationsträger nicht zuständig ist.

Zur Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter

Leistungen der Pflegekassen

Wer pflegebedürftig ist, kann finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen erhalten, die dazu dienen, sein individuelles Wohnumfeld zu verbessern. Auch die Pflegekassen gewähren also Wohnungshilfen. Hier haben sie das Ziel, im Einzelfall die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zumindest erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen. Pro Gesamtmaßnahme können bis zu 2.557 Euro gezahlt werden.

Weitere Hinweise zum Zuschuss der Pflegekassen finden Sie auf der Internetseite www.nullbarriere.de.

Behindertengerechte Umgestaltung

Die Umgestaltung von Wohnraum für Menschen mit einer Behinderung bedarf der sorgfältigen Planung. Es muss nicht nur darüber nachgedacht werden, welche Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen sinnvoll und notwendig sind, sondern auch darüber, wie sie konkret umgesetzt werden. Zur Erleichterung der Planung wurden DIN-Normen festgelegt, die verbindlich Auskunft darüber geben, welche Maße z.B. eingehalten werden müssen und was sonst zu beachten ist.

Zur Beratung über die behindertengerechte Umgestaltung einer Wohnung stehen Beratungsstellen für Wohnraumanpassung und in der Regel auch die Gesundheits-, Bau- oder Umweltämter zur Verfügung. Bei Fragen zur technischen und baulichen Ausstattung kann im Einzelfall auch ein Beauftragter für die baulichen Belange behinderter Menschen im Baudezernat zu Rate gezogen werden.

Neue Richtlinien zur Pflegebedarfsfeststellung

von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz Berlin (kobinet) Quasi als Abschiedsgeschenk hat die große Koalition die neuen Richtlinien zur Begutachtung des Pflegebedarfes nach dem SGB XI (Pflegeversicherung) in Kraft gesetzt. Die Lektüre lohnt sich nicht nur für Betroffene. Der Laie erfährt, mit welcher Präzision die Dienstleistung “Pflege” an den Menschen gebracht wird. Kein Detail bleibt außen vor: “Der im Rahmen regelmäßiger Toilettengänge erforderliche Wechsel von Inkontinenzprodukten ist von seinem zeitlichen Aufwand her in der Regel sehr viel geringer ausgeprägt als ein Wechsel, dem eine unkontrollierte und ungeregelte Harnblasen- und Darmentleerung zugrunde liegt.” Die Mutter eines Babys hätte das sicherlich einfacher ausdrücken können.

Schwierig wird es jedoch auf Seite 50. Hier wurde eine gravierende Änderung in die Richtlinie aufgenommen: “Der Zeitaufwand für die jeweilige Verrichtung ist pro Tag, gerundet auf volle Minuten anzugeben. Dabei erfolgt die Rundung nur im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtzeitaufwands pro Tag und nicht für jede Hilfeleistung, deren Zeitaufwand weniger als eine Minute beträgt (z. B. Schließen des Hosenknopfes nach dem Toilettengang 6 mal täglich zusammen 1 Minute). Bisher wurden die Zeiten einzeln auf volle Minuten gerundet und dann addiert (im obigen Beispiel 6 x eine Minute = 6 Minuten). Diese Verfahrensänderung kann ohne Bedarfsänderung oder bei leichter Bedarfserhöhung dennoch zum Verlust einer Pflegestufe führen. Diese versteckte Sparmaßnahme ist ein Last-Minute-”Geschenk” der scheidenden großen Koalition!

Nach weit verbreiteter Überzeugung hat die Pflegeversicherung sehr viel zur Entmenschlichung der Pflege in Anstalten beigesteuert. Zusammen mit Haftungsregelungen geriet der Mensch gegenüber der Dokumentation seiner Bedürfnisse ins Hintertreffen. Die Pflegeversicherung ist derzeit in ihrer Konzeption als Mini-Teilkasko-Versicherung nicht zu ändern. Die betroffenen Menschen müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass diese Denkweise nicht auch noch in Bereiche streut, in denen heute die Pflicht zur Bedarfsdeckung besteht. Sollte die FDP auf ihrem - bisher im Bereich von Behinderung und Pflege noch nicht im Detail erklärten - Bürgergeld in den Koalitionsvereinbarungen beharren, wird das Ende dieser Bedarfsdeckung befürchtet. Dann hilft nur noch eine hoffentlich vorhandene Standhaftigkeit der CDU/CSU. Neue Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches auf den Seiten des MDS e.V.